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	<title>Dublin-Verfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-asylantragsruecknahme-im-dublin-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2019 20:25:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantragsrücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019 Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019</p>
<p>Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Einem im Oktober 2014 an die Republik Österreich gerichteten Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung stimmte diese zu. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Nach Klageerhebung nahmen die Kläger ihre Asylanträge zurück und hielten nur noch das Begehren aufrecht, ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Dublin III-Verordnung bleibe auch dann weiter anwendbar, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurücknehme, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat.</p>
<p>Die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen haben und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein schutzsuchender Ausländer, der sich auf Gründe beruft, die materiell dem internationalen Schutz unterfallen, kein Wahlrecht hinsichtlich der begehrten Schutzform. Er ist vielmehr hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Gefahren, die geeignet sind, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen, auf das Asylverfahren beim Bundesamt verwiesen. Bei einem förmlichen Asylantrag ist grundsätzlich von der Geltendmachung derartiger Gefahren auszugehen. Die Rücknahme eines solchen Antrags ist daher in einem Fall, in dem der Antragsteller ein Begehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aufrechterhält, nur wirksam, wenn der Antragsteller darlegt, dass er keine vom internationalen Schutz umfassten Schutzgründe (mehr) geltend macht. Daran fehlte es hier. Über die Wirksamkeit der Rücknahme ist für die Zwecke des Dublin-Verfahrens nach hiesigem nationalem Recht zu befinden.</p>
<p>Urteil vom 26. Februar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 30.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Hamburg, 1 Bf 50/15.A &#8211; Urteil vom 30. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Hamburg, 10 A 5341/14 &#8211; Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fristen im Dublin-Verfahren nicht individualschützend</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fristen-im-dublin-verfahren-nicht-individualschuetzend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2015 21:32:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Verfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 87/2015 Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers im&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 87/2015</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator548css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator548css3hyphenate">Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu, so kann sich der Asylbewerber gegen seine Überstellung in diesen Mitgliedstaat nicht mit dem Argument wehren, dass die in der Dublin II-Verordnung geregelte Frist für ein Aufnahmegesuch abgelaufen sei. Diese Frist gilt nur für den Rechtsverkehr zwischen den am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten, dient aber nicht dem Schutz des einzelnen Asylbewerbers. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p class=" Hyphenator548css3hyphenate">Den Entscheidungen lag der Fall einer pakistanischen Staatsangehörigen mit ihren drei Kindern zugrunde, die im Januar 2013 in Deutschland Asylanträge stellten, weil sie in ihrer Heimat aus religiösen Gründen verfolgt würden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge im Januar 2014 als unzulässig ab. Zugleich ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Spanien an, weil sie bereits in Spanien Asylanträge gestellt hätten. Die spanischen Behörden haben einer Wiederaufnahme der Kläger im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt.</p>
<p class=" Hyphenator548css3hyphenate">Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide aufgehoben, weil die Bundesrepublik durch Fristablauf für die Behandlung der Asylanträge zuständig geworden sei. Das Bundesamt hätte die spanischen Behörden spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten um Wiederaufnahme der Kläger ersuchen müssen; dies sei hier nicht geschehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.</p>
<p class=" Hyphenator548css3hyphenate">Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Der 1. Revisionssenat hat entschieden, dass sich die Kläger nicht auf eine Versäumung der Drei-Monats-Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung berufen können. Denn diese Frist dient der organisatorischen Abwicklung des Dublin-Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten. Sie schützt jedoch nicht den einzelnen Asylbewerber. Dieser kann in Fällen der vorliegenden Art einer Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat nur unter Hinweis auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller im ersuchten Staat entgegentreten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat. Hier hatte Spanien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Kläger erklärt.</p>
<p class=" Hyphenator548css3hyphenate">Zum Prozessrecht hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart darstellt. Denn die Dublin-Verordnungen unterscheiden klar zwischen dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats und der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags.</p>
<p class=" Hyphenator548css3hyphenate"><a class=" Hyphenator548css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=271015U1C32.14.0">BVerwG 1 C 32.14</a> &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Kassel 2 A 976/14.A &#8211; Beschluss vom 25. August 2014<br />
VG Wiesbaden 2 K 197/14.WI.A &#8211; Urteil vom 22. April 2014</p>
<p><a class=" Hyphenator548css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=271015U1C33.14.0">BVerwG 1 C 33.14</a> &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Kassel 2 A 975/14.A &#8211; Beschluss vom 25. August 2014<br />
VG Wiesbaden 2 K 194/14.WI.A &#8211; Urteil vom 22. April 2014</p>
<p><a class=" Hyphenator548css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=271015U1C34.14.0">BVerwG 1 C 34.14</a> &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Kassel 2 A 974/14.A &#8211; Beschluss vom 25. August 2014<br />
VG Wiesbaden 2 K 192/14.WI.A &#8211; Urteil vom 22. April 2014</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fristen-im-dublin-verfahren-nicht-individualschuetzend/">Fristen im Dublin-Verfahren nicht individualschützend</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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