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	<title>Einstweilige Anordnung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-das-kohleausstiegsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Aug 2020 13:45:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kohleausstieg]]></category>
		<category><![CDATA[Kohleverstromung]]></category>
		<category><![CDATA[Steinkohlezuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 77/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 77/2020</p>



<p>Beschluss vom 18. August 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08/qk20200818_1bvq008220.html">1 BvQ 82/20</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das sogenannte Kohleausstiegsgesetz richtete, abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin von vornherein unzulässig wäre, weil sich diese als gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Grundrechte berufen kann. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin gibt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union hier keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Ausschreibungsvolumen und die Höhe des Steinkohlezuschlags nach dem sogenannten Kohleausstiegsgesetz, welches am 14. August 2020 in Kraft trat und mit dem die Kohleverstromung in Deutschland bis 2038 schrittweise reduziert und beendet werden soll.</p>



<p>Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafterin seit 2014 die Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH &amp; Co. KG (KSBG) ist. Bei der KSBG handelt es sich um einen Zusammenschluss verschiedener kommunaler Stadtwerke- und Holding-Unternehmen. Eigentümer der Antragstellerin sind über mehrere Ebenen hinweg überwiegend kommunale Gebietskörperschaften, welche insgesamt 85,9 % der Anteile halten. Am 29.&nbsp;Juli 2020 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie ist der Ansicht, sie könne sich trotz der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand auf Grundrechte berufen. Dies ergebe sich auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GG.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig.</p>



<p>1. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, staatliche Unternehmen und sogenannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehr als 50 % der Anteile hält, können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die materiellen Grundrechte berufen. Die Antragstellerin kann sich deshalb als überwiegend von kommunaler Hand gehaltenes gemischtwirtschaftliches Unternehmen nicht auf die von ihr als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 (Eigentumsfreiheit) und Art. 12 Abs.&nbsp;1&nbsp;GG (Berufsfreiheit) berufen.</p>



<p>2. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gibt keinen Anlass, die Grundrechtsberechtigung der Antragstellerin abweichend zu beurteilen. Anderes folgt entgegen der Einschätzung der Antragstellerin auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts „Recht auf Vergessen I“. Auch nach dieser Entscheidung findet die Charta bei der Beurteilung, ob sich die Antragstellerin gegenüber dem beanstandeten Gesetz auf materielle Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann, keine Anwendung, weil das Kohleausstiegsgesetz nicht als Durchführung von Unionsrecht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh anzusehen ist.</p>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-die-nichtgewaehrung-von-zuschuessen-an-eine-parteinahe-stiftung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Aug 2020 13:41:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtgewährung]]></category>
		<category><![CDATA[parteinahe Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschüsse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76/2020</p>



<p>Beschluss vom 22. Juli 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/07/es20200722_2bve000319.html">2 BvE 3/19</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) verworfen, mit dem diese das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen an eine ihr nahestehende politische Stiftung zur Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verpflichten wollte. Im Wesentlichen hat der Senat zur Begründung angeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können. Die überdies wegen Besorgnis der Befangenheit gestellten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts, die bereits im von der Stiftung zuvor erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 649/19 mitgewirkt hatten, hat der Senat als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat er entschieden, dass die Mitwirkung dieser Richter im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund erfüllt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Antragstellerin hat mit Beschluss ihres Bundesvorstands, bestätigt durch ihren Bundesparteitag, einen eingetragenen Verein als ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt. Den in der Folge im Wesentlichen an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten Anträgen des Vereins auf Gewährung von Globalzuschüssen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wurde nicht entsprochen. Auch die Bitte des Vereins an die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten parteinahen Stiftungen, künftig an deren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ beteiligt zu werden, blieb ohne Erfolg. Zudem lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge des Vereins auf Gewährung von Globalzuschüssen für die Jahre 2018 und 2019 ab. Eine unter anderem hiergegen und gegen das Haushaltsgesetz 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vereins hat die 1.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20.&nbsp;Mai 2019 &#8211; 2 BvR 649/19 &#8211; insbesondere wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p>Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen in der Hauptsache gegen die bislang fehlende Beteiligung der ihr nahestehenden Stiftung an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen in Höhe von 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und von 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 an die Stiftung zu verpflichten.</p>



<p>Die Antragstellerin lehnte die im vom Verein geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren<br>2&nbsp;BvR 649/19 mitwirkenden Kammermitglieder − eine Richterin und einen Richter sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts − wegen Besorgnis der Befangenheit im streitgegenständlichen Verfahren ab und macht zudem geltend, es liege der Ausschließungsgrund des §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BVerfGG vor. Angesichts der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des Vereins habe sie legitimen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>1. a) Die abgelehnte Richterin sowie der abgelehnte Richter des Bundesverfassungsgerichts sind und der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts war von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kraft Gesetzes ausgeschlossen.</p>



<p>Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Stiftung im Verfahren 2 BvR 649/19 stellt weder eine Tätigkeit im streitgegenständlichen Organstreitverfahren noch in einem ihm unmittelbar vorausgegangenen und sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren dar.</p>



<p>b) Auch das gegen die genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.</p>



<p>Die bloße richterliche Vorbefassung mit im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung nicht gehindert ist. Deshalb ist die Mitwirkung der abgelehnten Richter am Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.&nbsp;Mai 2019 &#8211; 2 BvR 649/19 &#8211; zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Es handelt sich im gegenständlichen Organstreit auch nicht um die Beantwortung „derselben“ verfassungsrechtlichen Fragen. Die abgelehnten Richter sind in diesem Fall auch nicht an der Mitwirkung der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde habe der Besserstellung der Antragsgegner im vorliegenden Organstreit gedient, ist das in keiner Weise nachvollziehbar.</p>



<p>2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.</p>



<p>Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, kommt im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Denn das Bundesverfassungsgericht könnte eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache regelmäßig nicht bewirken. Der Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein.</p>



<p>Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Die Voraussetzungen dafür hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie begehrt die Zahlung zugunsten einer ihr politisch nahestehenden Stiftung. Dass die vorläufige Sicherung der organschaftlichen Rechte der Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen an nicht verfahrensbeteiligte Dritte erfordert und rechtfertigt, ist von der Antragstellerin bereits nicht dargetan. Es kann ihrem Sachvortrag darüberhinaus auch nicht entnommen werden, dass nur durch die Zahlung der begehrten Beträge an die Stiftung der Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer Vereitelung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art.&nbsp;21 Abs. 1 GG verhindert werden kann. Ungeachtet der verfassungsrechtlich gebotenen Distanz der politischen Parteien zu den ihnen nahestehenden politischen Stiftungen könnte dies allenfalls der Fall sein, wenn bei einem Unterbleiben der begehrten Zahlungen die Stiftung ihre Tätigkeit beenden müsste und der Antragstellerin keine sonstige Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einer ihr nahestehenden politischen Stiftung offen stünde. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin aber nicht. Zwar behauptet die Antragstellerin, dass „unter Umständen“ bei einem Ausbleiben der begehrten Zahlungen das Risiko einer Insolvenz der Stiftung bestehe. Diese Behauptung ist aber nicht mit Tatsachen unterlegt. Zur finanziellen Ausstattung der Stiftung trägt die Antragstellerin nichts vor. Auch wird nicht erläutert, welche Umstände eintreten müssen, damit sich das behauptete Risiko einer Insolvenz der Stiftung realisiert. Warum es einer Gewährung der begehrten Mittel bereits vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache bedarf, erschließt sich ebenfalls nicht.</p>
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		<item>
		<title>Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-gegen-aenderung-der-parteienfinanzierung-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Mar 2019 20:11:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Bundestagsfraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteienfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[staatliche Mittel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-gegen-aenderung-der-parteienfinanzierung-unzulaessig/">Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Änderung der Parteienfinanzierung verworfen. Die Fraktion hatte die Aussetzung des Vollzugs des zugrunde liegenden Gesetzes bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren und hilfsweise einen Vorbehalt der Rückerstattung für die Auszahlung der den politischen Parteien zusätzlich zu gewährenden staatlichen Mittel beantragt. Diese Anträge sind unzulässig. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht der vorläufigen Sicherung ihrer Rechte dient und auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Hauptsacheverfahren nicht bewirkt werden könnten. Im Organstreitverfahren kann grundsätzlich weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm getroffen, noch eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages angeordnet werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der am 5. Juni 2018 von den Regierungsfraktionen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze sah vor, das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel, die den anspruchsberechtigten Parteien gemäß § 18 Abs. 2 PartG jährlich insgesamt ausgezahlt werden (absolute Obergrenze), ab dem Jahr 2019 von 165 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro anzuheben. Der Gesetzentwurf wurde am 8. Juni 2018 erstmals im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und federführend an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Aufgrund eines vorab gefassten Beschlusses vom 6. Juni 2018 hörte der Ausschuss am 11. Juni 2018 fünf Sachverständige zu dem Gesetzentwurf an. Am 13. Juni 2018 legte er einen Bericht vor und empfahl, den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert zu beschließen. Am 15. Juni 2018 erfolgten die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag. In der anschließenden Schlussabstimmung wurde er angenommen. Das Gesetz wurde am 10. Juli 2018 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 13. Juli 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet.</p>
<p>Mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren 2 BvE 5/18. Hilfsweise beantragt sie, dass die Auszahlung der nach diesem Gesetz den politischen Parteien zusätzlich zu gewährenden staatlichen Mittel unter dem Vorbehalt der Rückerstattung erfolgt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.</li>
</ol>
<p>Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben.</p>
<p>Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht stellt im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu. Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreit weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen, noch eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten aussprechen. Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird.</p>
<ol start="2">
<li>Nach diesen Maßstäben haben die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft, weil sie nicht der vorläufigen Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren dienen und auf Rechtsfolgen gerichtet sind, die im Organstreitverfahren nicht bewirkt werden können.</li>
<li>a) Der Hauptantrag ist in der Sache auf die Feststellung der Nichtigkeit der Novellierung des Parteiengesetzes gerichtet. Für eine derartige Nichtigerklärung ist aber im Organstreit regelmäßig kein Raum. Der Statthaftigkeit des Hauptantrags steht zudem entgegen, dass durch die Suspendierung des Vollzugs des Parteiengesetzes eine vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren nicht erreichbar ist. Mit der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Eine vorläufige Sicherung von Beteiligungsrechten kann daher nicht mehr bewirkt werden.</li>
<li>b) Auch der Hilfsantrag ist nicht auf die vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Verfahren zur Änderung des Parteiengesetzes gerichtet, da ein Vorbehalt der Rückerstattung der an anspruchsberechtigte Parteien ausgezahlten staatlichen Mittel hierfür ohne Belang ist. Der Antrag zielt vielmehr auf eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, dem gemäß § 19a PartG die Festsetzung der Höhe der an jede anspruchsberechtigte Partei jährlich auszuzahlenden staatlichen Mittel obliegt. Abgesehen von dem Umstand, dass Adressat der mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung damit nicht der Antragsgegner, sondern ein von diesem zu unterscheidender Dritter wäre, steht deren Erlass jedenfalls entgegen, dass sie auf eine Handlungsverpflichtung gerichtet ist, die das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht anordnen könnte.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-eine-sitzungspolizeiliche-anordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Sep 2017 20:51:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filmaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Folgenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[sitzungspolizeiliche Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Sitzungssaal]]></category>
		<category><![CDATA[Tonaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 74/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-eine-sitzungspolizeiliche-anordnung/">Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 74/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung der 11. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart abgelehnt. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung und rügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart verhandelt seit dem 6. März 2017 in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Drogeriemarktkette. Der Vorsitzende hat eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Die Anordnung enthält eine Beschränkung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal auf jeweils 10 Minuten vor Beginn der Verhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung. An anderen Sitzungstagen kann auf Antrag die Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen gestattet werden. Dementsprechend hat der Vorsitzende für den Verhandlungstag am 18. Mai 2017 die Anfertigung von Bildaufnahmen genehmigt. Anträge auf Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen am 20. März, 25. April und 2. Mai wurden demgegenüber abgelehnt.</p>
<p>Nach erfolgloser Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gegen das Film- und Fotografierverbot und rügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).<strong> </strong></p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.</li>
<li>Die vorliegend erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt jedoch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus.</li>
</ol>
<p>Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten im Umkreis des Strafverfahrens gefertigt und verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführerin noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten. Erginge die einstweilige Anordnung dagegen nicht, erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so wäre die Pressebildberichterstattung über das Strafverfahren nur in begrenzterem Umfang möglich gewesen als von der Pressefreiheit verbürgt. Die hieraus nach dem bisherigen Sachstand zu erwartenden Nachteile für die Pressefreiheit wiegen indes nicht so schwer, als dass schon im Verfahren des Eilrechtsschutzes weitergehende Möglichkeiten der Bildberichterstattung angeordnet werden müssten.</p>
<p>Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten werden durch die angegriffene Anordnung nicht vollständig verboten. Zunächst sind an den regelmäßig besondere öffentliche und mediale Aufmerksamkeit genießenden Terminen eines Strafverfahrens, dem Beginn der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal gestattet. Darüber hinaus sieht die angegriffene Anordnung auch vor, dass Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen auf Antrag vom Vorsitzenden genehmigt werden können. Von dieser Möglichkeit hat der Vorsitzende bereits auch einmal Gebrauch gemacht und weitere Bildaufnahmen zugelassen. Die vorläufige Versagung weitergehender Bildberichterstattung beruht auf der Planung des Verhandlungsverlaufs und deren zunächst im Vordergrund stehenden Fokus, aussageverweigerungsberechtigte Zeugen zu einer Aussage zu bewegen, und hat somit nur vorläufigen Charakter. Sie soll es ermöglichen, in Abhängigkeit des weiteren Verlaufs der Verhandlung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen tagesgenau vorzunehmen. Von daher ist zu erwarten, dass der Vorsitzende über entsprechende Anträge auf Zulassung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen auch zukünftig so zeitnah entscheidet, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit nicht leerläuft, und die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit im Einzelfall erforderlich machen, konkret darlegt und sie damit rechtlich überprüfbar macht. Er muss dabei seine Entscheidung jeweils konkret auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stützen können. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk als solche und damit notwendig verbundene untergeordnete Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen demgegenüber das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen ebenso wenig wie nicht weiter konkretisierte Auswirkungen eines Medienrummels oder das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten an einer stressfreien Teilnahme an den Verhandlungsterminen.</p>
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		<title>Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-gegen-die-sitzungspolizeiliche-anordnung-im-strafverfahren-gegen-muesluem-e-und-weitere-angeklagte-teilweise-erfolgreich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2016 18:40:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[sitzungspolizeiliche Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot der Bildaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2016 Die 3. Kammer des Ersten Senats hat einem Antrag auf&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2016</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise stattgegeben. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung. Das vom Vorsitzenden des 7. Strafsenats verfügte Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen, und die Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine hat das Bundesverfassungsgericht bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München verhandelt seit dem 17. Juni 2016 gegen insgesamt zehn Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“). Bis zum 9. Januar 2017 sind insgesamt 34 Verhandlungstage terminiert. Am 6. Juni 2016 erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 ergänzte der Vorsitzende die sitzungspolizeiliche Anordnung um ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“). Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Antragstellerinnen Verfassungsbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 (1 BvR 1534/16) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen und die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen teilweise ausgesetzt, weil der Vorsitzende in seinen Verfügungen die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt hat (vgl. hierzu auch den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2016 &#8211; <a class="RichTextIntLink CourtDecision" title="Beschluss vom 6. September 2016" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/09/rk20160906_1bvr200116.html">1 BvR 2001/16</a> &#8211; zu einer gleichartigen, ebenso unbegründeten Verfügung des 8. Strafsenats des Oberlandesgerichts München). Daraufhin erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats am 28. Juli 2016 eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen vom 6. Juni 2016 in ähnlicher Weise, aber nun mit Gründen versehen, neu gefasst wurden. Die Neuregelung enthält ein Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen (Ziffer I.), eine Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine (Ziffer II.) sowie ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“) bezüglich dreier Angeklagter (Ziffer III.). Die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde aufgehoben. Mit ihrer weiteren Verfassungsbeschwerde rügen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und beantragen die Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügungen vom 28. Juli 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkungen der Bildberichterstattung wenden, die über die Anonymisierungsanordnung hinausgehen, wäre die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.</p>
<p>1. Anordnungen des Vorsitzenden, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit dar. Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, aber auch den Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu beachten. Damit liegt es vom Grundsatz her nicht allein in der freien Entscheidung der Beteiligten, darüber zu entscheiden, ob Presse- und Rundfunk über sie berichten und sie dabei ablichten.</p>
<p>2. Diesen Maßstäben wird die angegriffene Anordnung hinsichtlich der Ziffern I. und II. nicht gerecht.</p>
<p>a) Das Grundrecht der Pressefreiheit ist verletzt, soweit die Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung über eine Bildberichterstattung allein in die Hand der Beteiligten legt. Zudem ist ein vollständiges Verbot von Ton- und Bildaufnahmen nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann. Weil angesichts des Tatvorwurfs sowie der politischen Geschehnisse in der Türkei von einem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszugehen ist, hätte die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit durch eine Anonymisierungsanordnung in verhältnismäßiger Weise ausgeschlossen werden können.</p>
<p>b) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit richtet sich regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk und damit verbundene Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen nicht. Soweit in der Begründung der Anordnung darauf verwiesen wird, dass es den Sitzungsablauf erheblich beeinträchtigen würde, wenn an jedem Sitzungstag abgewartet werden müsse, bis Fotografen und Kameraleute ihre Aufnahmen beenden, um mit der Sitzung beginnen zu können, begründet dies keine verhältnismäßige Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit.</p>
<p>3. Soweit sich die beantragte einstweilige Anordnung gegen die Anonymisierungsverfügung (Ziffer III.) richtet, ist sie abzulehnen. Die abschließende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verfügung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich. Sie verlangt eine Berücksichtigung zahlreicher Einzelumstände, sodass hierüber erst im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann. Deshalb muss das Bundesverfassungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Folgenabwägung vornehmen.</p>
<p>Würde die beantragte Anordnung ergehen, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bleiben, wären die Nachteile für die Angeklagten erheblich. Sie würden weiter in die Öffentlichkeit gezogen, als es Presse- und Rundfunkfreiheit verlangen, ohne dass sich dies wirksam rückgängig machen lässt. Müssen die Angeklagten im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen. Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung zu diesem Teil der Verfügung nicht ergeht und die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich wäre. Die sitzungspolizeiliche Anordnung untersagt die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick darauf, dass die betreffenden Angeklagten zu anonymisieren sind. Damit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit jedenfalls weitgehend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass sich von den Angeklagten zahlreiche Bilder im Umlauf befinden, auf die die Presse möglicherweise zurückgreifen kann.</p>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-einzelne-regelungen-des-tabakerzeugnisgesetzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 May 2016 20:17:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Folgenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schockfotos]]></category>
		<category><![CDATA[Tabakerzeugnisgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Tabakerzeugnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Verpackung]]></category>
		<category><![CDATA[verpflichtende Gestaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzstoffe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 26/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-einzelne-regelungen-des-tabakerzeugnisgesetzes/">Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 26/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20. Mai 2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Die gesetzlichen Neuregelungen bezwecken primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienen damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben ist eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG). Demgegenüber weisen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, mit der Umsetzung der Regelung verbundenen berücksichtigungsfähigen Nachteile kein deutlich überwiegendes Gewicht auf.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin, die verschiedene Tabakerzeugnisse herstellt, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016, das am 20. Mai 2016 in Kraft tritt. Sie beanstandet unter anderem die Vorschriften zur verpflichtenden Gestaltung von Verpackungen mit sogenannten „Schockfotos“, das Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen sowie das Verbot irreführender werblicher Informationen auf Verpackungen oder Tabakerzeugnissen, die sich auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe und sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.</p>
<p>1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.</p>
<p>2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.</p>
<p>a) Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Dieser Maßstab ist noch zu verschärfen, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werden soll, die zwingende Vorgaben des Unionsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass den Betroffenen aus der Vollziehung des Gesetzes ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht. Der anzulegende äußerst strenge Maßstab stellt außerdem sehr hohe Anforderungen an die Darlegung der drohenden Nachteile.</p>
<p>b) Der Beschwerdeführerin ist es weder gelungen, besonders schwerwiegende, insbesondere an die Schwelle der Existenzbedrohung heranreichende, irreparable Nachteile für die ganze Branche der Tabakhersteller oder zumindest eine erhebliche Anzahl an Unternehmen noch im Hinblick auf ihre eigene Situation darzulegen.</p>
<p>Die Folgen der Neuregelung für andere Marktteilnehmer stellt sie, wenngleich unter Verweis auf eine besondere Betroffenheit kleiner und mittlerer Unternehmen, im Wesentlichen nur pauschal dar. Im Hinblick auf ihre eigene Situation ist zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die lediglich Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, nur ganz ausnahmsweise geeignet sein können, die Aussetzung von Normen zu begründen. Zudem hat der Europäische Gerichtshof über die Verhältnismäßigkeit zentraler Vorgaben der EU-Tabakproduktrichtlinie II, auf denen die angegriffenen Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes beruhen, nach Maßgabe des Unionsprimärrechts bereits mit Urteilen vom 4. Mai 2016 entschieden und diese Vorgaben nicht beanstandet. Damit sind die sich aus der Umsetzung der Richtlinie selbst ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können für den Antrag auf Aussetzung der beanstandeten Vorschriften nicht mehr von durchgreifendem Gewicht sein.</p>
<p>Zu berücksichtigen wären allenfalls Nachteile, welche sich aus den als fehlend oder jedenfalls als unzureichend beanstandeten Übergangsregelungen ergeben, sei es aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben zum Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsakte oder aufgrund eines zu späten Tätigwerdens des deutschen Gesetzgebers. Dass ihr allein deswegen bereits nicht wieder gutzumachende und existenzbedrohende Schäden drohen würden, hat die Beschwerdeführerin indessen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.</p>
<p>3. Ein deutliches Überwiegen der auf Seiten der Beschwerdeführerin allenfalls zu berücksichtigenden Nachteile lässt sich danach nicht feststellen. Die gesetzlichen Neuregelungen bezwecken primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienen damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben ist eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG). Zwar würde im Falle eines Erfolges des Antrags auf einstweilige Anordnung die Verwirklichung dieser Ziele zeitlich zunächst nur aufgeschoben. Bereits eine solche zeitliche Verzögerung führte jedoch zu einer weiteren Einschränkung der Wirksamkeit der Neuregelung über die im Gesetz selbst enthaltenen Übergangsregelungen hinaus. Es ist im Hinblick darauf nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Nachteile ein solches Gewicht aufweisen, dass sie nach den dargelegten Maßstäben und in Anbetracht der überragenden Bedeutung der vom Gesetzgeber bezweckten Ziele eine weitergehende Effektivitätsbeeinträchtigung rechtfertigen könnten.</p>
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		<title>Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem Internetauftritt des Bundesbildungsministeriums</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einstweilige-anordnung-auf-entfernung-einer-pressemitteilung-aus-dem-internetauftritt-des-bundesbildungsministeriums/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2015 16:50:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 80/2015 Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einstweilige-anordnung-auf-entfernung-einer-pressemitteilung-aus-dem-internetauftritt-des-bundesbildungsministeriums/">Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem Internetauftritt des Bundesbildungsministeriums</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 80/2015</p>
<p>Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. Johanna Wanka, aufgegeben, die Pressemitteilung mit dem Titel „Rote Karte für die AfD“ aus dem Internetauftritt ihres Bundesministeriums zu entfernen. Ein entsprechender Antrag der Partei „Alternative für Deutschland“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat damit Erfolg. Insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin durch Nutzung der Ressourcen ihres Ministeriums für den politischen Meinungskampf das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt hat. Die Entscheidung des Senats beruht daher auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch bei dem anzulegenden strengen Maßstab überwiegen.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Antragstellerin des Verfahrens ist die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). Sie ist Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 um 13:00 Uhr angemeldeten Versammlung unter dem Motto: „Rote Karte für Merkel! &#8211; Asyl braucht Grenzen!“. Antragsgegnerin ist die Bundesministerin für Bildung und Forschung.</p>
<p>Sie hat am 4. November 2015 auf der Homepage ihres Ministeriums (www.bmbf.de) folgende Pressemitteilung Nr. 151/2015 veröffentlicht:</p>
<p>„Rote Karte für die AfD:</p>
<p>Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015</p>
<p>‚Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.‘“</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.</p>
<ol>
<li>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Organhandelns vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen.</li>
<li>Ein Organstreitverfahren erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.</li>
</ol>
<p>Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG), wird verletzt, wenn Staats­organe als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den politischen Wettbewerb einwirken. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 &#8211; 2 BvE 2/14 -).</p>
<p>Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre. Zwar unterbleibt im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf das Ministeramt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin mit der Verbreitung dieser Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch genommen, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.</p>
<ol start="3">
<li>Vor diesem Hintergrund führt die vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.</li>
</ol>
<p>Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe die angegriffene Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, wären die Rechte der Antragstellerin nachhaltig verletzt. Mögliche Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin am 7. November 2015 vorgesehene Demonstration wären nicht mehr korrigierbar. Die Antragstellerin müsste dauerhaft eine Verletzung ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hinnehmen.</p>
<p>Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren der Antragstellerin und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung diesbezüglicher Meinungsbeiträge nicht gehindert. Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Antragstellerin geht über den konkreten Anlass der geplanten Demonstration hinaus und verliert daher ihre Bedeutung nicht, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in der gewählten Form wiederholt werden könnte.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einstweilige-anordnung-auf-entfernung-einer-pressemitteilung-aus-dem-internetauftritt-des-bundesbildungsministeriums/">Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem Internetauftritt des Bundesbildungsministeriums</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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