Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 74/2017

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung der 11. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart abgelehnt. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung und rügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung.

Sachverhalt:

Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart verhandelt seit dem 6. März 2017 in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Drogeriemarktkette. Der Vorsitzende hat eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Die Anordnung enthält eine Beschränkung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal auf jeweils 10 Minuten vor Beginn der Verhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung. An anderen Sitzungstagen kann auf Antrag die Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen gestattet werden. Dementsprechend hat der Vorsitzende für den Verhandlungstag am 18. Mai 2017 die Anfertigung von Bildaufnahmen genehmigt. Anträge auf Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen am 20. März, 25. April und 2. Mai wurden demgegenüber abgelehnt.

Nach erfolgloser Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gegen das Film- und Fotografierverbot und rügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). 

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

  1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.
  2. Die vorliegend erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt jedoch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten im Umkreis des Strafverfahrens gefertigt und verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführerin noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten. Erginge die einstweilige Anordnung dagegen nicht, erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so wäre die Pressebildberichterstattung über das Strafverfahren nur in begrenzterem Umfang möglich gewesen als von der Pressefreiheit verbürgt. Die hieraus nach dem bisherigen Sachstand zu erwartenden Nachteile für die Pressefreiheit wiegen indes nicht so schwer, als dass schon im Verfahren des Eilrechtsschutzes weitergehende Möglichkeiten der Bildberichterstattung angeordnet werden müssten.

Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten werden durch die angegriffene Anordnung nicht vollständig verboten. Zunächst sind an den regelmäßig besondere öffentliche und mediale Aufmerksamkeit genießenden Terminen eines Strafverfahrens, dem Beginn der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal gestattet. Darüber hinaus sieht die angegriffene Anordnung auch vor, dass Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen auf Antrag vom Vorsitzenden genehmigt werden können. Von dieser Möglichkeit hat der Vorsitzende bereits auch einmal Gebrauch gemacht und weitere Bildaufnahmen zugelassen. Die vorläufige Versagung weitergehender Bildberichterstattung beruht auf der Planung des Verhandlungsverlaufs und deren zunächst im Vordergrund stehenden Fokus, aussageverweigerungsberechtigte Zeugen zu einer Aussage zu bewegen, und hat somit nur vorläufigen Charakter. Sie soll es ermöglichen, in Abhängigkeit des weiteren Verlaufs der Verhandlung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen tagesgenau vorzunehmen. Von daher ist zu erwarten, dass der Vorsitzende über entsprechende Anträge auf Zulassung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen auch zukünftig so zeitnah entscheidet, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit nicht leerläuft, und die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit im Einzelfall erforderlich machen, konkret darlegt und sie damit rechtlich überprüfbar macht. Er muss dabei seine Entscheidung jeweils konkret auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stützen können. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk als solche und damit notwendig verbundene untergeordnete Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen demgegenüber das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen ebenso wenig wie nicht weiter konkretisierte Auswirkungen eines Medienrummels oder das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten an einer stressfreien Teilnahme an den Verhandlungsterminen.