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	<title>Erneuerbare-Energien-Gesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>BGH bestätigt Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jul 2017 21:46:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnetzagentur]]></category>
		<category><![CDATA[EEG]]></category>
		<category><![CDATA[Einspeisevergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Erneuerbare-Energien-Gesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>
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		<category><![CDATA[Stromnetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 105/2017 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bgh-bestaetigt-anspruch-des-netzbetreibers-auf-rueckzahlung-von-einspeiseverguetung-wegen-unterbliebener-meldung-einer-photovoltaikanlage-bei-der-bundesnetzagentur/">BGH bestätigt Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 105/2017</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verlangen kann, wenn letzterer es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden.</p>
<p align="justify">Der vorliegende Rechtsstreit gehört zu einer Serie ähnlich gelagerter Rückzahlungsklagen des klagenden Netzbetreibers, die &#8211; nach Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte &#8211; ebenfalls beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig sind</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er im Frühjahr 2012 in Betrieb und speiste sodann den damit erzeugten Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin ein.</p>
<p align="justify">Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Beklagte ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterzeichnet. Dieses Formblatt trägt die Überschrift &#8222;Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem […] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG&#8220;. Die in dem Formblatt unter anderem gestellte Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien, bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): &#8222;Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor.&#8220;</p>
<p align="justify">In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.</p>
<p align="justify">Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß dem für diesen Zeitraum anzuwendenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012* nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014*** gar keine Vergütung zustehe. Sie forderte von dem Beklagten daraufhin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012** und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014**** die Rückzahlung der um den &#8211; rechnerisch unstreitigen &#8211; Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten Einspeisevergütung, mithin einen Betrag von 45.538,55 €.</p>
<p align="justify">Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des klagenden Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012** und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014**** im vorliegenden Fall gegeben sind.</p>
<p align="justify">Das Erneuerbare-Energien-Gesetz macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, dass diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Einen Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht sanktionierte der &#8211;  vorliegend für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 anwendbare &#8211; § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 dadurch, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringerte. Durch den &#8211; vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren &#8211; § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EEG 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung &#8222;auf null&#8220; verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte. Eine zeitnahe und umfassende Registrierung neuer Anlagen &#8211; und dementsprechend eine starke Sanktionierung versäumter Meldungen &#8211; hat der Gesetzgeber als erforderlich betrachtet, um das System des so genannten &#8222;atmenden Deckels&#8220; umzusetzen, nach dem die allmähliche Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen geordnet ist. Hiernach ziehen höhere Zubauzahlen bei den geförderten Anlagen grundsätzlich eine stärkere Absenkung der Einspeisevergütung nach sich.</p>
<p align="justify">Ein Netzbetreiber verhält sich mit seinem Rückforderungsbegehren gegenüber dem Anlagenbetreiber auch dann nicht &#8211; wie der Beklagte meint &#8211; treuwidrig, wenn er selbst nicht vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Denn der Netzbetreiber muss die zurückgeforderten Vergütungen bei der folgenden Abrechnung mit dem Übertragungsnetzbetreiber zwingend als eigene Einnahmen berücksichtigen &#8211; unabhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber einen entsprechenden Anspruch gegen ihn geltend gemacht hat. Der Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten.</p>
<p align="justify">Ebenso wenig kann sich der Beklagte vorliegend darauf berufen, die Klägerin habe ihn über die gesetzlichen Meldepflichten nicht hinreichend aufgeklärt und er könne aufgrund dessen mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aufrechnen. Abgesehen davon, dass dem Beklagten bei verständiger und objektiver Betrachtung des ihm übersandten Formblattes klar sein musste, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben könnte, besteht eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Netzbetreibers grundsätzlich nicht. Der Anlagenbetreiber ist vielmehr selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich. Ihm obliegt es, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren.</p>
<p align="justify">Schließlich verstößt die für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Sanktionierung durch teilweisen oder vollständigen Wegfall der Einspeisevergütung auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber &#8211; auch im Bereich des Energierechts &#8211; ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Die Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert (EEG 2012) beziehungsweise &#8222;auf null&#8220; (EEG 2014) hat der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der damit für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten, aber auch im Hinblick darauf gewählt, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Itzehoe &#8211; Urteil vom 26. Oktober 2015 &#8211; 3 O 157/15</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Schleswig &#8211; Urteil vom 21. Juni 2016 &#8211; 3 U 108/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 17 EEG 2012 </b></p>
<p align="justify">(1) […]</p>
<p align="justify">(2) Der Vergütungsanspruch […] verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts […],</p>
<p align="justify">1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie […] den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an</p>
<p align="justify">a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben […]</p>
<p align="justify"><b>**§ 35 EEG 2012 </b></p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(4) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. 2Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. […]</p>
<p align="justify"><b>***§ 25 EEG 2014 </b></p>
<p align="justify">(1) 1Der anzulegende Wert […] verringert sich auf null,</p>
<p align="justify">1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>****§ 57 EEG 2014 </b></p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(5) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als im Teil 3 vorgesehene finanzielle Förderung, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3Die Sätze 1 und 2 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. […]</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerden-gegen-das-erneuerbare-energien-gesetz-2014-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2016 15:21:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Atomausstieg]]></category>
		<category><![CDATA[Biogasanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Deckelung der Strommenge]]></category>
		<category><![CDATA[EEG 2014]]></category>
		<category><![CDATA[erneuerbare Energie]]></category>
		<category><![CDATA[Erneuerbare-Energien-Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 98/2016 Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 98/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2014“) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wendeten sich gegen die Deckelung der Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können (§ 101 Abs. 1 EEG 2014), und gegen die Beschränkung der Substrate, für deren Verwendung in Biogasanlagen ein zusätzlicher „Landschaftspflegebonus“ bezahlt wird (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014). Zwar entfalten beide angegriffenen Neuregelungen eine „unechte“ Rückwirkung, verletzen aber nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien („EEG“) gewährt den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien für die Dauer von 20 Kalenderjahren einen gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Mindestvergütungsanspruch für die Einspeisung des Stroms. Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber den Biogasanlagenbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, durch den Einsatz von gesetzlich nicht näher bestimmtem Landschaftspflegematerial zusätzliche Vergütungsansprüche zu erwerben („Landschaftspflegebonus“). Dieser Landschaftspflegebonus wurde mit dem EEG 2014 auch für Bestandsanlagen von der Verwendung gesetzlich näher bestimmten Landschaftspflegematerials abhängig gemacht (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014). Dadurch sollte der Praxis entgegengewirkt werden, landwirtschaftlich erzeugte Feldfrüchte in Biogasanlagen einzusetzen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2014 die Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können, für die Zukunft begrenzt. Der Grenzwert liegt entweder bei der höchsten in der Vergangenheit in einem Kalenderjahr erzielten Leistung („Höchstbemessungsleistung“) oder aber bei 95 % der installierten Leistung. Für die darüber hinaus gehende Stromproduktion erhält der Betreiber lediglich den niedrigeren Marktwert (§ 101 Abs. 1 EEG 2014). Die Biogasanlagen betreibenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen diese Neuregelungen und rügen vornehmlich die Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind mangels ausreichender Begründung überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 verletzen die Beschwerdeführer nicht in einem von Verfassungs wegen geschützten Vertrauen.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine Rechtsnorm entfaltet unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.</li>
</ol>
<p>Gemessen daran entfalten § 101 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 grundsätzlich unechte Rückwirkung. Die Rechtsfolgen treten erst nach deren Verkündung ein, entwerten aber in gewissem Umfang das Vertrauen in den Bestand der zuvor durch Gesetz zugesicherten Vergütungsoptionen. Den Biogasanlagen, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, war der Vergütungsanspruch, zu dem auch der Landschaftspflegebonus in seiner konkreten Gestalt gehörte, für einen Zeitraum von 20 Jahren versprochen worden. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelung noch nicht abgelaufen.</p>
<p>Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben sich Grenzen der Zulässigkeit von unecht rückwirkenden Gesetzen. Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gründet, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden. Verspricht der Gesetzgeber &#8211; wie hier in den verschiedenen Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes &#8211; für einen konkret festgelegten Zeitraum Vergütungen einer bestimmten Höhe für nach den Bedingungen des Gesetzes produzierten Strom, schafft er eine besondere Vertrauensgrundlage für darauf aufbauende Investitionen. Dieser besondere Vertrauensschutz für Investitionen, die auf der Grundlage einer derartigen Gesetzeslage getätigt wurden, schließt allerdings &#8211; gerade wenn sich die Zusage, wie hier, über einen so langen Zeitraum erstreckt &#8211; nicht jegliche Randkorrektur der Gewährungsbedingungen aus, sofern sie sich auf ein berechtigtes öffentliches Interesse stützen kann, die Garantie im Kern unberührt lässt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht unangemessen zurücksetzt.</p>
<ol start="2">
<li>Diese Grenzen verletzt § 101 Abs. 1 EEG 2014 trotz der damit verbundenen Belastung für Bestandsanlagen nicht. Es liegt auf der Hand, dass der Anreiz zum Ausbau alter Anlagen, der sich aus der Möglichkeit der Ausschöpfung alter &#8211; aus Sicht des Anlagenbetreibers besserer &#8211; Vergütungsregelungen ergibt, durch die angegriffene Regelung reduziert wird. Der Gesetzgeber berücksichtigt das berechtigte Vertrauen des Altanlagenbetreibers im Ergebnis dadurch angemessen, dass er den bei Inbetriebnahme der Anlage zugesagten Vergütungsanspruch bis zu einer aus dieser Anlage bereits erzielten Höchstleistung weiterhin für 20 Jahre garantiert. Selbst wenn die Höchstleistung einer Anlage in der Vergangenheit atypisch niedrig gewesen sein sollte, gewährleistet die angegriffene Regelung die zugesagte Vergütung dann jedenfalls für 95 % der installierten Leistung. Eine Produktionserhöhung durch nachträgliche Um- und Erweiterungsbauten wird dagegen nur bis zu den nunmehr definierten Grenzwerten mit dem ursprünglich versprochenen Vergütungsanspruch honoriert. Diese Regelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Einen weitergehenden Schutz seines Vertrauens in die uneingeschränkte Vergütung von Produktionserhöhungen aus Um- oder Erweiterungsbauten, die unter einem neuen EEG-Regime in Altanlagen installiert wurden, kann der jeweilige Biogasanlagenbetreiber nicht beanspruchen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber solche nachträglichen Um- oder Erweiterungsbauten bewusst in den Vertrauensschutz der 20-Jahre-Garantie einbeziehen wollte. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit zum leistungssteigernden Um- und Ausbau ist daher von Verfassungs wegen nicht schutzwürdig.</li>
<li>Auch § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 verstößt in Bezug auf den Einsatz von Feldfrüchten nicht gegen die an unecht rückwirkende Gesetze zu stellenden Anforderungen. Der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck der angegriffenen Regelung liegt darin, der unter dem Begriff „Landschaftspflegemais“ bekannt gewordenen Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten. Die Regelung ist zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und auch angemessen. Nachdem den Biogasanlagenbetreibern ein bestimmter Vergütungsanspruch nebst einem unter bestimmten Voraussetzungen gewährter Landschaftspflegebonus für 20 Jahre versprochen worden war, durften die Anlagenbetreiber grundsätzlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen, unter denen dieser Landschaftspflegebonus gewährt wird, innerhalb des genannten Zeitraumes nicht verschärft werden. Die im Grundsatz gewichtigen Bestandsinteressen sind durch die angegriffene Bestimmung tatsächlich aber nur geringfügig beeinträchtigt. Die Verschärfung der Voraussetzungen für den Erhalt des Landschaftspflegebonus betrifft lediglich einen mit Blick auf den gesamten Vergütungsanspruch vergleichsweise geringen Teil. Dass den Betreibern eine Belastung drohte, die etwa die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Anlage insgesamt in Frage stellen würde, ist danach nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund vermögen die Bestandsinteressen das gesetzgeberische Änderungsinteresse, das sein besonderes Gewicht aus der wirksamen Bekämpfung einer Fehlentwicklung bezieht, nicht zu überwiegen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerden-gegen-das-erneuerbare-energien-gesetz-2014-nicht-zur-entscheidung-angenommen/">Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur Entscheidung angenommen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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