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	<title>Europäische Union &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Freihandelsabkommen abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-freihandelsabkommen-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2019 20:39:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[EUSFTA]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Singapur]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur<br />
(EUSFTA) abgelehnt. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weil es zum derzeitigen Verfahrensstand zumindest möglich erscheint, dass die erhobene Ultra-vires-Rüge Erfolg haben wird. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des EUSFTA könnte sich im Hauptsachverfahren als qualifizierte Kompetenzüberschreitung herausstellen und die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren.</p>
<p>Eine Sicherung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich dadurch erfolgen, dass der Bundesregierung eine Zustimmung im Rat bis zur Entscheidung über die Hauptsache untersagt wird.</p>
<p>Die Antragsteller haben indes ausdrücklich keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben vielmehr betont, dass es nicht ihr Ziel sei, eine Aussetzung der Beschlussfassung im Rat der Europäischen Union zu erreichen und dass sie auch das Inkrafttreten von EUSFTA nicht verhindern wollten. Sie haben lediglich Maßnahmen beantragt, die aus ihrer Sicht sicherstellen sollen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bei einem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von dem sie bindenden Freihandelsabkommen EUSFTA lösen kann.</p>
<p>Die von den Antragstellern begehrten Sicherungsmaßnahmen sind jedoch nicht geeignet, ihren Anspruch auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch Bundesregierung und Bundestag zu sichern. Da es sich bei dem Freihandelsabkommen EUSFTA – anders als beim Freihandelsabkommen CETA – um einen als „EU-only“-Abkommen konzipierten Vertrag handelt, der keiner Ratifikation durch die Mitgliedstaaten bedarf und in dem die Bundesrepublik Deutschland selbst nicht Vertragspartei ist, ist sie rechtlich auch nicht in der Lage, die zur Einlösung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag nach einem möglichen Erfolg der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Vorkehrungen einseitig sicherzustellen.</p>
<ul>
<li>Soweit die Bundesregierung verpflichtet werden soll, bei ihrer Zustimmung Vorbehalte hinsichtlich der Klärung der Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union in den Bereichen Schifffahrt, Nachhaltigkeit und Änderungsbefugnisse der Vertragsgremien anzubringen, handelt es sich um eine ungeeignete Vorkehrung, weil dies in den Verträgen nicht vorgesehen ist und etwaige einseitige Erklärungen an der Gültigkeit und Bindungswirkung des Beschlusses nichts ändern können.</li>
<li>Soweit die Antragsteller die Bundesregierung verpflichten wollen, eine Selbstverpflichtung des Rates der Europäischen Union dahingehend zu erreichen, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beim Bundesverfassungsgericht kein Beschluss nach Art. 218 Abs. 9 AEUV über Entwürfe für Beschlüsse von Vertragsgremien mit Rechtsetzungswirkung herbeigeführt wird, ist die Vorkehrung unter anderem deshalb ungeeignet, weil die Bundesregierung eine solche Verpflichtung des Rates angesichts von Art. 218 Abs. 8 AEUV jedenfalls rechtlich nicht einseitig herbeiführen kann.</li>
<li>Soweit die Bundesregierung schließlich verpflichtet werden soll, eine bindende Erklärung durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission herbeizuführen, dass der Bundesrepublik Deutschland ein Ausscheiden aus dem EUSFTA ermöglicht und eine Kündigung des EUSFTA durch die Europäische Union erfolgen wird, wäre auch dies nicht geeignet, das Recht der Antragsteller auf Demokratie zu sichern. Denn auch insoweit gilt, dass die Bundesregierung das Zustandekommen eines Beschlusses im Rat möglicherweise verhindern, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission jedoch nicht zu bindenden Erklärungen verpflichten kann. Das gilt für eine künftige etwaige Kündigung des Abkommens.</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-freihandelsabkommen-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Nov 2019 20:37:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[EUSFTA]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Singapur]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 75/2019 Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 75/2019</p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die abschließende Zustimmung des Rates der Europäischen Union hat sich damit erledigt.</p>
<p>Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rügen gegen das EUSFTA erhoben haben, diese allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben blieben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fort</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/offensichtlicher-wohnsitzmangel-einer-eu-fahrerlaubnis-wirkt-bei-spaeterem-umtausch-des-fuehrerscheins-fort/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jul 2018 15:13:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedererteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnsitzmangel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 45/2018 Steht aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information fest, dass ein&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 45/2018</p>
<p>Steht aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information fest, dass ein Führerschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, haftet dieser Mangel auch dem Führerschein an, in den dieser Führerschein danach in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Dem Kläger &#8211; ein deutscher Staatsangehöriger, der gegenwärtig auch in Deutschland lebt &#8211; war nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachfolgende Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieben erfolglos, nachdem die eingeholten Fahreignungsgutachten jeweils zu einem negativen Ergebnis geführt hatten. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger einen tschechischen Führerschein. Da er ausweislich der Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in der Tschechischen Republik nur einen Scheinwohnsitz begründet hatte, erkannte ihm die zuständige Führerscheinbehörde die Berechtigung ab, mit diesem Führerschein im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichte Kraftfahrzeuge zu führen und trug einen entsprechenden Sperrvermerk ein. Die hiergegen gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Kläger gleichwohl in der Bundesrepublik am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ist er mehrfach strafgerichtlich verurteilt und mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis belegt worden, die 2013 ablief.</p>
<p>Nachdem er seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, erhielt der Kläger dort im Jahr 2014 durch Umtausch einen österreichischen Führerschein. Er war durch Angabe der Code-Nummer 70, der Länderkennung CZ sowie der Angabe von Ausstellungsdatum und Nummer als umgetauschter tschechischer Führerschein erkennbar. Nachdem der Kläger mit diesem Führerschein im Bundesgebiet angetroffen worden war, stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) normierte Nichtanerkennungstatbestand erfasst die Fälle, in denen der Wohnsitzmangel aufgrund des Umtauschs nicht mehr unmittelbar aus dem Führerschein oder von dessen Ausstellungsmitgliedstaat herrührender Information feststellbar ist, zwar nicht unmittelbar. Die Norm kann auf diese Konstellation aber entsprechend angewendet werden. Der Ausschlussgrund will eine Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind, verhindern. Diese Zielstellung gebietet eine Erstreckung auch auf die Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine.</p>
<p>Der Anerkennungsgrundsatz der sog. 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass der offensichtliche Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat auch auf Führerscheine fortwirkt, die später auf der Grundlage eines Führerscheins ausgestellt worden sind, dessen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten versagt werden durfte. In den betreffenden Rechtssachen ging es um die echte Neuerteilung für andere, an den mit einem solchen Wohnsitzmangel behafteten Führerschein der Klasse B anknüpfende Fahrzeugklassen. Für den hier vorliegenden Umtausch des mit einem Wohnsitzmangel behafteten Führerscheins gilt dies erst recht. Auch in diesen Fällen wirkt der Mangel des ursprünglichen Führerscheins fort. Andernfalls würde der unter offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung von den tschechischen Behörden ausgestellte Führerschein über die „Verlängerung&#8220; eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich.</p>
<p>Urteil vom 05. Juli 2018 &#8211; BVerwG 3 C 9.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 11 B 16.2007 &#8211; Urteil vom 21. März 2017 &#8211;</p>
<p>VG Bayreuth, B 1 K 15.708 &#8211; Urteil vom 24. Juni 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>ACA Europe besorgt über die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aca-europe-besorgt-ueber-die-wahrung-der-rechtsstaatlichkeit-in-einigen-mitgliedstaaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 May 2018 06:50:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ACA Europe]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaatlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2018 ACA Europe, die Vereinigung der Staatsräte und obersten Verwaltungsgerichte der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2018</p>
<p>ACA Europe, die Vereinigung der Staatsräte und obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, hat am 15. Mai 2018 eine Resolution verabschiedet, in der sich die Organisation ernsthaft besorgt über die Entwicklungen in einigen Mitgliedstaaten äußert. ACA Europe sieht dort die fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätze – die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz – gefährdet. Sie erinnert alle Regierungen daran, dass die justizielle Zusammenarbeit und die Courtoisie zwischen Gerichten deren gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten erfordern. Der vollständige Wortlaut der Resolution sowie eine nicht-amtliche Übersetzung ins Deutsche sind dieser Pressemitteilung beigefügt.</p>
<p>ACA Europe ist die europäische Vereinigung der Staatsräte und obersten Verwaltungsgerichte. Ihr gehören der Europäische Gerichtshof, die obersten Verwaltungsgerichte der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und der Schweiz an. Montenegro, Serbien und die Türkei nehmen als Beobachter teil. Seit dem 15. Mai 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Präsidentschaft der Vereinigung inne.</p>
<p>Ziel von ACA Europe ist es, unter den Richterinnen und Richtern der obersten Verwaltungsgerichte in ganz Europa ein besseres Verständnis des Unionsrechts sowie eine bessere Kenntnis der Arbeitsweise der anderen obersten Verwaltungsgerichte bei der Umsetzung von EU-Recht zu erreichen. Das gegenseitige Vertrauen soll gestärkt, eine wirksame und effiziente Arbeitsweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der EU gefördert, der Ideenaustausch zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit in den Verwaltungsjustizsystemen sichergestellt und schließlich die wechselseitige Kenntnis der jeweiligen Rechtsprechung zum Unionsrecht gewährleistet werden.</p>
<p>Informationen zu ACA Europe:</p>
<p><a href="http://www.aca-europe.eu" target="_blank" rel="noopener">http://www.aca-europe.eu</a></p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/das-gericht/internationale-beziehungen/aca-europe" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverwg.de/das-gericht/internationale-beziehungen/aca-europe</a></p>
<p>Informationen zur deutschen Präsidentschaft 2018 – 2020:</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/das-gericht/internationale-beziehungen/aca-praesident" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverwg.de/das-gericht/internationale-beziehungen/aca-praesident</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Weitere Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/weitere-eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jan 2017 20:53:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[CETA]]></category>
		<category><![CDATA[Comprehensive Economic and Trade Agreement]]></category>
		<category><![CDATA[Eilanträge]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2017 Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/weitere-eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/">Weitere Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2017</p>
<p>Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement &#8211; CETA) gewandt. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016) eingehalten werden. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2016 20:20:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[CETA]]></category>
		<category><![CDATA[Comprehensive Economic and Trade Agreement]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 71/2016 Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/">Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 71/2016</p>
<p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement &#8211; CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Die Bundesregierung muss allerdings sicherstellen,</p>
<p>&#8211;        dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,</p>
<p>&#8211;        dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und</p>
<p>&#8211;        dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.</p>
<p>Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im April 2009 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada. Das Abkommen sollte das gemeinsame Ziel einer beiderseitigen schrittweisen Liberalisierung praktisch aller Bereiche des Waren- und Dienstleistungshandels und der Niederlassung bekräftigen und die Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialabkommen sicherstellen und erleichtern. Nach Abschluss der Verhandlungen unterbreitete die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union im Juli 2016 den Vorschlag, die Unterzeichnung von CETA zu genehmigen, die vorläufige Anwendung zu erklären, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und das Abkommen abzuschließen.</p>
<p>Die Antragsteller zu I. &#8211; IV. machen im Wesentlichen geltend, dass ein Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Genehmigung der Unterzeichnung von CETA, dessen vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletze. Die Fraktion Die LINKE im Deutschen Bundestag trägt im Organstreitverfahren vor, dass sie in Prozessstandschaft Rechte des Deutschen Bundestages geltend mache, namentlich sein Gestaltungsrecht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG.<strong> </strong></p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die zulässigen Anträge sind unbegründet.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.</li>
<li>Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleiben ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden und des Organstreitverfahrens jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.</li>
<li>Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA später aber als verfassungsrechtlich zulässig, drohten der Allgemeinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Nachteile.</li>
<li>a) Dabei lägen die wesentlichen Folgen eines auch nur vorläufigen, erst recht aber eines endgültigen Scheiterns von CETA weniger auf wirtschaftlichem als vielmehr auf politischem Gebiet. Eine einstweilige Anordnung, durch die die Bundesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung von CETA gehindert würde, würde in erheblichem Maße in die &#8211; grundsätzlich weite &#8211; Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im Rahmen der Europa-, Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingreifen. Dies gälte in vergleichbarer Weise auch für die Europäische Union. Ein &#8211; auch nur vorläufiges &#8211; Scheitern von CETA dürfte über eine Beeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada hinaus weit reichende Auswirkungen auf die Verhandlung und den Abschluss künftiger Außenhandelsabkommen haben. Insofern erscheint es naheliegend, dass sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung negativ auf die europäische Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der Europäischen Union insgesamt auswirken würde. Die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsache verbundenen Nachteile könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als irreversibel erweisen. Die zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit sowohl der Bundesrepublik Deutschland &#8211; als Veranlasser einer derartigen Entwicklung &#8211; als auch der Europäischen Union insgesamt könnte sich dauerhaft negativ auf den Handlungs- und Entscheidungsspielraum aller europäischen Akteure bei der Gestaltung der globalen Handelsbeziehungen auswirken.</li>
<li>b) Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates später aber als unzulässig erwiese. Zwar enthält CETA Bestimmungen, die den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsacheverfahren als Ultra-vires-Akt qualifizieren könnten. Auch ist eine Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität nicht ausgeschlossen.</li>
<li>aa) Allerdings hat die Bundesregierung dargelegt, dass durch die endgültige Fassung des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses und entsprechende eigene Erklärungen (Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe b CETA) Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung bewirkt werden, die es jedenfalls im Ergebnis sichergestellt erscheinen lassen, dass der bevorstehende Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA nicht als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren sein dürfte. Soweit diese Vorbehalte reichen, dürften auch etwaige Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Verfassungsidentität entkräftet sein. Die Bundesregierung hat darüber hinaus deutlich gemacht, dass sie im Rat nur denjenigen Teilen von CETA zustimmen wird, die sich zweifellos auf eine primärrechtliche Kompetenz der Europäischen Union stützen lassen. Sie wird ihrem Vorbringen nach nicht der vorläufigen Anwendung für Sachmaterien zustimmen, die in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland verblieben sind. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich des Gerichtssystems (Kapitel 8 und 13 CETA), zu Portfolioinvestitionen (Kapitel 8 und 13 CETA), zum internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 CETA), zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 CETA) sowie zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 CETA).</li>
<li>bb) Einer etwaigen Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems kann &#8211; jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung &#8211; auf unterschiedliche Weise begegnet werden. Es könnte etwa durch eine interinstitutionelle Vereinbarung sichergestellt werden, dass Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses nach Art. 30.2 Abs. 2 CETA nur auf Grundlage eines gemeinsamen Standpunktes (Art. 218 Abs. 9 AEUV) gefasst werden, der im Rat einstimmig angenommen worden ist.</li>
<li>cc) Sollte sich entgegen der Annahme des Senats ergeben oder abzeichnen, dass die Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Aktes oder einer Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht realisieren kann, verbleibt ihr in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland durch schriftliche Notifizierung zu beenden (Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA). Zwar erscheint die Auslegung der genannten Norm nicht zwingend. Sie ist aber von der Bundesregierung als zutreffend vorgetragen worden. Dieses Verständnis hat sie in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren Vertragspartnern zu notifizieren.</li>
</ol>
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		<title>Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Investitionsschutzabkommen vor</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 May 2016 20:30:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bilateral Investment Treaty]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionsschutzabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedstaaten der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Schiedsspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz von Investitionen]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 81/2016 Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsverfahren zuständige I. Zivilsenat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 81/2016</p>
<p>Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsverfahren zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in bilateralen Investitions-schutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelegt.</p>
<p align="justify">Die Antragstellerin, die Slowakische Republik, ist seit 1. Januar 1993 Rechtsnach-folgerin der Tschechoslowakei. Sie begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, den die Antragsgegnerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, gegen sie erwirkt hat.</p>
<p align="justify">Die Tschechoslowakei und die Niederlande schlossen mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (&#8222;Bilateral Investment Treaty&#8220;, im Folgenden BIT). Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien dazu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln, Betrieb und Nutzung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen und den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, zu gewährleisten. Außerdem stimmten die Vertragsparteien zu, dass über Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Partei ein Schiedsgericht entscheiden sollte.</p>
<p align="justify">Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde die Antragstellerin Mitglied der Europäischen Union. Im selben Jahr öffnete sie den slowakischen Markt für ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Die Antragsgegnerin wurde mit einem von ihr gegründeten Unternehmen in der Slowakischen Republik als Krankenversicherer tätig. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot den Einsatz von Versicherungsmaklern, die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und die Veräußerung von Versicherungsportfolios. Nachdem das slowakische Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verbots von Gewinnausschüttungen festgestellt hatte, ließ die Antragstellerin durch ein am 1. August 2011 in Kraft getretenes Gesetz Gewinnausschüttungen wieder zu.</p>
<p align="justify">Die Antragsgegnerin behauptet, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat in Frankfurt ein Schiedsverfahren eingeleitet, in dem sie die Antragstellerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat.</p>
<p align="justify">Die Antragstellerin hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei das im BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei.</p>
<p align="justify">Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und die Antragstellerin dazu verurteilt, an die Antragsgegnerin 22,1 Millionen € nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht erfolglos die Aufhebung des Schieds-spruchs beantragt. Mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter.</p>
<p align="justify">Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union ist das BIT ein unions-internes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Unionsrecht früher vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor. Die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem unionsinternen BIT mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 344*, 267** und 18 AEUV*** vereinbar ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht beantwortet.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage gestellt, ob Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 Abs. 1 AEUV in der vorliegenden Fallkonstellation einer Regelung in einem unionsinternen BIT entgegensteht, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen diesen ein Schiedsverfahren einleiten darf. Nach Ansicht der Europäischen Kommission dürfen Schiedsgerichte aufgrund solcher Schiedsklauseln nicht über Streitigkeiten zwischen Privaten und einem Mitgliedstaat entscheiden.</p>
<p align="justify">Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot des Art. 344 AEUV, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Unionsverträge allein durch die dort vorgesehe-nen Verfahren zu regeln, schließt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmen und einem Mitgliedstaat vor einem Schiedsgericht auszutragen. Insbesondere sehen die Unionsverträge kein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein Investor Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die ihm aus einem unionsinternen BIT gegen einen Mitgliedstaat erwachsen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof möchte eine Unvereinbarkeit der Schiedsklausel mit Art. 267 AEUV ebenfalls verneinen. Die einheitliche Auslegung des Unionsrechts, die Art. 267 AEUV gewährleisten soll, kann im Schiedsverfahren dadurch sichergestellt werden, dass vor einer Vollstreckung das staatliche Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht überprüft und bei Zweifeln über die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt. Diese Prüfungsbefugnis besteht zwar nur bei grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich sind, und deshalb zur öffentlichen Ordnung (ordre public) zählen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies jedoch bei Schiedssprüchen in Streitigkeiten zwischen Privaten als zulässig angesehen, weil die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen. Der Bundesgerichtshof möchte bei Schiedsverfahren zwischen einem privaten Unternehmen und einem Mitgliedstaat keine anderen Maßstäbe anwenden.</p>
<p align="justify">Allerdings könnte die Schiedsklausel des BIT gegenüber Investoren anderer Mitgliedstaaten, die kein Schiedsgericht anrufen können, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV darstellen. Das hätte aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf die Schiedsklausel berufen könnte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Dritte diskriminierende Vorteilsgewährung regelmäßig dadurch beseitigt, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die begünstigten Personen haben. Diesen Dritten müsste also gegebenenfalls bei Streitigkeiten mit der Antragstellerin in gleicher Weise Zugang zu einem Schiedsgericht gewährt werden.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 26 Sch 3/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Mai 2016</p>
<p align="justify"><b>*Artikel 344 AEUV </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.</p>
<p align="justify"><b>**Artikel 267 AEUV </b></p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung</p>
<p align="justify">a) über die Auslegung der Verträge,</p>
<p align="justify">b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichts-hof zur Entscheidung vorlegen.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>***Artikel 18 AEUV </b></p>
<p align="justify">Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.</p>
<p align="justify">…</p>
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