Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Freihandelsabkommen abgelehnt

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Freihandelsabkommen abgelehnt

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76/2019

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
(EUSFTA) abgelehnt. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weil es zum derzeitigen Verfahrensstand zumindest möglich erscheint, dass die erhobene Ultra-vires-Rüge Erfolg haben wird. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des EUSFTA könnte sich im Hauptsachverfahren als qualifizierte Kompetenzüberschreitung herausstellen und die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren.

Eine Sicherung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich dadurch erfolgen, dass der Bundesregierung eine Zustimmung im Rat bis zur Entscheidung über die Hauptsache untersagt wird.

Die Antragsteller haben indes ausdrücklich keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben vielmehr betont, dass es nicht ihr Ziel sei, eine Aussetzung der Beschlussfassung im Rat der Europäischen Union zu erreichen und dass sie auch das Inkrafttreten von EUSFTA nicht verhindern wollten. Sie haben lediglich Maßnahmen beantragt, die aus ihrer Sicht sicherstellen sollen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bei einem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von dem sie bindenden Freihandelsabkommen EUSFTA lösen kann.

Die von den Antragstellern begehrten Sicherungsmaßnahmen sind jedoch nicht geeignet, ihren Anspruch auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch Bundesregierung und Bundestag zu sichern. Da es sich bei dem Freihandelsabkommen EUSFTA – anders als beim Freihandelsabkommen CETA – um einen als „EU-only“-Abkommen konzipierten Vertrag handelt, der keiner Ratifikation durch die Mitgliedstaaten bedarf und in dem die Bundesrepublik Deutschland selbst nicht Vertragspartei ist, ist sie rechtlich auch nicht in der Lage, die zur Einlösung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag nach einem möglichen Erfolg der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Vorkehrungen einseitig sicherzustellen.

  • Soweit die Bundesregierung verpflichtet werden soll, bei ihrer Zustimmung Vorbehalte hinsichtlich der Klärung der Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union in den Bereichen Schifffahrt, Nachhaltigkeit und Änderungsbefugnisse der Vertragsgremien anzubringen, handelt es sich um eine ungeeignete Vorkehrung, weil dies in den Verträgen nicht vorgesehen ist und etwaige einseitige Erklärungen an der Gültigkeit und Bindungswirkung des Beschlusses nichts ändern können.
  • Soweit die Antragsteller die Bundesregierung verpflichten wollen, eine Selbstverpflichtung des Rates der Europäischen Union dahingehend zu erreichen, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beim Bundesverfassungsgericht kein Beschluss nach Art. 218 Abs. 9 AEUV über Entwürfe für Beschlüsse von Vertragsgremien mit Rechtsetzungswirkung herbeigeführt wird, ist die Vorkehrung unter anderem deshalb ungeeignet, weil die Bundesregierung eine solche Verpflichtung des Rates angesichts von Art. 218 Abs. 8 AEUV jedenfalls rechtlich nicht einseitig herbeiführen kann.
  • Soweit die Bundesregierung schließlich verpflichtet werden soll, eine bindende Erklärung durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission herbeizuführen, dass der Bundesrepublik Deutschland ein Ausscheiden aus dem EUSFTA ermöglicht und eine Kündigung des EUSFTA durch die Europäische Union erfolgen wird, wäre auch dies nicht geeignet, das Recht der Antragsteller auf Demokratie zu sichern. Denn auch insoweit gilt, dass die Bundesregierung das Zustandekommen eines Beschlusses im Rat möglicherweise verhindern, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission jedoch nicht zu bindenden Erklärungen verpflichten kann. Das gilt für eine künftige etwaige Kündigung des Abkommens.