<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Freispruch &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/freispruch/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 30 Jan 2020 19:57:09 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen frei</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-spricht-zwei-strafvollzugsbedienstete-vom-vorwurf-der-fahrlaessigen-toetung-nach-gewaehrung-von-vollzugslockerungen-frei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 19:49:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzugsbedienstete]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzugslockerung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5312</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 152/2019 Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg hatten die in unterschiedlichen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-spricht-zwei-strafvollzugsbedienstete-vom-vorwurf-der-fahrlaessigen-toetung-nach-gewaehrung-von-vollzugslockerungen-frei/">Bundesgerichtshof spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen frei</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 152/2019</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg hatten die in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten als Abteilungsleiter im Strafvollzug tätigen Angeklagten einem bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen offenen Vollzug und dort weitere Lockerungen in Form von Ausgängen gewährt, ihm u.a. aber auferlegt, kein Fahrzeug zu führen. Während eines Ausgangs hatte der Strafgefangene ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt, war in eine Polizeikontrolle geraten und sodann geflüchtet. Dabei lenkte er trotz eines Rammversuchs durch die Polizei sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn einer vierspurigen Bundesstraße und setzte dort seine Flucht als &#8222;Geisterfahrer&#8220; fort, wobei ihm nunmehr die Polizei mit zwei Fahrzeugen auf gleicher Fahrbahn folgte. Er stieß mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den rechtsfehlerfrei und umfassend getroffenen Feststellungen waren die Entscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltspflichtwidrig. Vollzugsbedienstete haben bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen. Die Angeklagten haben hier auf einer den Landesbestimmungen für den Strafvollzug entsprechenden Entscheidungsgrundlage entschieden; Anlass, weitere Informationen einzuholen, bestand für die Angeklagten hier insoweit nicht. Sie haben – aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt – alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt und den mit Entscheidungen über Vollzugslockerungen verbundenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.</p>
<p align="justify">Ob im weiteren Vollzugsverlauf den gebotenen Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen wurde, musste der Senat nicht entscheiden. Denn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht in Betracht, wenn das zum Tod führende Geschehen so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet werden kann oder muss. Der hier vom Landgericht erschöpfend festgestellte Fluchtablauf, bei dem der Strafgefangene auch das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit verwirklicht hat, war in diesem Rechtssinne nicht vorhersehbar.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Limburg – Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. November 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschriftlautet: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 222 StGB Fahrlässige Tötung </b></p>
<p align="justify">Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-spricht-zwei-strafvollzugsbedienstete-vom-vorwurf-der-fahrlaessigen-toetung-nach-gewaehrung-von-vollzugslockerungen-frei/">Bundesgerichtshof spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen frei</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche ehemaliger Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank AG vom Vorwurf des versuchten Prozessbetruges</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freisprueche-ehemaliger-vorstandsmitglieder-der-deutschen-bank-ag-vom-vorwurf-des-versuchten-prozessbetruges/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Oct 2019 19:06:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstandsmitglieder]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5296</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 140/2019 Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Zivilprozess gegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freisprueche-ehemaliger-vorstandsmitglieder-der-deutschen-bank-ag-vom-vorwurf-des-versuchten-prozessbetruges/">Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche ehemaliger Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank AG vom Vorwurf des versuchten Prozessbetruges</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 140/2019</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird. Hintergrund der Schadensersatzklage war ein Interview eines der Angeklagten – dem damaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG – mit Bloomberg TV im Jahr 2002, in dem er sich zur Finanzlage des Medienkonzerns geäußert hatte.</p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Zugleich hat das Landgericht die Nebenbeteiligte Deutsche Bank AG freigesprochen, also gegen sie keine Geldbuße aufgrund von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder verhängt.</p>
<p align="justify">Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche von drei der ursprünglich fünf Angeklagten und gegen den Freispruch der Nebenbeteiligten richteten, hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil enthält – was allein zu prüfen war – keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung sorgfältig und eingehend begründet, weshalb es von der Schuld der Angeklagten nicht überzeugt war. Die Beweiswürdigung ist tragfähig. Die Entscheidungsgründe weisen keine Widersprüche, Lücken oder falschen rechtlichen Begründungsansätze auf.</p>
<p align="justify">Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München I – Urteil vom 25. April 2016 – 5 KLs 401 Js 160239/11</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 31. Oktober 2019</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freisprueche-ehemaliger-vorstandsmitglieder-der-deutschen-bank-ag-vom-vorwurf-des-versuchten-prozessbetruges/">Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche ehemaliger Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank AG vom Vorwurf des versuchten Prozessbetruges</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch zweier leitender Finanzbeamter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freispruch-zweier-leitender-finanzbeamter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2017 15:11:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionszulage]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensbetreuungspflicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3063</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2017 Die Staatsanwaltschaft hat den beiden Angeklagten, die in den Jahren&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freispruch-zweier-leitender-finanzbeamter/">Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch zweier leitender Finanzbeamter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2017</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat den beiden Angeklagten, die in den Jahren 2003 bis 2005 als leitende Finanzbeamte im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter anderem mit Fragen der Gewährung von Investitionszulagen für förderungswürdige Bauvorhaben befasst waren, Untreuehandlungen zur Last gelegt. Sie sollen durch die Erteilung von Weisungen an ihnen nachgeordnete Finanzbeamte zur unberechtigten Auszahlung von Investitionszulagen beigetragen haben.</p>
<p align="justify">Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht Schwerin die Angeklagten freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch sein heutiges Urteil verworfen hat. Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, an der es hier fehlt. Zwar obliegt dem Finanzbeamten eine Vermögensbetreuungspflicht für das Fiskalvermögen. Soweit der Gesetzgeber jedoch die Prüfung außersteuerlicher Voraussetzungen auf andere Behörden übertragen hat, ist der Finanzbeamte an deren Entscheidung gebunden. Im vorliegenden Fall waren die Finanzbeamten nach dem Investitionszulagengesetz 1999 neben der Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen nur zur Prüfung von Existenz und Wirksamkeit der von den Gemeinden ausgestellten Bescheinigungen zur Belegenheit des Grundstücks verpflichtet, nicht aber zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Soweit den Finanzbeamten durch das Bundesministerium der Finanzen vorgegeben war, in Zweifelsfällen die ausstellende Behörde zu einer Überprüfung ihrer Entscheidung zu veranlassen, handelte es sich nicht um eine strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Schwerin &#8211; 364 Js 16 530/06 &#8211; 31 KLs 1/10 &#8211; 1 Ss 101/15 &#8211; Entscheidung vom 9.3.2015</p>
<p align="justify"><b>§ 266 Abs. 1 StGB lautet: </b></p>
<p align="justify">Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO lautet: </b></p>
<p align="justify">Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.</p>
<p align="justify"><b>§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 lautet: </b></p>
<p align="justify">Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. September 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freispruch-zweier-leitender-finanzbeamter/">Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch zweier leitender Finanzbeamter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Freispruch im Fall des &#8222;Göttinger Leberallokationsskandals&#8220; bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-goettinger-leberallokationsskandals-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 12:59:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Göttinger Leberallokationsskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Lebertransplantation]]></category>
		<category><![CDATA[Organspende]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2857</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 98/2017 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-goettinger-leberallokationsskandals-bestaetigt/">Freispruch im Fall des &#8222;Göttinger Leberallokationsskandals&#8220; bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 98/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im Zuge von in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Lebertransplantationen durch Verletzung von Regeln zur Verteilung von postmortal gespendeten Lebern versuchten Totschlag in elf Fällen und aufgrund nicht gegebener medizinischer Indikation Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen begangen zu haben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandete die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages in acht Fällen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in sechs dieser Fälle falsche Angaben gegenüber Eurotransplant veranlasst, um die Aussichten seiner Patienten auf eine Organzuteilung zu erhöhen (&#8222;Manipulationsfälle&#8220;). Jeweils der Wahrheit zuwider war mitgeteilt worden, es seien kurz vor der Meldung zwei Nierenersatztherapien durchgeführt worden. Das führte dazu, dass ein für die Chance auf Erlangung von Organen entscheidender Blutwert zu hoch bemessen wurde. Die Patienten des Angeklagten nahmen deshalb an den zum Organangebot führenden (&#8222;Match-&#8222;)Verfahren auf einem ihnen an sich nicht gebührenden höheren Listenplatz teil. Deswegen wurden ihnen Organe zugeteilt und übertragen, die sie ohne die Falschangaben nicht erhalten hätten.</p>
<p align="justify">In zwei weiteren Fällen liegt dem Angeklagten nach den Feststellungen ausschließlich zur Last, die Aufnahme von Patientinnen in die Warteliste bewirkt zu haben, obwohl dem eine Bestimmung in den zur Tatzeit geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer zwingend entgegengestanden hatte (&#8222;Wartelistenfälle&#8220;). Danach durften Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose erst nach Ablauf einer Alkoholabstinenzzeit von sechs Monaten in die Warteliste aufgenommen werden. Wie der Angeklagte wusste, war diese Voraussetzung bei beiden Patientinnen nicht erfüllt. Diese hätten die vorgeschriebene Abstinenzzeit ohne Transplantation allerdings nicht überlebt.</p>
<p align="justify">In allen Fällen waren die Lebertransplantationen wegen des lebensbedrohlichen Zustandes der Patienten dringlich. Sie wurden zu Heilzwecken und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Es waren keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Angeklagte für die regelwidrige Verschaffung von Spenderlebern von seinen Patienten oder Dritten ungebührliche Gegenleistungen erhielt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Namentlich habe der Angeklagte nicht mit Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz gehandelt. Er habe begründet darauf vertraut, dass etwa &#8222;übersprungene&#8220; Patienten keinen gesundheitlichen Schaden erleiden oder gar versterben würden. Zudem sei unter anderem die Bestimmung zur Alkoholkarenzzeit verfassungswidrig.</p>
<p align="justify">Der 5. (&#8222;Leipziger&#8220;) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil bestätigt, die Revision der Staatsanwaltschaft also verworfen.</p>
<p align="justify">Die revisionsgerichtliche Überprüfung hat zur Ablehnung eines Tatentschlusses keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme des Tatentschlusses würde voraussetzen, dass der Angeklagte in der Vorstellung gehandelt hat, ein wegen der &#8222;Manipulation&#8220; benachteiligter Patient würde bei ordnungsgemäßem Verlauf und Zuteilung sowie Übertragung der konkreten Leber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überleben und ohne die Transplantation versterben (Totschlag) bzw. eine Verschlimmerung oder Verlängerung seiner Leiden erfahren (Körperverletzung). Von einem solchen Vorstellungsbild des im Transplantationswesen versierten Angeklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Dies gelte schon im Blick auf das mit 5 bis 10 % hohe Risiko, in oder unmittelbar nach der Transplantation zu versterben. Hinzu kämen die jeweils nicht fernliegenden Möglichkeiten der Nichteignung des Organs für den oder die &#8222;übersprungenen&#8220; Patienten, aktuell fehlender Operationsmöglichkeiten im jeweiligen Transplantationszentrum, eines stabilen Zustands der Patienten oder der Notwendigkeit einer Retransplantation wegen Abstoßung der übertragenen Leber. Selbst die Aussicht, dass es Patienten ohne Vornahme der Transplantation besser gehen könne, habe das Landgericht als nicht nur theoretisch bezeichnet.</p>
<p align="justify">In Bezug auf die &#8222;Wartelistenfälle&#8220; ist der Bundesgerichtshof darüber hinaus der Auffassung der Schwurgerichtskammer im Ergebnis gefolgt, dass eine Verletzung der Richtlinienbestimmung zur sechsmonatigen Alkoholabstinenzzeit nicht strafrechtsbegründend wirken könne. Da es insoweit an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung im Transplantationsgesetz fehlt, würde eine Bestrafung des Angeklagten wegen Totschlags oder Körperverletzung gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Überdies erscheint die Transplantation nach den Darlegungen des umfassend sachverständig beratenen Landgerichts auch bei Alkoholkranken erfolgversprechend, die die Abstinenzzeit nicht eingehalten haben. Die Bestimmung ist deshalb jedenfalls insoweit strafrechtlich unbeachtlich, als sie Alkoholkranke von der Transplantation selbst dann ausschließt, wenn diese die Abstinenzzeit nicht überlebt hätten.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Göttingen – Urteil vom 6. Mai 2015 – 6 Ks 4/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Juni 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-goettinger-leberallokationsskandals-bestaetigt/">Freispruch im Fall des &#8222;Göttinger Leberallokationsskandals&#8220; bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
