Freispruch im Fall des „Göttinger Leberallokationsskandals“ bestätigt

Freispruch im Fall des „Göttinger Leberallokationsskandals“ bestätigt

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 98/2017

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im Zuge von in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Lebertransplantationen durch Verletzung von Regeln zur Verteilung von postmortal gespendeten Lebern versuchten Totschlag in elf Fällen und aufgrund nicht gegebener medizinischer Indikation Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen begangen zu haben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandete die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages in acht Fällen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in sechs dieser Fälle falsche Angaben gegenüber Eurotransplant veranlasst, um die Aussichten seiner Patienten auf eine Organzuteilung zu erhöhen („Manipulationsfälle“). Jeweils der Wahrheit zuwider war mitgeteilt worden, es seien kurz vor der Meldung zwei Nierenersatztherapien durchgeführt worden. Das führte dazu, dass ein für die Chance auf Erlangung von Organen entscheidender Blutwert zu hoch bemessen wurde. Die Patienten des Angeklagten nahmen deshalb an den zum Organangebot führenden („Match-„)Verfahren auf einem ihnen an sich nicht gebührenden höheren Listenplatz teil. Deswegen wurden ihnen Organe zugeteilt und übertragen, die sie ohne die Falschangaben nicht erhalten hätten.

In zwei weiteren Fällen liegt dem Angeklagten nach den Feststellungen ausschließlich zur Last, die Aufnahme von Patientinnen in die Warteliste bewirkt zu haben, obwohl dem eine Bestimmung in den zur Tatzeit geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer zwingend entgegengestanden hatte („Wartelistenfälle“). Danach durften Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose erst nach Ablauf einer Alkoholabstinenzzeit von sechs Monaten in die Warteliste aufgenommen werden. Wie der Angeklagte wusste, war diese Voraussetzung bei beiden Patientinnen nicht erfüllt. Diese hätten die vorgeschriebene Abstinenzzeit ohne Transplantation allerdings nicht überlebt.

In allen Fällen waren die Lebertransplantationen wegen des lebensbedrohlichen Zustandes der Patienten dringlich. Sie wurden zu Heilzwecken und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Es waren keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Angeklagte für die regelwidrige Verschaffung von Spenderlebern von seinen Patienten oder Dritten ungebührliche Gegenleistungen erhielt.

Das Landgericht hatte den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Namentlich habe der Angeklagte nicht mit Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz gehandelt. Er habe begründet darauf vertraut, dass etwa „übersprungene“ Patienten keinen gesundheitlichen Schaden erleiden oder gar versterben würden. Zudem sei unter anderem die Bestimmung zur Alkoholkarenzzeit verfassungswidrig.

Der 5. („Leipziger“) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil bestätigt, die Revision der Staatsanwaltschaft also verworfen.

Die revisionsgerichtliche Überprüfung hat zur Ablehnung eines Tatentschlusses keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme des Tatentschlusses würde voraussetzen, dass der Angeklagte in der Vorstellung gehandelt hat, ein wegen der „Manipulation“ benachteiligter Patient würde bei ordnungsgemäßem Verlauf und Zuteilung sowie Übertragung der konkreten Leber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überleben und ohne die Transplantation versterben (Totschlag) bzw. eine Verschlimmerung oder Verlängerung seiner Leiden erfahren (Körperverletzung). Von einem solchen Vorstellungsbild des im Transplantationswesen versierten Angeklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Dies gelte schon im Blick auf das mit 5 bis 10 % hohe Risiko, in oder unmittelbar nach der Transplantation zu versterben. Hinzu kämen die jeweils nicht fernliegenden Möglichkeiten der Nichteignung des Organs für den oder die „übersprungenen“ Patienten, aktuell fehlender Operationsmöglichkeiten im jeweiligen Transplantationszentrum, eines stabilen Zustands der Patienten oder der Notwendigkeit einer Retransplantation wegen Abstoßung der übertragenen Leber. Selbst die Aussicht, dass es Patienten ohne Vornahme der Transplantation besser gehen könne, habe das Landgericht als nicht nur theoretisch bezeichnet.

In Bezug auf die „Wartelistenfälle“ ist der Bundesgerichtshof darüber hinaus der Auffassung der Schwurgerichtskammer im Ergebnis gefolgt, dass eine Verletzung der Richtlinienbestimmung zur sechsmonatigen Alkoholabstinenzzeit nicht strafrechtsbegründend wirken könne. Da es insoweit an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung im Transplantationsgesetz fehlt, würde eine Bestrafung des Angeklagten wegen Totschlags oder Körperverletzung gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Überdies erscheint die Transplantation nach den Darlegungen des umfassend sachverständig beratenen Landgerichts auch bei Alkoholkranken erfolgversprechend, die die Abstinenzzeit nicht eingehalten haben. Die Bestimmung ist deshalb jedenfalls insoweit strafrechtlich unbeachtlich, als sie Alkoholkranke von der Transplantation selbst dann ausschließt, wenn diese die Abstinenzzeit nicht überlebt hätten.

Vorinstanz:

Landgericht Göttingen – Urteil vom 6. Mai 2015 – 6 Ks 4/13

Karlsruhe, den 28. Juni 2017