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	<title>IHK &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Oct 2020 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Austritt]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
		<category><![CDATA[Kompetenzüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Kompetenzverstöße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 61/2020</p>



<p>Das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) kann den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) verlangen, wenn dieser mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern überschritten hat und keine hinreichenden Vorkehrungen bestehen, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>



<p>Die Klägerin ist Mitglied der IHK Nord Westfalen und beanstandet seit 2007 zahlreiche Äußerungen des DIHK, weil sie über die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern hinausgingen. Die Klage ist in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Revisionsurteil vom 23. März 2016 (BVerwG 10 C 4.15 &#8211; vgl. Pressemitteilung 23/2016 ) entschieden, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband besteht, wenn dieser &#8211; wie der DIHK &#8211; in der Vergangenheit mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen gegen die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern verstoßen hat und wenn mit einer erneuten Missachtung der Kompetenzgrenzen zu rechnen ist. Es hat den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Reaktionen des Verbandes auf die Kritik an seinen Äußerungen, insbesondere zu einem etwa für die Kammermitglieder verfügbaren verbandsinternen wirksamen und effektiven Schutz gegen grundrechtswidrige Aufgabenüberschreitungen, treffen konnte.</p>



<p>Das Oberverwaltungsgericht hat einen Austrittsanspruch der Klägerin erneut verneint. Zwar hätten auch zahlreiche Äußerungen des DIHK seit 2016 die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern überschritten. Auch fehle dem Verband die Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und ein ausreichendes Bewusstsein für die vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten Grenzen seiner Öffentlichkeitsarbeit. Er habe den Kammermitgliedern in seiner Satzung mittlerweile jedoch einen klagefähigen Anspruch auf Unterlassung weiterer Überschreitungen eingeräumt. Dies rechtfertige trotz des Mangels an Einsicht die Annahme, dass zukünftig weitere Verstöße verhindert werden könnten.</p>



<p>Auf die erneute Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Kammer verurteilt, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, schon die Existenz des Klageanspruchs von Kammermitgliedern schließe die Gefahr der Wiederholung von Kompetenzüberschreitungen ungeachtet fehlender Einsicht des Dachverbandes aus, widerspricht dem rechtlichen Maßstab des ersten Revisionsurteils. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, die Klagemöglichkeit werde künftige Kompetenzüberschreitungen ausschließen. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass die Zivilgerichte dem DIHK ausgehend von &#8211; weiteren &#8211; konkreten Aufgabenüberschreitungen seine Kompetenzgrenzen weiter verdeutlichen und diese durchsetzen werden. Das wird den im ersten Revisionsurteil erläuterten Anforderungen an einen effektiven Grundrechtsschutz der Kammermitglieder nicht gerecht.</p>



<p>BVerwG 8 C 23.19 &#8211; Urteil vom 14. Oktober 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Münster, 16 A 1499/09 &#8211; Urteil vom 12. April 2019 &#8211;</p>



<p>VG Münster, 9 K 1076/07 &#8211; Urteil vom 20. Mai 2009 &#8211;</p>
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		<title>IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ihk-beitraege-wegen-ueberhoehter-ruecklagen-und-unzulaessig-erhoehten-eigenkapitals-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2020 18:46:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2020 Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2020</p>
<p>Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u.a. zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen &#8211; also auch die Erhöhung der Nettoposition &#8211; zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.</p>
<p>Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf. Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.</p>
<p>BVerwG 8 C 9.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 130/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 59/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 10.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 128/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 40/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 11.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 129/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 221/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerden-gegen-die-beitragspflicht-fuer-pflichtmitglieder-der-industrie-und-handelskammern-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Aug 2017 19:54:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtmitgliedschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 67/2017 Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 67/2017</p>
<p>Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Industrie- und Handelskammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt. Auch die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos geklagt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die Beitragsbescheide und gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer (IHKG) zur Pflichtmitgliedschaft. Diese verletze sie in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Der Prüfungsmaßstab für den Schutz vor Pflichtmitgliedschaften in „unnötigen“ Körperschaften ergibt sich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Denn Art. 9 Abs. 1 GG zielt auf freiwillige Zusammenschlüsse zu frei gewählten Zwecken, während eine gesetzliche Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft private Akteure für öffentliche Aufgaben in Anspruch nimmt.</li>
<li>Sowohl die Beitragserhebung als auch die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral. Daher ist die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtkörperschaft, die nicht unmittelbar im Grundgesetz bestimmt ist, nur auf gesetzlicher Grundlage und durch Organisationsakte möglich, die den Vorgaben des Grundgesetzes genügen.</li>
<li>a) Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt. Die in § 1 IHKG normierten Aufgaben entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.</li>
<li>b) Die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen, und damit eine taugliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Zwar könnte der Gesetzgeber sich auch für ein Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern im Übrigen entscheiden. Doch steht das Grundgesetz nicht entgegen, wenn mit der Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tatsächlich alle Betriebe und Unternehmen berücksichtigt. Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht trägt dazu bei, den Kammern &#8211; bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung &#8211; die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber darf sich auch für die Organisation in Bezirken entscheiden. Die Einschätzung, dass auch in einer europäisierten und globalisierten Wirtschaft wichtige Handlungsimpulse von der lokalen oder regionalen Ebene kommen können und sollen, stößt auf keine durchgreifenden Bedenken.</li>
<li>c) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den Industrie- und Handelskammern Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach § 1 Abs. 1 IHKG „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.</li>
<li>d) Die Pflichtmitgliedschaft ist auch zumutbar, um die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen, und kann die Beitragspflicht tragen. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Industrie- und Handelskammer wiegen nicht sehr schwer. Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht. Zudem verleiht die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen Rechte zur Beteiligung und Mitwirkung an den Kammeraufgaben. Bereits dieser Vorteil aus den Mitgliedschaftsrechten berechtigt zur Erhebung der Kammerumlage. Die Pflichtmitgliedschaft zwingt insbesondere nicht dazu, es hinnehmen zu müssen, wenn der Pflichtverband und seine Organe die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten; dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen.</li>
</ol>
<p>Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt allerdings nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte, die für einzelne Mitglieder von erheblicher Bedeutung sind, in den Industrie- und Handelskammern berücksichtigt werden. § 1 Abs. 1 IHKG beinhaltet ein Abwägungsgebot und gerade nicht die Aufgabe der reinen Interessenvertretung. Daraus folgt auch ein Minderheitenschutz. Abweichende Interessen oder grundlegende Interessenkonflikte dürfen nicht unterschlagen werden. Das kann es erforderlich machen, unterschiedliche Positionen in der Darstellung des Abwägungsmaterials zu benennen, diese ausführlich auszuweisen oder auch ein echtes Minderheitenvotum zu ermöglichen.</p>
<ol start="3">
<li>Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) vereinbar.</li>
<li>a) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern ist hinreichend demokratisch legitimiert. Sie nehmen in einem abgegrenzten Bereich eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahr, indem sie private Interessen gebündelt zur Geltung bringen, zielen aber nicht auf Eingriffe in Rechte Dritter und mit Ausnahme der Erhebung der Beiträge auch nicht auf Eingriffsbefugnisse zu Lasten der Mitglieder. Die Anforderungen sind in den gesetzlichen Regelungen in der fachrechtlichen Auslegung hinreichend vorgeprägt. Das gilt im Zusammenspiel mit der Rechtsaufsicht für die Beitragsordnung auch für die Beitragspflicht.</li>
<li>b) Darüber hinaus ergeben sich aus dem Demokratieprinzip keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Binnenverfassung der Industrie- und Handelskammern.</li>
</ol>
<p>Nach den Regelungen zu den Wahlen zur Vollversammlung der Kammern werden die betroffenen Interessen durch ausreichende institutionelle Vorkehrungen angemessen berücksichtigt. Es ist im Lichte der Aufgabenstellung der Kammern vom politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zur Spiegelung der Wirtschaftsstruktur des Kammerbezirks die Gruppenwahl vorzugeben. Sie modifiziert zwar den Zählwert einer Stimme, dient aber legitimen Zielen, da so versucht wird, eine Bevorzugung von Partikularinteressen zu verhindern und die Betriebe im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Bezirk zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber regelt die wesentlichen Fragen insbesondere mit der Zuordnungsregel des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG in hinreichendem Maße selbst, und dazu kommt die Rechtsaufsicht (§ 11 IHKG). Im Übrigen gilt für die Industrie- und Handelskammern auch im Lichte des Demokratieprinzips das Gebot, schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich zu vernachlässigen.</p>
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		<title>Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-ermaessigung-des-ihk-beitrags-fuer-krankenhaeuser/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2016 17:09:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Äquivalenzprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
		<category><![CDATA[Kammerbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Klinik]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenbetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 99/2016 Die Industrie- und Handelskammer darf der Berechnung des Kammerbeitrags einer&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 99/2016</p>
<p>Die Industrie- und Handelskammer darf der Berechnung des Kammerbeitrags einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens zugrunde legen, auch wenn sie für den Krankenhausbetrieb als den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Gewerbesteuer befreit ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin, die Trägerin mehrerer Krankenhäuser ist, wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung der Beiträge zur beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfasst neben dem Krankenhausbetrieb, der von der Gewerbesteuer befreit ist, auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe (Betrieb einer Cafeteria, Vermietungsleistungen, Leistungen des ambulanten Pflegedienstes). Auf die Nebenbetriebe entfielen in den Jahren 2011 und 2012 jeweils weniger als 5 v.H. ihres Gesamtumsatzes. Die Beklagte setzte auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes und der Bilanzsumme des gesamten Unternehmens der Klägerin für beide Jahre den Kammerbeitrag jeweils vorläufig auf 10 000 EUR fest. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, bei der Beitragsberechnung sei nur derjenige Teil ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit sei. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Beitragsbescheide für rechtswidrig, weil sie das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz verletzten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Veranlagung der Klägerin zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens einschließlich des von der Gewerbesteuer befreiten Betriebsteils verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen. Der Vorteil, den das Kammermitglied aus der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrnimmt. Der Krankenhausbetrieb der Klägerin ist zwar nach § 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiung ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Die Befreiung des Krankenhausbetriebes von der Gewerbesteuer ändert aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig ist. Der Vorteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und Handelskammer kommt deshalb auch dem gewerbesteuerfreien Krankenhausbetrieb der Klägerin zugute. Schließlich verletzen die Beitragsbescheide auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=071216U10C11.15.0">BVerwG 10 C 11.15</a> &#8211; Urteil vom 07. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 8 LB 191/13 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Braunschweig 1 A 110/11 &#8211; Urteil vom 29. November 2012</p>
<p><strong class="hervor"> Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz)      </strong></p>
<p>§ 2</p>
<p>(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).</p>
<p>§ 3</p>
<p>(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. (&#8230;)</p>
<p><strong class="hervor"> Gewerbesteuergesetz </strong></p>
<p>§ 3 Befreiungen</p>
<p>Von der Gewerbesteuer sind befreit (&#8230;)</p>
<p>20. Krankenhäuser (&#8230;), wenn</p>
<p>a) (&#8230;)</p>
<p>b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind (&#8230;)</p>
<p>c) (&#8230;)</p>
<p><strong class="hervor"> Abgabenordnung </strong></p>
<p>§ 67 Krankenhäuser</p>
<p>(1) Ein Krankenhaus (&#8230;) ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-ermaessigung-des-ihk-beitrags-fuer-krankenhaeuser/">Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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		<title>Kammermitglied kann Austritt seiner IHK aus dem Dachverband verlangen, wenn dieser sich allgemeinpolitisch betätigt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2016 20:10:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeinpolitische Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Austritt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbebetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
		<category><![CDATA[Kompetenzrahmen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass einem Gewerbebetrieb,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass einem Gewerbebetrieb, der gesetzliches Mitglied einer Industrie- und Handelskammer ist, gegen seine Kammer ein Anspruch auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) zustehen kann, wenn dieser sich außerhalb des den Kammern gezogenen Kompetenzrahmens betätigt, namentlich Stellungnahmen zu allgemeinpolitischen Themen abgibt.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator653css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche aus Münster, das unter anderem bemängelte, der (frühere) Präsident des DIHK habe sich wiederholt zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert. Der Kläger ist gesetzliches Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, die ihrerseits dem DIHK angehört. Er forderte die örtliche Kammer schon 2007 zum Austritt aus dem Dachverband auf, weil dessen Tätigkeit den gesetzlichen Kompetenzrahmen der Industrie- und Handelskammern überschreite. Als die Kammer sich weigerte, erhob der Kläger gegen sie Klage auf Austritt aus dem Dachverband. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Zur Begründung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Unternehmen durch die gesetzliche Pflicht, einer berufsständischen Kammer anzugehören, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt wird. Deshalb muss es die Tätigkeit der Kammer nur in dem Rahmen hinnehmen, den das Gesetz der Kammer zieht. Nach dem IHK-Gesetz gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Kammer, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten; die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen ist ausdrücklich ausgenommen.</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">Die Interessen der Gewerbetreibenden werden auch durch überregionale Fragen berührt, weshalb die Kammern sich zu einem Dachverband wie dem DIHK zusammenschließen dürfen, um ihre Belange gegenüber den Ländern, dem Bund oder der Europäischen Union zu vertreten. Das setzt aber voraus, dass der DIHK sich seinerseits innerhalb des den Kammern gesetzlich gezogenen Kompetenzrahmens bewegt. Äußert der DIHK sich demgegenüber auch zu allgemeinpolitischen oder zu sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Themen, so darf keine Kammer dies dulden. Dasselbe gilt, wenn der DIHK die Interessen der Kammern einseitig oder unvollständig repräsentiert, namentlich beachtliche Minderheitspositionen übergeht, oder wenn die Art und Weise seiner Äußerungen den Charakter sachlicher Politikberatung verlässt und die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität missachtet. In derartigen Fällen kann jedes Kammermitglied von seiner Kammer verlangen, das Nötige zu tun, dass der DIHK weitere Kompetenzüberschreitungen unterlässt; bei Wiederholungsgefahr kann es von seiner Kammer verlangen, aus dem DIHK auszutreten.</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zahlreiche Kompetenzüberschreitungen aus den Jahren 2004 bis 2013 nachgewiesen. Weil das Berufungsgericht aber zur Frage, ob auch künftig eine Wiederholung derartiger Äußerungen droht, noch keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr auch zu berücksichtigen haben, ob der DIHK in seiner Satzung wirksame Vorkehrungen gegen künftige Kompetenzüberschreitungen trifft.</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate"><a class=" Hyphenator653css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=230316U10C4.15.0">BVerwG 10 C 4.15</a> &#8211; Urteil vom 23. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 16 A 1499/09 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2014<br />
VG Münster 9 K 1076/07 &#8211; Urteil vom 20. Mai 2009</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">§ 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2015</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">(1) Die Industrie- und Handelskammern haben &#8230; die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">(2) &#8230;</p>
<p class=" Hyphenator653css3hyphenate">(5) Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.</p>
</div>
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