Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 99/2016

Die Industrie- und Handelskammer darf der Berechnung des Kammerbeitrags einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens zugrunde legen, auch wenn sie für den Krankenhausbetrieb als den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Gewerbesteuer befreit ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, die Trägerin mehrerer Krankenhäuser ist, wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung der Beiträge zur beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfasst neben dem Krankenhausbetrieb, der von der Gewerbesteuer befreit ist, auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe (Betrieb einer Cafeteria, Vermietungsleistungen, Leistungen des ambulanten Pflegedienstes). Auf die Nebenbetriebe entfielen in den Jahren 2011 und 2012 jeweils weniger als 5 v.H. ihres Gesamtumsatzes. Die Beklagte setzte auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes und der Bilanzsumme des gesamten Unternehmens der Klägerin für beide Jahre den Kammerbeitrag jeweils vorläufig auf 10 000 EUR fest. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, bei der Beitragsberechnung sei nur derjenige Teil ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit sei. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Beitragsbescheide für rechtswidrig, weil sie das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz verletzten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Veranlagung der Klägerin zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens einschließlich des von der Gewerbesteuer befreiten Betriebsteils verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen. Der Vorteil, den das Kammermitglied aus der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrnimmt. Der Krankenhausbetrieb der Klägerin ist zwar nach § 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiung ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Die Befreiung des Krankenhausbetriebes von der Gewerbesteuer ändert aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig ist. Der Vorteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und Handelskammer kommt deshalb auch dem gewerbesteuerfreien Krankenhausbetrieb der Klägerin zugute. Schließlich verletzen die Beitragsbescheide auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

BVerwG 10 C 11.15 – Urteil vom 07. Dezember 2016

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 8 LB 191/13 – Urteil vom 18. Juni 2015
VG Braunschweig 1 A 110/11 – Urteil vom 29. November 2012

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz)     

§ 2

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

§ 3

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. (…)

Gewerbesteuergesetz

§ 3 Befreiungen

Von der Gewerbesteuer sind befreit (…)

20. Krankenhäuser (…), wenn

a) (…)

b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind (…)

c) (…)

Abgabenordnung

§ 67 Krankenhäuser

(1) Ein Krankenhaus (…) ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.