<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Informationszugang &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/informationszugang/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 03 Dec 2020 21:23:47 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-informationszugang-trotz-rechtsmissbraeuchlichen-verhaltens-des-bevollmaechtigten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Nov 2020 21:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsmissbräuchliches Verhalten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6244</guid>

					<description><![CDATA[<p>Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2020 Ein Antrag&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-informationszugang-trotz-rechtsmissbraeuchlichen-verhaltens-des-bevollmaechtigten/">Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2020</p>



<p>Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmiss­bräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informa­tionen über die Wohnungs­baugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab. Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Informationszugangsanspruch stehe angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.</p>



<p>Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das Informationsbegehren der Kläger ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise rechtsmissbräuchlich verhält. Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers bestand und auch während des Rechtsstreits fortbesteht. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen.</p>



<p>Eine eigene Sachentscheidung zu den Informationsbegehren war dem Senat wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwehrt. Er hat die Sache daher an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>



<p>BVerwG 10 C 12.19 &#8211; Urteil vom 24. November 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 16.17 &#8211; Urteil vom 22. Februar 2018 &#8211;</p>



<p>VG Berlin, 2 K 630.15 &#8211; Urteil vom 27. April 2017 &#8211;</p>



<p>BVerwG 10 C 13.19 &#8211; Urteil vom 24. November 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 17.17 &#8211; Urteil vom 22. Februar 2018 &#8211;</p>



<p>VG Berlin, 2 K 633.15 &#8211; Urteil vom 27. April 2017 &#8211;</p>



<p>BVerwG 10 C 14.19 &#8211; Urteil vom 24. November 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 18.17 &#8211; Urteil vom 22. Februar 2018 &#8211;</p>



<p>VG Berlin, 2 K 634.15 &#8211; Urteil vom 27. April 2017 &#8211;</p>



<p>BVerwG 10 C 15.19 &#8211; Urteil vom 24. November 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 19.17 &#8211; Urteil vom 22. Februar 2018 &#8211;</p>



<p>VG Berlin, 2 K 636.15 &#8211; Urteil vom 27. April 2017 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-informationszugang-trotz-rechtsmissbraeuchlichen-verhaltens-des-bevollmaechtigten/">Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-vorlage-zum-informationszugang-von-insolvenzverwaltern-zu-steuerlichen-daten-der-finanzbehoerden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2019 19:23:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz-Grundverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[steuerliche Daten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4998</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-vorlage-zum-informationszugang-von-insolvenzverwaltern-zu-steuerlichen-daten-der-finanzbehoerden/">EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom heutigen Tage Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.</p>
<p>Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab; vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dadurch erforderlicher Anpassungen des nationalen Rechts auch die Abgabenordnung geändert worden; die Neuregelungen sind vorliegend zu berücksichtigen. Im Fokus stehen nunmehr u.a. die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt, und der &#8211; auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützte &#8211; Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Eine Anpassung der Abgabenordnung ist zwar nur für die datenschutzrechtlichen (Auskunfts-)Ansprüche natürlicher Personen unionsrechtlich gefordert. Angesichts des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen und diesem auch die Ansprüche auf Informationszugang zu unterstellen, scheidet eine „gespaltene“ Auslegung dieser Vorschriften für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits aber aus. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung von Unionsrecht ist das Verfahren daher auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche bzw. deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden kann.</p>
<p>Beschluss vom 04. Juli 2019 &#8211; BVerwG 7 C 31.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 15 A 29/17 &#8211; Urteil vom 14. September 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 13 K 5152/15 &#8211; Urteil vom 01. Dezember 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-vorlage-zum-informationszugang-von-insolvenzverwaltern-zu-steuerlichen-daten-der-finanzbehoerden/">EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem Ermittlungsverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-auf-informationszugang-gegen-generalbundesanwalt-in-einem-ermittlungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 20:37:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Generalbundesanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlagen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4667</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2019 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof muss keinen Informationszugang zu Unterlagen in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-auf-informationszugang-gegen-generalbundesanwalt-in-einem-ermittlungsverfahren/">Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem Ermittlungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2019</p>
<p>Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof muss keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.</p>
<p>Urteil vom 28. Februar 2019 &#8211; BVerwG 7 C 23.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 10 S 1478/16 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 3 K 4229/15 &#8211; Urteil vom 16. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-auf-informationszugang-gegen-generalbundesanwalt-in-einem-ermittlungsverfahren/">Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem Ermittlungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kosten für die Gewährung von Informationszugang</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kosten-fuer-die-gewaehrung-von-informationszugang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2016 19:33:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenssachverhalt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2179</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kosten-fuer-die-gewaehrung-von-informationszugang/">Kosten für die Gewährung von Informationszugang</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren i.H.v. über 12 000 € und Auslagen i.H.v. über 2 000 € fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 € nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde &#8211; etwa wegen des Umfangs der Informationen ‑ mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung &#8211; unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte &#8211; gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 € auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=201016U7C6.15.0">BVerwG 7 C 6.15</a> &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 26.14 &#8211; Urteil vom 19. März 2015<br />
VG Berlin 2 K 232.13 &#8211; Urteil vom 10. Juli 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kosten-fuer-die-gewaehrung-von-informationszugang/">Kosten für die Gewährung von Informationszugang</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/informationszugang-zu-dienstlichen-telefonlisten-von-jobcentern-revisionen-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2016 19:29:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[dienstliche Telefonnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2174</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2016 Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/informationszugang-zu-dienstlichen-telefonlisten-von-jobcentern-revisionen-erfolglos/">Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2016</p>
<p>Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.</p>
<p>Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München haben im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus haben das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München jeweils  Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können.</p>
<p>In den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor muss ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit sind die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit war in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.</p>
<p>Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht, wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=201016U7C20.15.0">BVerwG 7 C 20.15</a> &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 8 A 2429/14 &#8211; Urteil vom 16. Juni 2015<br />
VG Köln 13 K 498/14 &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=201016U7C23.15.0">BVerwG 7 C 23.15</a> &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 5 BV 15.160 &#8211; Urteil vom 05. August 2015<br />
VG Ansbach AN 14 K 13.02149 &#8211; Urteil vom 14. November 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=201016U7C27.15.0">BVerwG 7 C 27.15</a> &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 22.14 &#8211; Urteil vom 20. August 2015<br />
VG Berlin 2 K 252.13 &#8211; Urteil vom 05. Juni 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=201016U7C28.15.0">BVerwG 7 C 28.15</a> &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 21.14 &#8211; Urteil vom 20. August 2015<br />
VG Berlin 2 K 54.14 &#8211; Urteil vom 05. Juni 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/informationszugang-zu-dienstlichen-telefonlisten-von-jobcentern-revisionen-erfolglos/">Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-informationen-der-nachrichtendienste-beim-bundeskanzleramt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2016 21:46:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesamt für Verfassungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskanzleramt]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnachrichtendienst]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtendienst]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang zu Informationen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1427</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2016 Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst darf den Antrag&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-informationen-der-nachrichtendienste-beim-bundeskanzleramt/">Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2016</p>
<p>Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen mit der Begründung verweigern, dass die betreffenden Schriftstücke vom Bundesnachrichtendienst stammen. Entsprechendes gilt für Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz, die das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit für die Nachrichtendienste erhalten hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator967css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator967css3hyphenate">Der Kläger, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, verlangt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die RAF, die Terroranschläge des Jahres 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren. Im Streit stehen noch Unterlagen, die vom Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz stammen. Das Oberverwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt: Dem Zugang stehe die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes. Diese Bereichsausnahme schließe den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend aus, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde.</p>
<p class=" Hyphenator967css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht ist dem gefolgt, soweit es sich um Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt handelt. § 3 Nr. 8 IFG privilegiert die Nachrichtendienste, die zum Schutz vor Ausforschung insbesondere ihrer operativen Tätigkeit vom Informationszugang vollständig ausgenommen sind. Der vom Gesetzgeber bezweckte lückenlose Schutz der Tätigkeit der Nachrichtendienste gebietet die Erstreckung dieses Versagungsgrunds auch auf das Bundeskanzleramt, bei dem wegen seiner Aufgabe als Fachaufsichtsbehörde und Koordinierungsstelle typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste anfallen.</p>
<p class=" Hyphenator967css3hyphenate"><a class=" Hyphenator967css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=250216U7C18.14.0">BVerwG 7 C 18.14</a> &#8211; Urteil vom 25. Februar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 14.13 &#8211; Urteil vom 06. November 2014<br />
VG Berlin 2 K 57.12 &#8211; Urteil vom 30. Mai 2013</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-informationen-der-nachrichtendienste-beim-bundeskanzleramt/">Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
