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	<title>Körperverletzung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil im Leipziger &#8222;Taschenraub&#8220;-Verfahren rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2020 12:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung mit Todesfolge]]></category>
		<category><![CDATA[schwerer Raub]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil im Leipziger &#8222;Taschenraub&#8220;-Verfahren rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 103/2020 Beschluss vom 23. Juli 2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urteil im Leipziger &#8222;Taschenraub&#8220;-Verfahren rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 103/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 251/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Leipzig hat den bei der Tatbegehung 17 Jahre alten Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>



<p>Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte Anfang 2019, hochbetagten Frauen überfallartig Hand- und Einkaufstaschen zu entwenden, um so an Bargeld zu gelangen. In Umsetzung dieses Tatplans entriss er zwei Passantinnen die Taschen mit einem solchen Ruck, dass die 86 und 88 Jahre alten Frauen stürzten und sich schwere Verletzungen (insbesondere Knochenbrüche und Prellungen) zuzogen. Eine der beiden Frauen musste aufgrund der Sturzverletzungen operiert werden. Sie überlebte die Operation nicht und verstarb so letztlich an den bei der Tat erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte war sich der Gefahr seines Handelns für die Gesundheit der Opfer seiner Raubüberfälle bewusst; dies war ihm jedoch gleichgültig. Die tödliche Folge seines Tuns für eine der beiden Frauen hätte er erkennen können und müssen.</p>



<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz</strong>:</p>



<p>LG Leipzig – Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2019 – 2 KLs 852 Js 12039/19</p>



<p><strong>Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen</strong></p>



<p><strong>§ 227&nbsp;Körperverletzung mit Todesfolge</strong></p>



<p>(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.</p>



<p>(2) …</p>



<p><strong>§ 250&nbsp;Schwerer Raub</strong></p>



<p>(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn</p>



<p>1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub …. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt …</p>



<p><strong>§ 18&nbsp;Dauer der Jugendstrafe</strong></p>



<p>(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.</p>



<p>(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.</p>



<p>Karlsruhe, den 4. August 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen die Rapperin &#8222;Schwesta Ewa&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-die-rapperin-schwesta-ewa-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 21:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rapperin]]></category>
		<category><![CDATA[Schwesta Ewa]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 25/2019 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 25/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs und in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie Körperverletzung in 35 Fällen, darunter zwei Fälle der schweren (richtig: gefährlichen) Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte die Angeklagte, eine ehemalige Prostituierte, unter dem Künstlernamen &#8222;Schwesta Ewa&#8220; als Rapperin zu einer gewissen Popularität mit beständigen Einnahmen. Dies nahm sie zum Anlass, neben dem &#8222;Musik-Business&#8220; nicht mehr selbst der Prostitution nachzugehen, sondern ihre langjährigen Erfahrungen als Prostituierte nunmehr dahin zu nutzen, die Prostitutionsausübung anderer Frauen zu organisieren und an den Erträgen zu partizipieren. Dieses Vorhaben setzte sie u.a. dadurch um, dass sie mit jungen Frauen aus einer Clique, die sich um sie gebildet hatte, sog. Prostitutionsreisen durchführte. Dabei lag die Organisation bei ihr, während die jungen Frauen der Prostitution nachgingen. Absprachegemäß wurden die nach Abzug der Kosten aus der Prostitutionstätigkeit verbleibenden Einnahmen zwischen der Angeklagten und der jeweiligen Prostituierten hälftig aufgeteilt. Die jungen Frauen waren mit der Art und Weise der Durchführung der Prostitutionsausübung und der Aufteilung der Erlöse einverstanden.</p>
<p align="justify">Die Angeklagte gab die aus den Prostitutionsreisen erzielten Einnahmen in ihren Steuererklärungen nicht an; hierdurch verkürzte sie Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Zudem schlug die zu Jähzorn neigende Angeklagte die sie begleitenden jungen Frauen in insgesamt 35 Fällen.</p>
<p align="justify">Die Angeklagte beanstandet ihre Verurteilung mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft und eine der jungen Frauen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, wenden sich mit ihren Revisionen gegen den Teilfreispruch. Sie beanstanden mit Verfahrens- und Sachrügen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilt worden ist. Sie machen insbesondere geltend, die jungen Frauen seien finanziell ausgebeutet worden und hätten nicht freiwillig gehandelt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatten keinen Erfolg; der Freispruch vom Vorwurf der Zuhälterei und des Menschenhandels ist rechtsfehlerfrei. Ebenso wenig hatte die Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg, mit der sie gerügt hatte, dass eine die weitere Aussage verweigernde Zeugin nicht in Beugehaft genommen worden ist. Damit ist das Urteil gegen die Angeklagte rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. Juni 2017 – 5-02 KLs 6/17 6360 Js 209626/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Februar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens aus Hamburg rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-aus-hamburg-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jan 2019 20:47:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2019 Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dieses Urteil hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) aufgehoben.</p>
<p align="justify">Von der Aufhebung ausgenommen waren die Feststellungen zum Tatgeschehen. Danach nahmen die vier Angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Feier des 14. Geburtstags eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend trugen drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei.</p>
<p align="justify">Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagten nunmehr zusätzlich insbesondere wegen Herstellens jugendpornographischer Schriften bzw. Beihilfe hierzu verurteilt und auf – gegenüber dem ersten Urteil – höhere Freiheits- bzw. Jugendstrafen erkannt, die nur noch für zwei der jugendlichen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil haben lediglich die beiden zu vollstreckbaren Jugendstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilten Jugendlichen sowie der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte erwachsene Angeklagte Revision eingelegt. Dieser hat seine Revision inzwischen zurückgenommen.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden übrigen Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – 617 KLs 31/17 jug. – Urteil vom 6. Juni 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Januar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-zweier-angeklagter-wegen-koerperverletzung-mit-todesfolge-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Oct 2017 10:50:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung von Schutzbefohlenen]]></category>
		<category><![CDATA[Mittäter]]></category>
		<category><![CDATA[mittäterschaftliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2017 Das Landgericht Ulm hat die beiden Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Ulm hat die beiden Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den landgerichtlichen Feststellungen lebte die Angeklagte, die Mutter des im Jahr 2006 geborenen R., seit Herbst 2009 mit ihrem Lebensgefährten, dem Mitangeklagten, und ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Mitangeklagte übernahm dabei die Vaterrolle für R. Spätestens ab Mitte Februar 2011 erfolgten mehrfache massive Misshandlungen des Kindes durch jeweils einen der Angeklagten. Diese rohen Misshandlungen richteten sich gegen den gesamten Körper, auch gegen das Gesicht und den Schädel des R. Wer die einzelnen Gewalthandlungen ausführte, konnte das Landgericht nicht ermitteln. Ausweislich der Feststellungen wusste der/die jeweils untätige Angeklagte allerdings um die Ursache der Verletzungen und billigte das Verhalten des anderen.</p>
<p align="justify">Am Tattag, dem 12. März 2011, schlug zumindest einer der beiden Angeklagten das Kind in der gemeinsamen Wohnung massiv mit der Faust auf den Schädel oder ließ es an den Füßen haltend kopfüber aus nicht geringer Höhe auf den Schädel fallen. Dies hatte eine sofortige Bewusstlosigkeit des Kindes zur Folge und führte nach wenigen Minuten zum Herzstillstand und noch am selben Tag zum Eintritt des Hirntodes. Auch bezüglich dieser Tathandlung konnte das Landgericht nicht feststellen, welcher der beiden Angeklagten die Gewalthandlung ausführte.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der beiden Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats genügen die bislang getroffenen Feststellungen zu den tatsächlichen Geschehnissen nicht, um beide Angeklagten als Mittäter einer Körperverletzung zu Lasten des getöteten Kindes anzusehen. Diese Mittäterschaft ist aber notwendige Voraussetzung für die jeweils erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Der Mangel im Urteil des Landgerichts führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil wegen des einheitlichen Geschehens auch die für sich genommen rechtsfehlerfrei angenommene Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) nicht bestehen bleiben kann.</p>
<p align="justify">Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass nach den bislang festgestellten Umständen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen strafbarer Beihilfe dazu keineswegs ausgeschlossen ist. Die jetzt neu zur Entscheidung berufene Strafkammer muss dann jedoch weitergehende Feststellungen treffen, als dies im aufgehobenen Urteil der Fall war.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Ulm – Urteil vom 20. Juni 2016 – 2 Ks 25 Js 5083/11</p>
<p align="justify"><b>§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge </b></p>
<p align="justify">(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Oktober 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil wegen versuchten Totschlags am Bieberer Aussichtsturm rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-versuchten-totschlags-am-bieberer-aussichtsturm-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Aug 2017 20:11:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 134/2017 Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 134/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 25. August 2012 zwischen dem Angeklagten und dem 23jährigen Nebenkläger, beide Fans des Fußballvereins Offenbacher Kickers, im Anschluss an ein von ihrer Mannschaft gewonnenes Spiel zu einer von dem Angeklagten ausgelösten Auseinandersetzung. Der Angeklagte packte den Nebenkläger mit beiden Händen von hinten und schleuderte ihn mit voller Wucht mit dem Kopf voran gegen eine etwa zwei Meter entfernte Mauer am Bieberer Aussichtsturm; schwere Verletzungen und einen tödlichen Ausgang als Folge dieses Verhaltens für seinen Kontrahenten nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Sodann schlug und trat er u.a. weiter auf den Nebenkläger ein und warf ihn mindestens noch ein weiteres Mal gegen die Turmwand, so dass dessen Kopf erneut gegen die Mauer schlug. Erst nach der Intervention von zwei Zeugen ließ er von der weiteren Tat ab und lief weg.</p>
<p align="justify">Infolge der Verletzung ist der Nebenkläger komplett querschnittsgelähmt und wird sein Leben lang auf eine permanente Betreuung angewiesen sein.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 22. August 2017 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz: Landgericht Darmstadt &#8211; 1200 Js 95359/12 1 KLs</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. August 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-jugendliche-und-einen-jungen-erwachsenen-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-auf-revision-der-staatsanwaltschaft-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 21:59:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 113/2017 Das Landgericht hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-jugendliche-und-einen-jungen-erwachsenen-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-auf-revision-der-staatsanwaltschaft-aufgehoben/">Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 113/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – 627 KLs 12/16 jug. – Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 221 Abs. 1 StGB </b>(Aussetzung) lautet:</p>
<p align="justify">&#8222;Wer einen Menschen</p>
<p align="justify">in eine hilflose Lage versetzt oder</p>
<p align="justify">in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,</p>
<p align="justify">und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB </b>(Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet:</p>
<p align="justify">&#8222;Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …</p>
<p align="justify">eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt …&#8220;</p>
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		<title>Verurteilung wegen Mordanschlags auf Henriette Reker rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordanschlags-auf-henriette-reker-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2017 20:45:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Henriette Reker]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Mordanschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Oberbürgermeisterin der Stadt Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2347</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2017 Der 45-jährige Frank S. wurde mit Urteil des 6. Strafsenats&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2017</p>
<p>Der 45-jährige Frank S. wurde mit Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2016 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts versuchte der Angeklagte, die damalige Kandidatin Henriette Reker heimtückisch zu töten, um ihre Wahl zur Oberbürgermeisterin der Stadt Köln zu verhindern und ein Zeichen gegen die nach seiner Auffassung verfehlte Politik in Deutschland, insbesondere in Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten, zu setzen. Auf einer Wahlkampfveranstaltung am 17. Oktober 2015, dem Tag vor der Wahl, stach der Angeklagte der Geschädigten Reker unvermittelt mit einem großen Bowiemesser in den Hals. Henriette Reker wurde lebensgefährlich verletzt. Im Anschluss hieran fügte der Anklagte vier weiteren umstehenden Personen mit dem Bowie- und einem Butterflymesser zum Teil schwere Verletzungen zu.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 3 StR 454/16 – verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Düsseldorf &#8211; Urteil vom 1. Juli 2016 – III-6 StS 1/16 (2 StE 2/16-5)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Januar 2017</p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Messerstecherei im Weilburger Amtsgericht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-wegen-messerstecherei-im-weilburger-amtsgericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 16:54:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Messerstecherei]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[versuchter Totschlag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1831</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2016 Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hat den 52jährigen Angeklagten wegen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2016</p>
<p>Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hat den 52jährigen Angeklagten wegen zweifachen versuchten Totschlags in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Flur des Amtsgerichts Weilburg im Anschluss an eine Sorgerechtsverhandlung zwischen der Tochter des Angeklagten und seinem Schwiegersohn sowie weiteren anwesenden Familienmitgliedern zu einem Streit. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zog der Angeklagte ein Messer, das er unbemerkt in das Gerichtsgebäude mitgebracht hatte, und stach damit mehrfach auf seinen Schwiegersohn und dessen älteren Bruder ein. Diese erlitten erhebliche, einer der beiden lebensgefährliche Verletzungen.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG Limburg a.d. Lahn – Urteil vom 6. Juli 2015 – Az. 5 Ks 3 Js 14339/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. Juni 2016</p>
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