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	<title>Krankenhaus &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Fixierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-einstellung-von-ermittlungsverfahren-zu-einer-rechtswidrigen-fixierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2020 18:21:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswidrige Fixierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsfixierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2020 Beschluss vom 15. Januar 2020 2 BvR 1763/16 Mit heute&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-einstellung-von-ermittlungsverfahren-zu-einer-rechtswidrigen-fixierung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Fixierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2020</p>
<p>Beschluss vom 15. Januar 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rk20200115_2bvr176316.html">2 BvR 1763/16</a></p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde einer Patientin gegen die Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen insgesamt drei Beschuldigte, die an ihrer Zwangsfixierung, -behandlung sowie vorläufigen Unterbringung beteiligt waren, stattgegeben. Die Beschwerdeführerin war nach einem Unfall im Krankenhaus fixiert worden, nachdem sie einen weiteren Verbleib entgegen ärztlichem Rat zur weiteren Beobachtung sowie zum Ausschluss schwerwiegender gesundheitlicher Schädigungen abgelehnt hatte. In der Folge stellten die Fachgerichte die Rechtswidrigkeit der Fixierung fest. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass in den angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite des Rechts auf effektive Strafverfolgung verkannt werden, weil der Sachverhalt &#8211; insbesondere die Tatfolgen &#8211; nicht hinreichend aufgeklärt worden ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Die Beschwerdeführerin stürzte am Abend des 6. Juli 2012 vom Pferd und wurde wegen auftretender Gedächtnislücken und Schmerzen in das Universitätsklinikum Kiel verbracht. Dort wurden ein Schädel-Hirn-Trauma sowie diverse Prellungen diagnostiziert; zudem wurde die Beschwerdeführerin mehrfach auf Hirnverletzungen untersucht. Als ihr am Folgetag eine Entlassung verwehrt wurde, verließ sie entgegen ärztlichem Rat das Klinikgebäude. Vom Stationspersonal herbeigerufene Polizeibeamte konnten sie jedoch überreden, zur Klärung der Angelegenheit auf die Station zurückzukehren. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Fesselung energisch abgelehnt hatte, wurde sie vom beschuldigten Stationsarzt, einem Pfleger und den Polizeibeamten unter Anwendung körperlicher Gewalt auf das Bett gelegt und an den Armen, den Beinen sowie im Hüftbereich fixiert.</li>
</ol>
<p>Der ebenfalls beschuldigte Amtsarzt, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte kurz darauf ein ärztliches Gutachten, in dem er aufgrund von Angaben des diensthabenden Arztes verschiedene Verletzungen, unter anderem eine Scherverletzung im Stammganglienbereich, sowie ein Durchgangssyndrom mit Erregungszuständen diagnostizierte. Er ordnete daraufhin die vorläufige Unterbringung, längstens bis zum 8. Juli 2012, 24:00 Uhr, auf der Intensivstation an. Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 ordnete die ebenfalls beschuldigte Richterin am Amtsgericht die Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an. Es bestehe eine erhebliche Eigengefährdung gemäß § 7 PsychKG.</p>
<ol start="2">
<li>Das Landgericht Kiel entschied auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin, dass sie durch den Beschluss vom 7. Juli 2012 in ihren Rechten verletzt worden sei. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch den Amtsarzt rechtswidrig gewesen sei. Der Anordnung habe kein Gutachten zugrunde gelegen, das die Notwendigkeit der Unterbringung in gerichtlich nachvollziehbarer Weise begründet habe.</li>
<li>Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel stellte das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Amtsarztes sowie der Richterin gemäß § 170 Abs. 2 StPO und hinsichtlich des Stationsarztes sowie des Pflegers gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ein. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben jeweils erfolglos.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung zugunsten des Amtsarztes, des Stationsarztes sowie des Pflegers begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.</li>
<li>Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen, insbesondere, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Fixierung der Beschwerdeführerin geeignet, einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu begründen. Mit einer – nicht lediglich kurzfristigen – Fixierung wird in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingegriffen. Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt dabei allein vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Dessen fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; die Freiheit ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert. Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, soweit es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. In einem solchen Fall kann der Verzicht auf eine effektive Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates führen. Dies gilt insbesondere auch, wenn Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Raum stehen.</li>
<li>Dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung werden die Verfahrenseinstellungen nicht gerecht.</li>
<li>a) Hinsichtlich des Stationsarztes und des Pflegers lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO, im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG interpretiert, bei der Einstellungsentscheidung nicht vor.</li>
<li>aa) Es hätte vielmehr einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft. Dabei hat das Oberlandesgericht auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Verfolgungsinteresses die Konstellationen, in denen ein Recht auf effektive Strafverfolgung anerkannt werden muss, offenkundig nicht im Blick gehabt und insoweit Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verkannt.</li>
</ol>
<p>Darüber hinaus wird dem Tatbestandsmerkmal der lediglich geringen Tatfolgen in keiner der angegriffenen Entscheidungen auch nur ansatzweise Bedeutung beigemessen. Trotz entsprechender Möglichkeiten sind keine weiteren Ermittlungen zu den bei der Beschwerdeführerin durch die Tat verursachten Folgen angestellt worden. Bei Personenschäden bedarf es insoweit aber gerade unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG der Bestimmung des Ausmaßes im konkreten Fall.</p>
<ol>
<li>bb) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung ferner, soweit er den Klageerzwingungsantrag als unzulässig verwirft. Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) einer gerichtlichen Prüfung dann nicht entgegenstehe, wenn der Anwendungsbereich der angewandten Einstellungsnorm überhaupt nicht gegeben ist. Wenn – wie vorliegend – geltend gemacht wird, dass es an den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden Befugnisnorm fehle, ist ein Klageerzwingungsverfahren jedoch durchaus statthaft.</li>
</ol>
<p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt den ihm von Verfassungs wegen obliegenden Kontrollauftrag und den damit verbundenen Prüfungsumfang. Es hält sich allein zur Prüfung der prozessualen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung berechtigt, die (lediglich) dann nicht vorlägen, wenn das Verfahren ein Verbrechen oder ein Vergehen mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafdrohung zum Gegenstand hätte. Ob ein öffentliches Verfolgungsinteresse fehlt oder ob die durch die Tat verursachten Folgen gering sind, sieht es seiner Entscheidungsgewalt dagegen &#8211; zu Unrecht &#8211; entzogen.</p>
<ol>
<li>b) Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsarzt genügt den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht. Sie erfolgte ohne zureichende Ermittlungen in Bezug auf etwaige fahrlässig begangene Straftaten und deren Folgen. Hier hätte es von Verfassungs wegen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete (Mit-)Verursachung der posttraumatischen Belastungsstörung der Hinzuziehung sachverständigen Rates bedurft.</li>
<li>Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Richterin am Amtsgericht betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet. Die Einstellung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Richter können wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben. Anhaltspunkte für eine begangene Rechtsbeugung sind nicht substantiiert vorgetragen worden.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/streit-zwischen-privaten-krankenversicherern-und-krankenhaeusern-zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Feb 2019 21:03:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zytostatika]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2019 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/streit-zwischen-privaten-krankenversicherern-und-krankenhaeusern-zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden/">Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2019</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer, die für patientenindividuell hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung seitens der Apotheke des Krankenhauses in Übereinstimmung mit der Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Vergütung berechnet worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; abzüglich des nachträglich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger &#8211; an die Patienten beziehungsweise an deren private Krankenversicherer zurückzugewähren ist. Dies ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung der getroffenen Vereinbarungen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Den heute entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.</p>
<p align="justify">Im Jahr 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG aF (= § 4 Nr. 14b UStG nF) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 &#8211; S 7170/11/10004; UR 2016, 891), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.</p>
<p align="justify"><b>Bisherige Prozessverläufe: </b></p>
<p align="justify">Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.</p>
<p align="justify">In dem Verfahren <b>VIII ZR 7/18 </b>hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das Berufungsgericht in der Sache <b>VIII ZR 66/18 </b>von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit <b>VIII ZR 115/18 </b>hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren <b>VIII ZR 189/18 </b>hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene – tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene – unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer &#8211; bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden &#8211; einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.</p>
<p align="justify">Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich, die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge &#8211; ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestandenen &#8211; wahren Steuerrechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.</p>
<p align="justify">Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit &#8222;verauslagt&#8220; haben.</p>
<p align="justify">In bestimmten Fällen können dem Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.</p>
<p align="justify">Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">VIII ZR 7/18<br />
LG Kiel &#8211; 8 O 95/17 &#8211; Entscheidung vom 16. Juni 2017<br />
OLG Schleswig &#8211; 4 U 69/17 &#8211; Entscheidung vom 20. Dezember 2017</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 66/18<br />
AG Aachen &#8211; 107 C 540/16 – Entscheidung vom 14. September 2017<br />
LG Aachen &#8211; 6 S 118/17 – Entscheidung vom 9. Februar 2018</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 115/18<br />
AG Gelsenkirchen &#8211; 405 C 269/17 – Entscheidung vom 4. Juli 2017<br />
LG Essen &#8211; 15 S 162/17 &#8211; Entscheidung vom 27. Februar 2018</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 189/18<br />
AG Bonn &#8211; 114 C 541/16 – Entscheidung vom 18. Juli 2017<br />
LG Bonn &#8211; 5 S 99/17 – Entscheidung vom 22. Mai 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Februar 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 4 Nr. 14b UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen </b></p>
<p align="justify">Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">14.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">b) 1Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von</p>
<p align="justify">aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,</p>
<p align="justify">bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen </b></p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,</p>
<p align="justify">8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis </b></p>
<p align="justify">(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 15 UStG Vorsteuerabzug </b></p>
<p align="justify"><i>(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: </i></p>
<p align="justify"><i>1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. […] </i></p>
<p align="justify"><i>[…] </i></p>
<p align="justify"><i>(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: </i></p>
<p align="justify"><i>1.steuerfreie Umsätze;</i></p>
<p align="justify"><i>[…] </i></p>
<p align="justify"><b>§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage </b></p>
<p align="justify">(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. […] 7Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. […]</p>
<p align="justify">(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. […] 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). […] 3Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(5) […] 2Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
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		<title>Arbeitnehmerüberlassung &#8211; DRK-Schwester</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitnehmerueberlassung-drk-schwester/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2017 18:41:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerüberlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DRK-Schwester]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10/2017 Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10/2017</p>
<p>Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt.</p>
<div align="justify">Die Arbeitgeberin beabsichtigte zum 1. Januar 2012 eine Krankenschwester in ihrem Krankenhausbetrieb einzusetzen, die Mitglied einer DRK-Schwesternschaft ist. Grundlage hierfür ist ein mit der DRK-Schwesternschaft geschlossener Gestellungsvertrag. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und fristgerecht seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.</p>
<p>Das Landesarbeitgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Auf das vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluss vom 17. März 2015 an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsgesuch hat dieser mit Urteil vom 17. November 2016 &#8211; C-216/15 &#8211; entschieden:</p>
<p><em>„Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008 ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.“</em></p>
<p>Im Hinblick darauf hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwester handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der &#8211; wie bei den DRK-Schwestern &#8211; dem eines Arbeitnehmers entspricht.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Beschluss vom 21. Februar 2017 &#8211; 1 ABR 62/12 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: LAG Düsseldorf<br />
Beschluss vom 6. Juli 2012 &#8211; 6 TaBV 30/12 &#8211; </i></p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-die-einfuehrung-einer-mindestmenge-bei-der-krankenhausbehandlung-von-frueh-und-neugeborenen-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2016 21:13:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Frühgeborene]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Neugeborene]]></category>
		<category><![CDATA[Perinatalzentren]]></category>
		<category><![CDATA[Qualitätssicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsqualität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 90/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 90/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko als Mittel der Qualitätssicherung wendet. Die klagenden Betreiber von Krankenhäusern, die eine Verbesserung der Versorgungsqualität durch die Neuregelung in Frage stellen, haben nicht hinreichend konkret dargetan, dass sie beschwerdebefugt sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführer sind Betreiber von Krankenhäusern mit sogenannten Level-1-Perinatalzentren, die teils in kirchlicher, teils in kommunaler Trägerschaft stehen. Allein Krankenhäuser mit Perinatalzentren des Level 1 sind nach einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehenen Konzept für die Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko zuständig (insbesondere für Frühgeborene mit einem geschätzten Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm oder einem Alter von weniger als der 29. Schwangerschaftswoche). Zur Qualitätssicherung bei der Krankenhausbehandlung kann der Gemeinsame Bundesausschuss im Beschlusswege für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindliche Regelungen erlassen. Im Jahr 2010 legte der Gemeinsame Bundesausschuss für Level-1-Zentren eine verbindliche Mindestmenge von 14 Level-1-Geburten pro Jahr fest. Wird die festgelegte Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die Krankenhäuser entsprechende Leistungen nicht bewirken. Tun sie es dennoch, steht ihnen kein Vergütungsanspruch zu.</p>
<p>Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin erfolglos Klage gegen die Einführung der Mindestmenge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen sie insbesondere die Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.</p>
<ol>
<li>Die Beschwerdeführer haben, soweit es nicht um den behaupteten Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter geht, nicht hinreichend konkret dargetan, dass sie beschwerdebefugt sind.</li>
<li>a) Für die Beschwerdeführer in kommunaler Trägerschaft ergibt sich die fehlende Beschwerdebefugnis bereits daraus, dass sie sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden und daher nicht grundrechtsfähig sind. Vor allem aber ist nicht hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführer durch die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 Level-1-Geburten gegenwärtig in ihren materiellen Grundrechten verletzt sein könnten. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört, dass die Beschwerdeführer ihre gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ausreichend darlegen. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn die Norm ihre Adressaten mit Blick auf ihre künftig eintretenden Wirkungen zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie die Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden. Allein die vage Aussicht, dass einer der Beschwerdeführer irgendwann einmal in Zukunft von der Norm und ihren Auswirkungen betroffen sein könnte, genügt hingegen nicht.</li>
<li>b) Diesen Maßstäben wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Nachdem die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht haben, dass sie durch die Mindestmengenfestsetzung bislang einen konkreten Nachteil erlitten hätten, hätten sie substantiiert darlegen müssen, dass auf Grund der Zahl der von ihnen betreuten Level-1-Geburten und deren Entwicklung absehbar ist, dass sie von der angegriffenen Regelung nachteilig betroffen sein werden. Das ist der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Alle beschwerdeführenden Kliniken in kirchlicher Trägerschaft weisen sogar Fallzahlen von im Schnitt über 20 Level-1-Geburten jährlich aus, so dass jedenfalls für diese Beschwerdeführer in Ermangelung näherer Darlegungen nicht nachvollziehbar ist, ob und welcher Beschwerdeführer ein Absinken der Level-1-Geburten auf unter 14 pro Jahr konkret zu befürchten hätte. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt, dass die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden Leistungen bestimmen können, bei denen die Anwendung der Mindestmengenregelung die Sicherstellung der Versorgung gefährden könnte, und dass sie auf dieser Grundlage das Erbringungsverbot und den Wegfall des Vergütungsanspruchs für nicht anwendbar erklären können. Schließlich geht die Verfassungsbeschwerde nicht darauf ein, dass zwischenzeitlich ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bei den Mindestmengenfestlegungen Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen soll, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. Eine Auseinandersetzung mit dieser Neuregelung wäre notwendig gewesen; dies gilt umso mehr, als die bisherige, nunmehr aber in nicht unerheblichem Maße zu Gunsten der Krankenhäuser geänderte Rechtslage offenbar nicht zu konkret nachteiligen Folgen für die Beschwerdeführer geführt hat. Nach allem ist eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Argumenten der Beschwerdeführer, vor allem mit den durchaus gewichtigen Zweifeln an der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses als Institution nicht veranlasst.</li>
<li>Eine Verletzung im grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beschwerdeführer machen nicht deutlich, warum in der Feststellung von Tatsachen durch das Bundessozialgericht ein Verstoß gegen dieses Recht liegen soll. Sie setzen sich weder näher mit dem Begriff der generellen Tatsache, die das Revisionsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anerkanntermaßen selbst feststellen kann, noch damit auseinander, warum im konkreten Fall die Willkürgrenze überschritten sein könnte. Zudem ist weder die Rüge, ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ergebe sich aus der fehlenden Vorlage an den Großen Senat des Bundessozialgerichts, noch der Vorwurf, das Landessozialgericht habe gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, hinreichend substantiiert dargetan.</li>
</ol>
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		<title>Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-ermaessigung-des-ihk-beitrags-fuer-krankenhaeuser/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2016 17:09:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Äquivalenzprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
		<category><![CDATA[Kammerbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Klinik]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenbetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 99/2016 Die Industrie- und Handelskammer darf der Berechnung des Kammerbeitrags einer&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 99/2016</p>
<p>Die Industrie- und Handelskammer darf der Berechnung des Kammerbeitrags einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens zugrunde legen, auch wenn sie für den Krankenhausbetrieb als den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Gewerbesteuer befreit ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin, die Trägerin mehrerer Krankenhäuser ist, wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung der Beiträge zur beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfasst neben dem Krankenhausbetrieb, der von der Gewerbesteuer befreit ist, auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe (Betrieb einer Cafeteria, Vermietungsleistungen, Leistungen des ambulanten Pflegedienstes). Auf die Nebenbetriebe entfielen in den Jahren 2011 und 2012 jeweils weniger als 5 v.H. ihres Gesamtumsatzes. Die Beklagte setzte auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes und der Bilanzsumme des gesamten Unternehmens der Klägerin für beide Jahre den Kammerbeitrag jeweils vorläufig auf 10 000 EUR fest. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, bei der Beitragsberechnung sei nur derjenige Teil ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit sei. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Beitragsbescheide für rechtswidrig, weil sie das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz verletzten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Veranlagung der Klägerin zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens einschließlich des von der Gewerbesteuer befreiten Betriebsteils verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen. Der Vorteil, den das Kammermitglied aus der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrnimmt. Der Krankenhausbetrieb der Klägerin ist zwar nach § 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiung ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Die Befreiung des Krankenhausbetriebes von der Gewerbesteuer ändert aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig ist. Der Vorteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und Handelskammer kommt deshalb auch dem gewerbesteuerfreien Krankenhausbetrieb der Klägerin zugute. Schließlich verletzen die Beitragsbescheide auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=071216U10C11.15.0">BVerwG 10 C 11.15</a> &#8211; Urteil vom 07. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 8 LB 191/13 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Braunschweig 1 A 110/11 &#8211; Urteil vom 29. November 2012</p>
<p><strong class="hervor"> Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz)      </strong></p>
<p>§ 2</p>
<p>(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).</p>
<p>§ 3</p>
<p>(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. (&#8230;)</p>
<p><strong class="hervor"> Gewerbesteuergesetz </strong></p>
<p>§ 3 Befreiungen</p>
<p>Von der Gewerbesteuer sind befreit (&#8230;)</p>
<p>20. Krankenhäuser (&#8230;), wenn</p>
<p>a) (&#8230;)</p>
<p>b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind (&#8230;)</p>
<p>c) (&#8230;)</p>
<p><strong class="hervor"> Abgabenordnung </strong></p>
<p>§ 67 Krankenhäuser</p>
<p>(1) Ein Krankenhaus (&#8230;) ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-ermaessigung-des-ihk-beitrags-fuer-krankenhaeuser/">Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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