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	<title>Krankenversicherung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einkuenftegrenze-fuer-die-beihilfefaehigkeit-der-aufwendungen-von-ehegatten-und-lebenspartnern-in-baden-wuerttemberg-ist-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Mar 2019 08:24:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
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		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019 Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einkuenftegrenze-fuer-die-beihilfefaehigkeit-der-aufwendungen-von-ehegatten-und-lebenspartnern-in-baden-wuerttemberg-ist-unwirksam/">Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2019</p>
<p>Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, ist unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € überstieg. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. die Beihilfeverordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich krankenversicherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10 000 € ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW).</p>
<p>Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrte vom beklagten Land Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die seiner Ehefrau entstanden sind, deren gesetzliche Krankenversicherung insoweit keine Leistungen erbracht hat. Der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrug im maßgeblichen Zeitraum zwischen 10 000 und 11 000 €. Der nach Ablehnung des Beihilfeantrages erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof überwiegend stattgegeben, weil die Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet und diese für die Annahme wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu niedrig festgesetzt sei.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus anderen Gründen bestätigt. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW ist unwirksam, weil der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt ist. Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Ihm obliegt demnach auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden. Deshalb ist ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Rechtsverordnung &#8211; wie hier &#8211; nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung erkennbar und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine solche Regelung für zulässig erachtet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsverordnung ändert. An einer solchen Verordnungsermächtigung fehlt es hier. Dem als Ermächtigung allein in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die hier in Rede stehende Bestimmung zu erlassen.</p>
<p>Urteil vom 28. März 2019 &#8211; BVerwG 5 C 4.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 2 S 1289/16 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 12 K 1564/14 &#8211; Urteil vom 30. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-kuerzung-des-anspruchs-von-tagespflegepersonen-auf-haelftige-erstattung-ihrer-nachgewiesenen-aufwendungen-zu-einer-freiwilligen-gesetzlichen-kranken-und-pflegeversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 20:35:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsanteile]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Tagespflegepersonen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2019 Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-kuerzung-des-anspruchs-von-tagespflegepersonen-auf-haelftige-erstattung-ihrer-nachgewiesenen-aufwendungen-zu-einer-freiwilligen-gesetzlichen-kranken-und-pflegeversicherung/">Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2019</p>
<p>Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die als Tagesmutter tätige Klägerin war im streitigen Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Aus diesem Grund berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Beitragsbemessung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter auch Einnahmen ihres Ehemannes und setzte für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich insgesamt rd. 253 € fest. Damit beliefen sich die sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen für die Klägerin in den streitigen Monaten auf rd. 1 771 €. Auf ihren Antrag, ihr diese zur Hälfte zu erstatten, gewährte ihr die beklagte Stadt rd. 496 €. Eine weitere Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, sie sei als Trägerin des Jugendamtes nur verpflichtet, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierzu gehörten nicht Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die beklagte Stadt antragsgemäß zur Erstattung von weiteren rd. 390 € verpflichtet.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch &#8211; Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Angemessen ist jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgewiesen sind die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlangt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weist zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.</p>
<p>Urteil vom 28. Februar 2019 &#8211; BVerwG 5 C 1.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 4 A 890/16 &#8211; Urteil vom 08. November 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 5 K 36/14 &#8211; Urteil vom 15. September 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/streit-zwischen-privaten-krankenversicherern-und-krankenhaeusern-zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Feb 2019 21:03:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krebsmedikamente]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zytostatika]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2019 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/streit-zwischen-privaten-krankenversicherern-und-krankenhaeusern-zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden/">Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2019</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer, die für patientenindividuell hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung seitens der Apotheke des Krankenhauses in Übereinstimmung mit der Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Vergütung berechnet worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; abzüglich des nachträglich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger &#8211; an die Patienten beziehungsweise an deren private Krankenversicherer zurückzugewähren ist. Dies ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung der getroffenen Vereinbarungen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Den heute entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.</p>
<p align="justify">Im Jahr 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG aF (= § 4 Nr. 14b UStG nF) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 &#8211; S 7170/11/10004; UR 2016, 891), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.</p>
<p align="justify"><b>Bisherige Prozessverläufe: </b></p>
<p align="justify">Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.</p>
<p align="justify">In dem Verfahren <b>VIII ZR 7/18 </b>hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das Berufungsgericht in der Sache <b>VIII ZR 66/18 </b>von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit <b>VIII ZR 115/18 </b>hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren <b>VIII ZR 189/18 </b>hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene – tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene – unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer &#8211; bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden &#8211; einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.</p>
<p align="justify">Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich, die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge &#8211; ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestandenen &#8211; wahren Steuerrechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.</p>
<p align="justify">Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit &#8222;verauslagt&#8220; haben.</p>
<p align="justify">In bestimmten Fällen können dem Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.</p>
<p align="justify">Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">VIII ZR 7/18<br />
LG Kiel &#8211; 8 O 95/17 &#8211; Entscheidung vom 16. Juni 2017<br />
OLG Schleswig &#8211; 4 U 69/17 &#8211; Entscheidung vom 20. Dezember 2017</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 66/18<br />
AG Aachen &#8211; 107 C 540/16 – Entscheidung vom 14. September 2017<br />
LG Aachen &#8211; 6 S 118/17 – Entscheidung vom 9. Februar 2018</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 115/18<br />
AG Gelsenkirchen &#8211; 405 C 269/17 – Entscheidung vom 4. Juli 2017<br />
LG Essen &#8211; 15 S 162/17 &#8211; Entscheidung vom 27. Februar 2018</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 189/18<br />
AG Bonn &#8211; 114 C 541/16 – Entscheidung vom 18. Juli 2017<br />
LG Bonn &#8211; 5 S 99/17 – Entscheidung vom 22. Mai 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Februar 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 4 Nr. 14b UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen </b></p>
<p align="justify">Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">14.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">b) 1Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von</p>
<p align="justify">aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,</p>
<p align="justify">bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen </b></p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,</p>
<p align="justify">8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis </b></p>
<p align="justify">(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 15 UStG Vorsteuerabzug </b></p>
<p align="justify"><i>(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: </i></p>
<p align="justify"><i>1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. […] </i></p>
<p align="justify"><i>[…] </i></p>
<p align="justify"><i>(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: </i></p>
<p align="justify"><i>1.steuerfreie Umsätze;</i></p>
<p align="justify"><i>[…] </i></p>
<p align="justify"><b>§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage </b></p>
<p align="justify">(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. […] 7Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. […]</p>
<p align="justify">(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. […] 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). […] 3Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(5) […] 2Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:25:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4549</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht  zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass  eine vom Versicherer mit Zustimmung eines &#8222;unabhängigen Treuhänders&#8220;  gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten  Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden  Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende  Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im  Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so  findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die  Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über  eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem  solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung  zu überprüfen. </p>



<p><strong>Sachverhalt und Prozessverlauf: </strong></p>



<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich 
der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013,
 die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2
 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der 
Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur 
Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst 
gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene 
Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig 
gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten PM Nr. 174/2018). </p>



<p><strong>Das Urteil des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, 
dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des 
Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für 
die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung
 ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine 
Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die 
Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten 
Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen
 mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und 
sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers
 sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung 
vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der 
Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet. </p>



<p>Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie 
sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche
 Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des 
einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung 
mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. 
Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG 
a.F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn 
eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen 
allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders 
scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es
 vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen 
durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung
 in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht 
nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten 
Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende 
Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende 
Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden 
muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der 
Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen 
Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des 
Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten
 jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei 
die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen
 Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen 
könnte. </p>



<p>Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und 
rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne 
gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die 
Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene 
wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene 
Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine 
gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der 
aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder 
ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des 
Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil 
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im 
Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die 
materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16  </p>



<p>Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16  </p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften: </strong></p>



<p><strong>§ 203 VVG  </strong></p>



<p>(1) …  </p>



<p>(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
 Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich 
ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als 
vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation 
maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den 
berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende 
Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger 
Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der 
Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, 
Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung
 durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des §
 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.  </p>



<p>(3) …  </p>



<p>(4) …  </p>



<p>(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen 
nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, 
der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der 
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.  </p>



<p><strong>§ 155 VAG </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(2) …  </p>



<p>(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
 ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle 
Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht 
nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders 
anzupassen. …  </p>



<p>… </p>



<p><strong>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:  </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(1a) …  </p>



<p>(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen 
Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, 
hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn 
die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung
 des Treuhänders anzupassen. …  </p>



<p>(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch 
Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der 
Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für 
einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das 
Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung 
des Treuhänders anzupassen. … </p>



<p>… </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
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		<item>
		<title>Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/von-eltern-getragene-kranken-und-gesetzliche-pflegeversicherungsbeitraege-eines-kindes-in-der-berufsausbildung-koennen-sonderausgaben-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Oct 2018 20:24:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2018 Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken-&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/von-eltern-getragene-kranken-und-gesetzliche-pflegeversicherungsbeitraege-eines-kindes-in-der-berufsausbildung-koennen-sonderausgaben-sein/">Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2018</p>
<p>Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 entschieden.</p>
<p>Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.</p>
<p>Im Streitfall hatte zunächst das Kind der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.</p>
<p>Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, hatte die Revision der Kläger keinen Erfolg.</p>
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		<item>
		<title>Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/alleinige-erbringung-und-abrechnung-von-mrt-leistungen-durch-radiologen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-ist-verfassungsrechtlich-nicht-zu-beanstanden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jun 2018 08:39:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kardiologie]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[magnetresonanztomographische Leistungen]]></category>
		<category><![CDATA[MRT]]></category>
		<category><![CDATA[Radiologie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 50/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/alleinige-erbringung-und-abrechnung-von-mrt-leistungen-durch-radiologen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-ist-verfassungsrechtlich-nicht-zu-beanstanden/">Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 50/2018</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT &#8211; fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen, mit der er sich gegen die Versagung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte wendet. Die Kammer hat zur Begründung angeführt, dass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls aus Gründen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung gerechtfertigt wäre.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT &#8211; fachgebunden -“. Er beantragte bei der kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Widerspruch und Klage blieben letztlich erfolglos, das Bundessozialgericht wies die vom Beschwerdeführer erhobene Revision zurück. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.</p>
<p>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wobei Differenzierungen möglich sind. Der Gleichheitsgrundsatz ist aber verletzt, wenn bei Regelungen, die eine Personengruppe betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach diesen Maßstäben kann offen bleiben, ob von einer Ungleichbehandlung vergleichbarer &#8211; nach tatsächlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Arztes oder aber unter Zugrundelegung des Facharztgebietes gebildeter &#8211; Arztgruppen auszugehen ist. Denn eine Ungleichbehandlung lässt sich jedenfalls auf den Rechtfertigungsgrund der „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ (§ 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V) stützen.</p>
<p>Diese war für den Gesetzgeber ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Einführung des § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V. Dadurch, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen Radiologen vorbehalten bleibt, soll der Anreiz für Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung „MRT &#8211; fachgebunden -“ unterbunden werden, sich selber Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Die Vorschrift dient zudem &#8211; ebenso wie die Qualitätssicherungsvereinbarungen &#8211; durch die Konzentration der MRT-Leistungen der Qualitätssicherung. Dabei ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall &#8211; wie vorliegend von dem Beschwerdeführer behauptet &#8211; eine noch bessere fachliche Qualifikation vorliegt. Von Verfassungs wegen genügt es, dass Radiologen aufgrund ihrer Ausbildung eine hinreichende Gewähr für eine qualitative Durchführung von MRT-Leistungen bieten. Durch die hinreichende Qualität der MRT-Leistungen sinkt zudem die finanzielle Belastung der Krankenkassen, da die Gefahr unzureichender, zu wiederholender oder die Behandlung in eine falsche Richtung lenkender Untersuchungen minimiert wird. Die in den Qualitätssicherungsvereinbarungen aufgegriffene Differenzierung nach Facharztgruppen lässt sich auf § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V zurückführen und knüpft an die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Angesichts des Stellenwertes, der der Facharztausbildung für die Berufsausübung zukommt, ist an einer nach Facharztgruppen differenzierenden Regelung von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.</p>
<p>Der Leistungsausschluss ist zudem verhältnismäßig. Eine Erweiterung der Untersuchungs- und Abrechnungsbefugnis von MRT-Leistungen auch auf Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung „MRT &#8211; fachgebunden -“ liefe dem Mehraugenprinzip zuwider. Nur durch die Trennung von Diagnose und Therapie können wirtschaftliche Fehlanreize wirksam vermieden werden.</p>
<p>Darüber hinaus geht die Beschränkung der Behandlungsbefugnis auf Radiologen einher mit der Abrechnungsbefugnis. Denn die Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen von einer Gesamtbefugnis aus. Die dafür erforderlichen umfassenden Kenntnisse weisen nach dem Ausbildungsrecht jedoch allein Radiologen auf. Die Erweiterung auf die genannten Fachärzte wäre deshalb zu weitgehend. Sie beträfe wegen der Vielzahl der Fachärzte, die nicht Radiologen sind, auch nicht nur eine untergeordnete Gruppe.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-vorwurfs-des-betrugs-im-zusammenhang-mit-der-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 21:57:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[laborärztliche Leistungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2909</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 112/2017 Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-vorwurfs-des-betrugs-im-zusammenhang-mit-der-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen-bestaetigt/">Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 112/2017</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2007 betrügerisch Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen und diese dadurch um rund 79 Millionen Euro geschädigt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf waren die Angeklagten vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens. Das Unternehmen bot u.a. die interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie die Systementwicklung im Laborbereich an. Es schloss mit mehreren, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten Dienstleistungsverträge. Gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen traten die Betreiber der laborärztlichen Praxen als selbständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent, die abgerechneten Leistungen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – &#8222;in freier Praxis&#8220; (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) erbracht zu haben. Die Anklage ging jedoch davon aus, dass die Laborärzte tatsächlich aufgrund der Verträge mit dem von den Angeklagten geführten Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser vertraglichen Beziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens waren. Dann aber durften die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als &#8222;in freier Praxis&#8220; erbracht abgerechnet werden.</p>
<p align="justify">Von diesen Vorwürfen sind die Angeklagten vom Landgericht Augsburg freigesprochen worden. Die Strafkammer hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße &#8222;frei&#8220; im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Da sie deshalb laborärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen durften, fehlte es nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch sein heutiges Urteil die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt. Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung der Strafkammer weist nach den dafür geltenden Prüfungsmaßstäben keine Rechtsfehler auf. Insbesondere enthalten die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts keine Lücken oder Widersprüche. Die Strafkammer hat auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der für den Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen gestellt. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Augsburg – Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 KLs 501 Js 113815/08</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 263 Abs. 1 StGB lautet: </b></p>
<p align="justify">Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) lautet: </b></p>
<p align="justify">Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Leistung persönlich in freier Praxis auszuüben.</p>
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		<title>Verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung erfordert eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsunmittelbarer-anspruch-auf-krankenversorgung-erfordert-eine-durch-nahe-lebensgefahr-gekennzeichnete-individuelle-notlage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 May 2017 06:21:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Notlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt, dass ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung bestehen kann, wenn in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Behandlungsmethoden nicht vorliegen, eine andere Behandlungsmethode aber eine Aussicht auf Besserung verspricht. Allerdings würde es dem Ausnahmecharakter eines solchen Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Die notwendige Gefährdungslage liegt erst in einer notstandsähnlichen Situation vor. Anknüpfungspunkt eines derartigen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs ist deswegen allein das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die mit verschiedenen Folgeerkrankungen beziehungsweise Komplikationen, insbesondere einer bereits mehrfach aufgetretenen Zungenschwellung, verbunden ist. Um der drohenden Erstickungsgefahr im Falle einer Zungenschwellung zu begegnen, führte die Beschwerdeführerin stets ein Notfallset mit sich. Darüber hinaus beantragte sie bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für einen sogenannten Off‑Label‑Use der Immunglobuline, die für die Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen nicht zugelassen sind, nicht vorlägen. Auf die Klage der Beschwerdeführerin verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, die Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie zu übernehmen. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Auf die Revision der Beklagten hob das Bundessozialgericht die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts auf und wies die Klage ab.</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin vornehmlich geltend, dass ihr ein Anspruch auf die streitige Versorgung zustehe, da bei ihr eine lebensbedrohliche und seltene Erkrankung vorliege, für die keine etablierten Behandlungsmethoden, insbesondere keine zugelassenen Arzneimittel, zur Verfügung stünden, auf die sie zumutbar verwiesen werden könnte.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25), auf den sich die Beschwerdeführerin wiederholt beruft, aus der allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Krankenversorgung abgeleitet, wenn in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Behandlungsmethoden nicht vorliegen und die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht. Allerdings würde es dem Ausnahmecharakter eines solchen Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Die notwendige Gefährdungslage liegt erst in einer notstandsähnlichen Situation vor, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Anknüpfungspunkt eines derartigen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs ist deswegen allein das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage.</li>
<li>Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Ein Mittel, das potentiell letale Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern kann, schließt einen entsprechenden Anspruch aus. Davon ist nach den von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen auszugehen, ohne dass bei der Sachverhaltsermittlung ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler ersichtlich wäre. In der Sache ist entscheidend, dass der verfassungsunmittelbare Anspruch von der durch nahe Lebensgefahr geprägten notstandsähnlichen Lage begründet wird. Fehlt es an einer notstandsähnlichen Lage liegen keine hinreichenden Gründe vor, um den gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch zu überspielen.</li>
</ol>
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		<title>Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erstattete-krankenversicherungsbeitraege-mindern-sonderausgabenabzug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 19:42:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherungsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranlagungsjahr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 65/2016 Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erstattete-krankenversicherungsbeitraege-mindern-sonderausgabenabzug/">Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 65/2016</p>
<p>Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juli 2016 (X R 6/14) entschieden hat.</p>
<p>Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt (FA) im Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte Erfolg (Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832), in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht.</p>
<p>Der BFH wies im Streitfall auf Revision des FA die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.</p>
<p>Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.</p>
<p>Ebenso hat der BFH in zwei Parallelfällen mit Urteilen vom 6. Juli 2016 X R 22/14 und vom 3. August 2016 X R 35/15 entschieden.</p>
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