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	<title>Ladenöffnung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Dec 2018 21:07:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Advent]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenöffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Leipzig]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sonntag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/leipziger-verordnung-zur-ladenoeffnung-am-1-und-3-advent-2017-fuer-den-ortsteil-zentrum-war-rechtmaessig/">Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2018  </p>



<p>Das  Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die  Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zur sonntäglichen Ladenöffnung am 1.  und 3. Advent 2017 rechtmäßig und wirksam war, soweit sie den Leipziger  Ortsteil Zentrum betraf.<br></p>



<p>Die 
Stadt Leipzig hatte durch Verordnung eine Ladenöffnung aus besonderem 
Anlass an vier Sonntagen im Jahr 2017 ermöglicht, nämlich aus Anlass der
 Leipziger Markttage, des DOK-Filmfestivals und &#8211; am 3. und 
17.&nbsp;Dezember&nbsp;2017 &#8211; aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes. Die 
Antragstellerin, eine Gewerkschaft, stellte dagegen einen 
Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht und machte geltend, 
die Verordnung widerspreche dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. 
Dieser lässt Sonntagsöffnungen nur ausnahmsweise zu, wenn ein 
gewichtiger Sachgrund vorliegt. Bei einer Sonntagsöffnung aus besonderem
 Anlass muss der Anlass selbst &#8211; und nicht die Ladenöffnung &#8211; das 
öffentliche Bild des Sonntags prägen. Dazu muss der Anlass für sich 
genommen mehr Besucher anziehen, als bei einer bloßen Ladenöffnung zu 
erwarten wären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nur für die beiden 
Adventssonntage bejaht, und zwar nur für den Ortsteil Zentrum als Umfeld
 des Weihnachtsmarktes. Im Übrigen hat es die Verordnung für unwirksam 
erklärt.<br></p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragstellerin, die auch 
die Ladenöffnung an den beiden Adventssonntagen für rechtswidrig hielt, 
zurückgewiesen. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das 
Oberverwaltungsgericht die Öffnungsregelung teilweise aufrechterhalten 
hat. Nach seinen Feststellungen ist der Leipziger Stadtrat bei Erlass 
der Verordnung von der Prognose ausgegangen, im Leipziger Zentrum werde 
der Weihnachtsmarkt wegen seiner außerordentlich hohen Besucherzahlen 
das öffentliche Bild der beiden Adventssonntage prägen. Für diese 
Prognose mussten die Besucherzahlen, die wegen des Weihnachtsmarktes 
oder bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten waren, nicht eigens 
erhoben werden. Vielmehr durfte der Verordnungsgeber auf Zahlenmaterial 
zurückgreifen, das bereits vorlag und das es erlaubte, die zu 
erwartenden Besucherzahlen grob abzuschätzen. Das Oberverwaltungsgericht
 musste die Prognose auch nicht schon beanstanden, weil die 
entsprechenden Zahlen in der Beschlussvorlage nicht vollständig 
mitgeteilt und verglichen worden waren. Zwar ergibt sich die 
erforderliche Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose in der Regel
 nur aus Beratungsunterlagen, die einen Vergleich der jeweils zu 
erwartenden Besucherzahlen ermöglichen. Hier war nach den Feststellungen
 des Oberverwaltungsgerichts aber schon wegen der außerordentlich hohen 
Zahl vom Weihnachtsmarkt angezogener Besucher aus dem In- und Ausland &#8211; 
nämlich 2 Millionen, also durchschnittlich 75 000 Besucher pro Tag &#8211; 
sowie wegen der großen touristischen Bedeutung des traditionsreichen 
Leipziger Weihnachtsmarktes plausibel, dass dieser an den 
Adventssonntagen mehr Besucher anzog, als ohne ihn wegen einer bloßen 
Ladenöffnung sonntags ins Leipziger Zentrum gekommen wären.<br></p>



<p>Zu Recht
 hat das Oberverwaltungsgericht die Verordnung schließlich für nur 
teilweise unwirksam erklärt und die Sonntagsöffnung am 1. und 3. Advent 
bezüglich des Leipziger Zentrums aufrechterhalten. Damit respektierte es
 den mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers, der sich aus objektiven 
Anhaltspunkten in der Beschlussvorlage ergab. Danach wollte der Stadtrat
 insbesondere die Leipziger City stärken. Eine Beschränkung der 
Öffnungsregelung auf einzelne Ortsteile lässt das Gesetz ausdrücklich 
zu.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 8 CN 1.17 &#8211;</strong></p>



<p>Vorinstanz:</p>



<p>OVG Bautzen, 3 C 9/17 &#8211; Urteil vom 31. August 2017 &#8211; </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-verkaufsoffener-sonntag-ohne-sachgrund/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 May 2017 20:31:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenöffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenöffnungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[sonntägliche Ladenöffnung]]></category>
		<category><![CDATA[verkaufsoffener Sonntag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-verkaufsoffener-sonntag-ohne-sachgrund/">Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag unwirksam war. Die Verordnung sah vor, dass am 29. Dezember 2013 sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass die Rechtsverordnung über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam war.</p>
<p>Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat. Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt war damals noch nicht einmal beantragt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170517U8CN1.16.0">BVerwG 8 CN 1.16</a> &#8211; Urteil vom 17. Mai 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
OVG Koblenz 6 C 10122/14 &#8211; Urteil vom 20. Mai 2014</p>
<p>Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:</p>
<p>Art. 140</p>
<p>Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.</p>
<p>Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919</p>
<p>Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.</p>
<p>Auszug aus der Verfassung für Rheinland-Pfalz:</p>
<p>Art. 57</p>
<p>(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert.</p>
<p>(…)</p>
<p>Auszug aus dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz:</p>
<p>§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten</p>
<p>Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:</p>
<p>1. an Sonn- und Feiertagen,</p>
<p>(…)</p>
<p>§ 10 Verkaufsoffene Sonntage</p>
<p>Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. (…)</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-verkaufsoffener-sonntag-ohne-sachgrund/">Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rechtsverordnung über Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtsverordnung-ueber-ladenoeffnung-an-einem-marktsonntag-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Nov 2015 17:12:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenöffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Marktsonntag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://potsdamer-rechtsanwalt-steuerberater.de/?p=257</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2015 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtsverordnung-ueber-ladenoeffnung-an-einem-marktsonntag-unwirksam/">Rechtsverordnung über Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2015</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung einer bayerischen Gemeinde zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam war. Die Verordnung sah vor, dass am zweiten Sonntag nach Ostern im Kalenderjahr 2013 aus Anlass zweier in der Gemeinde stattfindender Jahrmärkte sämtliche an das jeweilige Marktgeschehen angrenzenden Verkaufsstellen von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein durften.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator611css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Die Normenkontrollklage einer Gewerkschaft hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und die Revision der Gemeinde zurückgewiesen.</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Gewerkschaften können Normenkontrollklage gegen eine Rechtsverordnung erheben, die den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz nach ihrer Auffassung verkürzt (vgl. bereits Pressemitteilung vom 26.11.2014 &#8211; BVerwG 6 CN 1.13). Das gilt auch, wenn die Rechtsverordnung die Ladenöffnung für nur einen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde freigibt. Sonst wäre kein effektiver Schutz der sonntäglichen Arbeitsruhe als Rahmenbedingung auch für eine gewerkschaftliche Betätigung zu gewährleisten, da alle bayerischen Gemeinden eine Ladenöffnung an bis zu vier Marktsonntagen im Jahr freigeben dürfen.</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Die angegriffene Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil sie gegen § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) verstieß. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift ist die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar, wenn der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt. Dazu muss der Markt für sich genommen &#8211; also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung &#8211; einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem muss die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben.</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Hier fehlte schon eine vertretbare entsprechende Prognose der Gemeinde. Unabhängig davon war die Rechtsverordnung hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs nicht hinreichend bestimmt.</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate"><a class=" Hyphenator611css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=111115U8CN2.14.0">BVerwG 8 CN 2.14</a> &#8211; Urteil vom 11. November 2015</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VGH München 22 N 13.788 &#8211; Urteil vom 06. Dezember 2013</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Art 140</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Auszug aus dem Gesetz über den Ladenschluss:</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">1. an Sonn- und Feiertagen,</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">(…)</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">§ 14 Weitere Verkaufssonntage</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.</p>
<p class=" Hyphenator611css3hyphenate">(…)</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtsverordnung-ueber-ladenoeffnung-an-einem-marktsonntag-unwirksam/">Rechtsverordnung über Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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