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	<title>Mord &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Nov 2020 13:51:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig Pressemitteilung des&#8230; </p>
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<h1>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 133/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 14. Oktober 2020 &#8211; 2 StR 270/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Gera hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.</p>



<p>Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer wirkte der aus Afghanistan stammende und zur Tatzeit mindestens 21 Jahre alte Angeklagte am 10. Januar 2019 auf seine 87-jährige Nachbarin in deren Wohnung in Jena Winzerla mit massiver stumpfer Gewalt ein und führte dadurch vorsätzlich ihren Erstickungstod herbei. Er handelte aus Habgier und in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Unter Verwendung der persönlichen Daten des Tatopfers versuchte er, ein Mobiltelefon zu bestellen und mittels eines gefälschten Bankformulars, die Überweisung von 7.000 € an sich zu veranlassen. Den Leichnam verbrachte er &#8211; verstaut in einem Reisekoffer &#8211; in einen Kellerverschlag des Wohnanwesens.</p>



<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Gera ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Gera &#8211; Urteil vom 25. März 2020 &#8211; 1 Ks 107 Js 1418/19</p>



<p>Karlsruhe, den 2. November 2020</p>
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		<title>Urteil des Landgerichts Oldenburg im Fall der Tötung zahlreicher Patienten durch einen Krankenpfleger rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2020 09:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Oldenburg im Fall der Tötung zahlreicher Patienten durch einen Krankenpfleger rechtskräftig Pressemitteilung&#8230; </p>
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<h1>Urteil des Landgerichts Oldenburg im Fall der Tötung zahlreicher Patienten durch einen Krankenpfleger rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 624/19</strong></p>



<p>Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Mordes in 85 Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und ihm lebenslang verboten, beruflich in der Kranken- und Altenpflege oder im Rettungswesen tätig zu sein. Vom Vorwurf, weitere 15 Personen ermordet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten sowie eines Nebenklägers verworfen.</p>



<p>Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in Kliniken zunächst in Oldenburg und später in Delmenhorst als Krankenpfleger in der Intensivmedizin tätig. Er tötete im Zeitraum von Februar 2002 bis Juni 2005 85 Patienten, indem er ihnen medizinisch nicht indizierte Medikamente verabreichte, die zu einem Herzstillstand oder Zusammenbruch des Kreislaufs führten. Dabei ging es ihm in erster Linie darum, sich danach um die Reanimation der Patienten zu bemühen zu können. Wegen seiner besonderen Fähigkeiten bei dieser Behandlung versprach er sich im Falle einer erfolgreichen Wiederbelebung die Bewunderung von Kollegen und Ärzten sowie dankbarer &#8222;geretteter&#8220; Patienten. Er nahm allerdings in Kauf, dass seine Bemühungen scheitern und die Patienten zu Tode kommen können. Tatsächlich waren die Reanimationsversuche – soweit es überhaupt hierzu kam &#8211; in den abgeurteilten Fällen erfolglos, so dass die Patienten binnen kurzer Zeit verstarben.</p>



<p>Das Landgericht hat die Motive des Angeklagten für die Tötung als niedrige Beweggründe gewertet. In der Mehrzahl der Fälle hat es auch das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen, weil der Angeklagte die Arglosigkeit der Patienten bzw. – soweit diese bei seinen Handlungen schliefen oder bewusstlos waren – seiner insoweit an die Stelle der Patienten tretenden Kollegen ausnutzte. In mehreren Fällen lag nach Ansicht des Landgerichts allerdings kein heimtückisches Vorgehen vor, weil zum Zeitpunkt dieser Taten die Kollegen und Ärzte dem Angeklagten gegenüber bereits misstrauisch und damit nicht mehr arglos waren.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seiner Revision Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Zudem hat sich ein Nebenkläger mit der Sachrüge gegen den Freispruch in einem Fall gewandt, in dem das Landgericht sich von einer Tötungshandlung des Angeklagten nicht hatte überzeugen können.</p>



<p>Die hierauf veranlasste Überprüfung des Urteils und des Verfahrens durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben; sämtliche Rügen sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Oldenburg &#8211; 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18) &#8211; Urteil vom 6. Juni 2019</p>



<p>Karlsruhe, den 11. September 2020</p>
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		<title>Bundesgerichtshof verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren betreffend die Ermordung des Dr. Lübcke</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-verwirft-beschwerde-gegen-die-aufhebung-einer-pflichtverteidigerbestellung-im-verfahren-betreffend-die-ermordung-des-dr-luebcke/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2020 07:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Walter Lübcke]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Bundesgerichtshof verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren betreffend die Ermordung des Dr. Lübcke</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 117/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 18. August 2020 – StB 25/20</strong></p>



<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die sofortige Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger im Verfahren betreffend die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke verworfen.</p>



<p>Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt hat auf Antrag eines Angeklagten einen diesem bereits im Ermittlungsverfahren bestellten Pflichtverteidiger abberufen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem genannten Rechtsanwalt zerstört sei.</p>



<p>Hiergegen hat sich der entpflichtete Verteidiger im Wege der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten betroffen und somit nicht beschwerdebefugt. Der Senat hat deshalb das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>OLG Frankfurt &#8211; 5 &#8211; 2 StE 1/20-5a &#8211; 3/05 &#8211; Beschluss vom 28. Juli 2020</p>



<p>Karlsruhe, den 3. September 2020</p>
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		<item>
		<title>Revisionen gegen Urteil im Prozess gegen Zahnärzte-Ehepaar wegen Tötung ihrer Kinder überwiegend erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/revisionen-gegen-urteil-im-prozess-gegen-zahnaerzte-ehepaar-wegen-toetung-ihrer-kinder-ueberwiegend-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2020 07:46:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[schwere Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Revisionen gegen Urteil im Prozess gegen Zahnärzte-Ehepaar wegen Tötung ihrer Kinder überwiegend erfolglos Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Revisionen gegen Urteil im Prozess gegen Zahnärzte-Ehepaar wegen Tötung ihrer Kinder überwiegend erfolglos</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 115/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 594/19</strong></p>



<p>Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen sowie wegen schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt; die mitangeklagte Ehefrau hat es wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Weiterhin hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.</p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts führten jahrelange finanzielle Einbußen bei den einstmals gut situierten Angeklagten zum Insolvenzverfahren und zur Zwangsversteigerung ihres Einfamilienhauses. Obwohl für den 31.&nbsp;August 2018 die Räumung des gemeinsam bewohnten Wohnhauses angeordnet worden war, unternahmen die Eheleute nichts, um nach einer anderen Unterkunft für sich und ihren beiden Kindern zu suchen. In dieser als aussichtslos empfundenen Situation vereinbarten die Angeklagten in der Nacht zum 31. August 2018, ihre Kinder und sodann sich selbst zu töten. Gegen 2.00 Uhr tötete der durch die gemeinsame Vereinbarung in seinem Tatentschluss bestärkte Angeklagte zunächst den 13-jährigen Sohn und sodann die zehnjährige Tochter, in dem er jedem der schlafenden Kinder mit einem Zimmermannshammer mehrfach auf den Kopf schlug, ihnen mit einem Jagdmesser mit gezielten Stichen zwischen die Rippen das Herz eröffnete und sodann die Halsschlagader durchschnitt. Die Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt das Haus verlassen, um ihrem Ehemann die Tatbegehung zu erleichtern.</p>



<p>Gegen 6.45 Uhr entzündeten sie in den Kinderzimmern ausgebrachtes Benzin, so dass sofort ein Feuer ausbrach, das u. a. die Wandverkleidung erfasste. Die Angeklagten begaben sich in die Garage, um sich mit dem Kohlenmonoxid im Abgas eines laufenden Automotors zu vergiften. Dieser Suizidversuch scheiterte; auch das Feuer konnte gelöscht werden.</p>



<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 die auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten unter Korrektur des Schuldspruchs als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist damit insoweit rechtskräftig. Die Revision der Angeklagten hat der Senat im Schuldspruch ebenfalls korrigiert; wegen der Auswirkungen dieser Korrektur auf den Strafausspruch wird eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt über einen Teil der Strafen neu zu befinden haben.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Darmstadt – Urteil vom 19. Juni 2019 – 11 Ks – 400 Js 40816/18</p>



<p>Karlsruhe, den 3. September 2020</p>
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		<item>
		<title>Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige der Leipziger &#8222;Hells Angels&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-gegen-vier-angehoerige-der-leipziger-hells-angels-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2020 07:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige der Leipziger &#8222;Hells Angels&#8220; rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige der Leipziger &#8222;Hells Angels&#8220; rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 114/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 175/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Leipzig hat die vier Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.</p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts provozierte ein Angehöriger der Gruppierung &#8222;United Tribuns&#8220; am Vormittag des 25. Juni 2016 ein Mitglied der konkurrierenden &#8222;Hells Angels&#8220;, indem er ihm verbot, in Kleidung der &#8222;Hells Angels&#8220; die Leipziger Eisenbahnstraße, in der sich das Clubhaus der &#8222;United Tribuns&#8220; befand, zu betreten. Am Nachmittag desselben Tages begaben sich 15 Angehörige der &#8222;Hells Angels&#8220;, darunter die Angeklagten, demonstrativ in Bekleidung ihrer Gruppierung in einen Imbiss in der Eisenbahnstraße und provozierten damit &#8211; szenetypisch &#8211; eine körperliche Auseinandersetzung mit den Angehörigen der gegnerischen Gruppe. Entsprechend dem gemeinsamen Plan der &#8222;Hells Angels&#8220; gab einer der Angeklagten unter dem Vorwand der Verteidigung vier Schüsse in Oberkörperhöhe auf die Gruppe der &#8222;United Tribuns&#8220; ab. Dabei nahmen die Angeklagten den Tod von Kontrahenten zumindest billigend in Kauf. Zwei Angehörige der &#8222;United Tribuns&#8220; wurden durch die Schüsse erheblich, ein dritter tödlich verletzt. Drei der Angeklagten, die nicht selbst die Schüsse abgegeben hatten, versetzten dem tödlich verletzt am Boden Liegenden Tritte, auch gegen den Kopf, oder versuchten dies.</p>



<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere mehrere Verfahrensrügen als unbegründet und die Annahme eines gemeinschaftlichen Tötungsvorsatzes und des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei allen Angeklagten als rechtsfehlerfrei angesehen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz</strong>:</p>



<p>LG Leipzig – Urteil vom 4.&nbsp;Juni 2019 – 1 Ks 100 Js 40760/16</p>



<p>Karlsruhe, den 2. September 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im &#8222;Baby-Mordprozess&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-frankenthal-pfalz-im-baby-mordprozess-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2020 12:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im &#8222;Baby-Mordprozess&#8220; rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 105/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im &#8222;Baby-Mordprozess&#8220; rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 105/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 29. Juli 2020 &#8211; 4 StR 598/19</strong></p>



<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.</p>



<p>Nach den Feststellungen verletzte der Angeklagte seine Lebensgefährtin und einen Bekannten mit einem Messer und tötete sodann seine zwei Monate alte Tochter, indem er den Säugling vom Balkon in die Tiefe warf, um sich durch die Tötung des Kindes an seiner Lebensgefährtin zu rächen. Anschließend bemächtigte er sich seiner beiden Töchter aus einer früheren Beziehung und drohte den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten, die Mädchen zu töten, wenn die Beamten die Wohnung stürmten. Er verletzte eines der Mädchen mit dem Messer schwer, bevor die Polizeibeamten die Wohnung stürmten und den Angeklagten festnahmen.</p>



<p>Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Frankenthal (Pfalz) &#8211; Urteil vom 17. Mai 2019 – 1 Ks 5220 Js 16663/16</p>



<p>Karlsruhe, den 5. August 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Bielefeld zu den Morden in Hille rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-bielefeld-zu-den-morden-in-hille-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2020 12:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Bielefeld zu den Morden in Hille rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2020&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-bielefeld-zu-den-morden-in-hille-rechtskraeftig/">Urteil des Landgerichts Bielefeld zu den Morden in Hille rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urteil des Landgerichts Bielefeld zu den Morden in Hille rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 28. Juli 2020 &#8211; 4 StR 97/20</strong></p>



<p>Das Landgericht hat den 53jährigen Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung und seinen 26jährigen &#8222;Ziehsohn&#8220; wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es jeweils festgestellt, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt.</p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts töteten die auf einem Hof in Hille lebenden Angeklagten gemeinsam zwei Männer, die sie heimtückisch erschlugen. Darüber hinaus tötete der 53jährige Angeklagte einen Nachbarn auf ähnliche Weise.</p>



<p>Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen der beiden Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Bielefeld &#8211; Urteil vom 19. Juli 2019 – 1 Ks – 446 Js 91/18 – 13/18</p>



<p>Karlsruhe, den 5. August 2020</p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt im &#8222;Berliner Raser-Fall&#8220; im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes und hebt das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten Angeklagten auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 20:22:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Raser-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[illegales Straßenrennen]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafsachen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof bestätigt im &#8222;Berliner Raser-Fall&#8220; im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: left;" align="justify">Bundesgerichtshof bestätigt im &#8222;Berliner Raser-Fall&#8220; im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes und hebt das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten Angeklagten auf</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2020</p>
<p align="justify"><b>4 StR 482/19 – Urteil vom 18. Juni 2020 </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, das im zweiten Rechtsgang ergangen ist, entschieden. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den Angeklagten ausgetragenes illegales Straßenrennen, das zum Tod eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers führte.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hatte die beiden Angeklagten im ersten Rechtsgang u.a. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der 4. Strafsenat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen – insoweit wird auf die Presseerklärung vom 1. März 2018 (Nr. 45/2018) verwiesen.</p>
<p align="justify">Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten nunmehr erneut u.a. wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich am 1. Februar 2016 folgendes zugetragen: Die beiden angeklagten jungen Männer verabredeten sich zu einem illegalen Autorennen in der nächtlichen Berliner Innenstadt. Sie rasten, jeweils mit dem Willen, das Rennen für sich zu entscheiden, insgesamt ca. 1,5 Kilometer mit hohen Geschwindigkeiten zweispurige Hauptverkehrsstraßen entlang und schließlich auf eine ampelgeregelte, große, für sie nicht einsehbare Kreuzung zu. Die Ampel zeigte für sie rotes Licht. Obwohl die Angeklagten bei Zufahrt auf die Kreuzung bereits aus einer Entfernung von 250 Metern die hochgefährliche und unfallträchtige Situation erkannten, beendeten sie das Rennen nicht. Vielmehr entschlossen sie sich, das Rennen um des Sieges willen unter nochmaliger Steigerung der Geschwindigkeiten und trotz Rotlichts über die Kreuzung hinaus fortzusetzen, und nahmen – so das Landgericht – dabei auch einen Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich mit für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Folgen billigend in Kauf. In der Kreuzung kollidierte das Fahrzeug des auf der rechten Spur fahrenden Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von etwa 160 – 170 km/h ungebremst mit einem anderen Fahrzeug, dessen Fahrer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Dieser starb noch an der Unfallstelle, die sich nach dem Unfall als ein Trümmerfeld darstellte. Der Angeklagte trug nur leichte Verletzungen davon.</p>
<p align="justify">Die Revision des am Unfall unmittelbar beteiligten Angeklagten hat der Senat verworfen. Er hat bei diesem Angeklagten insbesondere den Schuldspruch wegen Mordes bestätigt und lediglich eine Schuldspruchkorrektur vorgenommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat maßgeblich aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten und der damit einhergehenden und von ihm erkannten Unfallträchtigkeit auf die billigende Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen für den Unfallgegner und damit auf ein bedingt vorsätzliches Handeln dieses Angeklagten geschlossen. Es ist dabei den hohen Anforderungen an die Prüfung der vorsatzkritischen Aspekte gerecht geworden, die dieser Fall in besonderem Maße aufwarf. Die Strafkammer hat insoweit insbesondere bedacht, dass schon wegen der mit einem Unfall verbundenen Eigengefährdung des Angeklagten das Tatbild von einem typischen vorsätzlichen Tötungsdelikt abwich. Auch mit dem Handlungsmotiv des Angeklagten, den Rennsieg davonzutragen, der durch einen Unfall zwangsläufig vereitelt würde, hat es sich ausreichend auseinandergesetzt.</p>
<p align="justify">Bei Prüfung der Eigengefahr als vorsatzkritischen Umstand hat das Landgericht zu Recht nur auf das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen abgestellt. Es hat tragfähig begründet, dass der Angeklagte diesen Unfallhergang als möglich erkannte, die hiervon ausgehende Gefahr für sich selbst aber als gering einschätzte und hinnahm. Der Senat hat unter diesen Umständen die Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten, als er den Entschluss fasste, das Rennen trotz der erkannten Unfallgefahr fortzusetzen, auch andere Unfallszenarien mit einem möglicherweise für ihn höheren Gefahrenpotential vor Augen standen, für entbehrlich erachtet.</p>
<p align="justify">Auch dem Handlungsmotiv des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung keine vorsatzausschließende Bedeutung beigemessen. Es hat belegt, dass der Angeklagte erkannte, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung auch für Dritte unter Zurückstellung aller Bedenken gewinnen zu können, und ihm deshalb die Folgen des bewusst hochriskanten Fahrverhaltens gleichgültig waren.</p>
<p align="justify">Auch die Bewertung der Tat als Mord ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durchgreifende Rechtsfehler auf. Da das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei bejaht hat, wirkt sich dies auf den Strafausspruch aber nicht aus.</p>
<p align="justify">Das Urteil gegen diesen Angeklagten ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Mitangeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidierte, hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts die Feststellung eines gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trägt. Das Landgericht hat sich lediglich mit dem Vorsatz betreffend einen durch den Mitangeklagten selbst verursachten Unfall auseinandergesetzt. Nicht belegt ist die mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfallverursachers. Dass die Angeklagten – wie das Landgericht gemeint hat – während des Zufahrens auf die Kreuzung den auf das Straßenrennen ausgerichteten Tatplan konkludent auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweiterten, liegt angesichts ihrer Fokussierung auf das Rennen auch fern.</p>
<p align="justify">Gegen diesen Angeklagten wird das Landgericht deshalb in einem dritten Rechtsgang nochmals zu verhandeln haben.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 26. März 2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juni 2020</p>
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		<title>Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen versuchten Mordes in drei Fällen rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-nuernberg-fuerth-wegen-versuchten-mordes-in-drei-faellen-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2020 08:04:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[versuchter Mord]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen versuchten Mordes in drei Fällen rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen versuchten Mordes in drei Fällen rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 56/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 21. April 2020 – 6 StR 42/20 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in drei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte an einem Abend im Dezember 2018 den Entschluss, einen Raub zu begehen. Um sich für diese Tat zu bewaffnen, stahl er ein Küchenmesser und begab sich in den Nürnberger Stadtteil St. Johannis. Auf seinem Weg begegnete er der ersten, zufällig ausgewählten Geschädigten, der er unvermittelt in den Oberbauch stach und dabei deren Versterben billigend in Kauf nahm. Ohne sich Gedanken über die Folgen seines Angriffs zu machen, ließ er sein Opfer auf der Straße liegen. Nachdem er mehrere Stunden durch Nürnberg gelaufen war, fasste er am späten Abend erneut den Entschluss, eine Frau zu verletzen und gegebenenfalls zu töten. Wiederum im Stadtteil St. Johannis und ebenso unvermittelt wie zuvor stach er sein zweites Opfer nieder. Auch dieses ließ er im Anschluss zurück. Unmittelbar nach diesem Vorfall traf er auf eine weitere Passantin und stach diesmal in der Absicht, sie zu töten, einmal auf diese ein, wobei er im Anschluss auch sie hilflos zurückließ. Die Frauen konnten – teilweise durch Notoperationen – gerettet werden. Das Motiv des Angeklagten konnte nicht festgestellt werden.</p>
<p align="justify">Der 6. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 Ks 105 Js 2658/18</p>
<p align="justify"><b>Vorschriften aus dem StGB: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 211 Mord </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Mörder ist, wer </i></p>
<p align="justify"><i>aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, </i></p>
<p align="justify"><i>heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder </i></p>
<p align="justify"><i>um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, </i></p>
<p align="justify"><i>einen Menschen tötet. </i></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Mai 2020</p>
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		<title>Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Fall &#8222;Susanna&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-wiesbaden-im-fall-susanna-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2020 08:03:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5602</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Fall &#8222;Susanna&#8220; rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 55/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Fall &#8222;Susanna&#8220; rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 55/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 28. April 2020 – 2 StR 25/20 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Wiesbaden hat den zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten, einen irakischen Asylbewerber, wegen Mordes, Vergewaltigung und wegen weiterer schwerer Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer vergewaltigte der Angeklagte im April 2018 nachts in Wiesbaden die 14-jährige Susanna und erwürgte sie anschließend, um sie so an einer Strafanzeige zu hindern. Nach der Tat floh er in den Irak, wo er von kurdischen Sicherheitskräften festgenommen, an Beamte der Bundespolizei übergeben und nach Deutschland rückgeführt wurde.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat ein Verfahrenshindernis wegen seiner Rückführung aus dem Irak geltend gemacht und sich im Übrigen mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung gewandt.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat hat seine Revision als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 10. Juli 2019 – 2 Ks – 2234 Js 24094/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Mai 2020</p>
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