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	<title>Organspende &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jan 2019 20:50:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebendspende]]></category>
		<category><![CDATA[Niereninsuffizienz]]></category>
		<category><![CDATA[Organspende]]></category>
		<category><![CDATA[Transplantation]]></category>
		<category><![CDATA[Transplantatverlust]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 10/2019 Die Klägerin spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz auf dem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 10/2019</p>
<p align="justify">Die Klägerin spendete ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz auf dem Boden einer Leichtkettenerkrankung leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Klägerin behauptet, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden und macht eine formal wie inhaltlich ungenügende Aufklärung geltend.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar hätten die Beklagten, ein Universitätsklinikum und dort tätige Ärzte, gegen verfahrensrechtliche Vorgaben aus § 8 Abs. 2 TPG (2007) verstoßen, weil weder eine ordnungsgemäße Niederschrift über das Aufklärungsgespräch gefertigt noch das Aufklärungsgespräch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgeführt worden sei. Doch führe dieser formale Verstoß nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Klägerin in die Organentnahme. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus der inhaltlich unzureichenden Risikoaufklärung. Denn es greife der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.</p>
<p align="justify"><b>Verfahren VI ZR 318/17 – Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger spendete seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Der Kläger behauptet, seit der Organentnahme an einem chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden. Die Risikoaufklärung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Etwaige formale Verstöße gegen § 8 Abs. 2 TPG (2007) begründeten keine Haftung. Eine solche folge auch nicht aus der inhaltlich fehlerhaften Risikoaufklärung, da der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen auf die Revisionen der Kläger aufgehoben und die Sachen zur Feststellung des Schadensumfangs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Zwar sind die Klagen nicht bereits wegen der festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) TPG begründet. Bei den unbeachtet gebliebenen Regelungen handelt es sich (lediglich) um Form- und Verfahrensvorschriften, welche die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleiten. Verstöße hiergegen führen nicht per se zur Unwirksamkeit der Einwilligung der Spender in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern sind (erst) im Rahmen der Beweiswürdigung als starkes Indiz dafür heranzuziehen, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat.</p>
<p align="justify">Die Berechtigung des jeweiligen Klagebegehrens jedenfalls dem Grunde nach folgt jedoch aus den festgestellten inhaltlichen Aufklärungsmängeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt. Die Klägerin des Verfahrens VI ZR 495/16 hätte zudem über das erhöhte Risiko eines Transplantatverlusts bei ihrem Vater aufgrund von dessen Vorerkrankung aufgeklärt werden müssen. Damit ist die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig.</p>
<p align="justify">Für den von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwand, die Kläger hätten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist im Transplantationsgesetz nicht geregelt. Angesichts des vom Gesetzgeber geschaffenen gesonderten Regelungsregimes des Transplantationsgesetzes lassen sich die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung nicht auf die Lebendorganspende übertragen. Der Einwand ist auch nicht nach dem allgemeinen schadensersatzrechtlichen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche.</p>
<p align="justify">Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem &#8222;Schutz des Spenders vor sich selbst&#8220;. Jedenfalls bei der Spende eines – wie hier einer Niere – nicht regenerierungsfähigen Organs, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG), befindet sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein kann. Die echte Freiwilligkeit der Spende ist zudem vorab durch eine Kommission zu verifizieren (§ 8 Abs. 3 TPG). Könnte die Behandlungsseite vor diesem Hintergrund mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Haftung abwenden, bliebe die rechtswidrige Organentnahme insoweit sanktionslos und würden die gesonderten Aufklärungsanforderungen des Transplantationsgesetzes unterlaufen. Dies erschütterte das notwendige Vertrauen potentieller Lebendorganspender in die Transplantationsmedizin. Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn – um des Lebensschutzes willen – die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">VI ZR 495/16:</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 7. September 2016 – I-3 U 6/16</p>
<p align="justify">Landgericht Essen – Urteil vom 2. November 2015 – 1 O 279/13</p>
<p align="justify">VI ZR 318/17:</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 5. Juli 2017 – I-3 U 172/16</p>
<p align="justify">Landgericht Essen – Urteil vom 5. September 2016 – 1 O 262/13</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften des Transplantationsgesetzes in der Fassung von 2007 (TPG 2007) lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Abschnitt 3. Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern </b></p>
<p align="justify"><b>§ 8 Entnahme von Organen und Geweben </b></p>
<p align="justify">(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person (…) nur zulässig, wenn</p>
<p align="justify">1. die Person (…)</p>
<p align="justify">b) nach Absatz 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat,</p>
<p align="justify">c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird,</p>
<p align="justify">2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, (…)</p>
<p align="justify">Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.</p>
<p align="justify">(2) Der Spender ist durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über (…)</p>
<p align="justify">3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit, (…)</p>
<p align="justify">5. die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst (…),</p>
<p align="justify">Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. (…)</p>
<p align="justify"><b>Abschnitt 2. Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern </b></p>
<p align="justify"><b>§ 5 Nachweisverfahren </b></p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. Januar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch im Fall des &#8222;Göttinger Leberallokationsskandals&#8220; bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-goettinger-leberallokationsskandals-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 12:59:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Göttinger Leberallokationsskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Lebertransplantation]]></category>
		<category><![CDATA[Organspende]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 98/2017 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 98/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im Zuge von in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Lebertransplantationen durch Verletzung von Regeln zur Verteilung von postmortal gespendeten Lebern versuchten Totschlag in elf Fällen und aufgrund nicht gegebener medizinischer Indikation Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen begangen zu haben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandete die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages in acht Fällen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in sechs dieser Fälle falsche Angaben gegenüber Eurotransplant veranlasst, um die Aussichten seiner Patienten auf eine Organzuteilung zu erhöhen (&#8222;Manipulationsfälle&#8220;). Jeweils der Wahrheit zuwider war mitgeteilt worden, es seien kurz vor der Meldung zwei Nierenersatztherapien durchgeführt worden. Das führte dazu, dass ein für die Chance auf Erlangung von Organen entscheidender Blutwert zu hoch bemessen wurde. Die Patienten des Angeklagten nahmen deshalb an den zum Organangebot führenden (&#8222;Match-&#8222;)Verfahren auf einem ihnen an sich nicht gebührenden höheren Listenplatz teil. Deswegen wurden ihnen Organe zugeteilt und übertragen, die sie ohne die Falschangaben nicht erhalten hätten.</p>
<p align="justify">In zwei weiteren Fällen liegt dem Angeklagten nach den Feststellungen ausschließlich zur Last, die Aufnahme von Patientinnen in die Warteliste bewirkt zu haben, obwohl dem eine Bestimmung in den zur Tatzeit geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer zwingend entgegengestanden hatte (&#8222;Wartelistenfälle&#8220;). Danach durften Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose erst nach Ablauf einer Alkoholabstinenzzeit von sechs Monaten in die Warteliste aufgenommen werden. Wie der Angeklagte wusste, war diese Voraussetzung bei beiden Patientinnen nicht erfüllt. Diese hätten die vorgeschriebene Abstinenzzeit ohne Transplantation allerdings nicht überlebt.</p>
<p align="justify">In allen Fällen waren die Lebertransplantationen wegen des lebensbedrohlichen Zustandes der Patienten dringlich. Sie wurden zu Heilzwecken und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Es waren keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Angeklagte für die regelwidrige Verschaffung von Spenderlebern von seinen Patienten oder Dritten ungebührliche Gegenleistungen erhielt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Namentlich habe der Angeklagte nicht mit Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz gehandelt. Er habe begründet darauf vertraut, dass etwa &#8222;übersprungene&#8220; Patienten keinen gesundheitlichen Schaden erleiden oder gar versterben würden. Zudem sei unter anderem die Bestimmung zur Alkoholkarenzzeit verfassungswidrig.</p>
<p align="justify">Der 5. (&#8222;Leipziger&#8220;) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil bestätigt, die Revision der Staatsanwaltschaft also verworfen.</p>
<p align="justify">Die revisionsgerichtliche Überprüfung hat zur Ablehnung eines Tatentschlusses keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme des Tatentschlusses würde voraussetzen, dass der Angeklagte in der Vorstellung gehandelt hat, ein wegen der &#8222;Manipulation&#8220; benachteiligter Patient würde bei ordnungsgemäßem Verlauf und Zuteilung sowie Übertragung der konkreten Leber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überleben und ohne die Transplantation versterben (Totschlag) bzw. eine Verschlimmerung oder Verlängerung seiner Leiden erfahren (Körperverletzung). Von einem solchen Vorstellungsbild des im Transplantationswesen versierten Angeklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Dies gelte schon im Blick auf das mit 5 bis 10 % hohe Risiko, in oder unmittelbar nach der Transplantation zu versterben. Hinzu kämen die jeweils nicht fernliegenden Möglichkeiten der Nichteignung des Organs für den oder die &#8222;übersprungenen&#8220; Patienten, aktuell fehlender Operationsmöglichkeiten im jeweiligen Transplantationszentrum, eines stabilen Zustands der Patienten oder der Notwendigkeit einer Retransplantation wegen Abstoßung der übertragenen Leber. Selbst die Aussicht, dass es Patienten ohne Vornahme der Transplantation besser gehen könne, habe das Landgericht als nicht nur theoretisch bezeichnet.</p>
<p align="justify">In Bezug auf die &#8222;Wartelistenfälle&#8220; ist der Bundesgerichtshof darüber hinaus der Auffassung der Schwurgerichtskammer im Ergebnis gefolgt, dass eine Verletzung der Richtlinienbestimmung zur sechsmonatigen Alkoholabstinenzzeit nicht strafrechtsbegründend wirken könne. Da es insoweit an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung im Transplantationsgesetz fehlt, würde eine Bestrafung des Angeklagten wegen Totschlags oder Körperverletzung gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Überdies erscheint die Transplantation nach den Darlegungen des umfassend sachverständig beratenen Landgerichts auch bei Alkoholkranken erfolgversprechend, die die Abstinenzzeit nicht eingehalten haben. Die Bestimmung ist deshalb jedenfalls insoweit strafrechtlich unbeachtlich, als sie Alkoholkranke von der Transplantation selbst dann ausschließt, wenn diese die Abstinenzzeit nicht überlebt hätten.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Göttingen – Urteil vom 6. Mai 2015 – 6 Ks 4/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Juni 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-zulaessigkeit-einer-verdachtsberichterstattung-ueber-eine-organentnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Apr 2016 20:04:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Organentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Organspende]]></category>
		<category><![CDATA[Organtransplantation]]></category>
		<category><![CDATA[postmortale Organspende]]></category>
		<category><![CDATA[Transplantationsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verdachtsberichterstattung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 71/2016 Die Klägerin ist die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-zulaessigkeit-einer-verdachtsberichterstattung-ueber-eine-organentnahme/">Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 71/2016</p>
<p>Die Klägerin ist die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Transplantationsgesetz. Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin einer Tageszeitung und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin sowie einer am 8./9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Er lautet in Auszügen wie folgt:</p>
<p align="justify">&#8222;(…) Die Herausnahme der Organe (…) sollte beginnen. Der junge Kollege, der die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, war damals noch nicht lange Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (…). Aber das kleine Einmaleins der Hirntoddiagnostik (…) kannte er. Er wurde stutzig. Es fehlte nicht bloß irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll, jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war. Sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zweifel auszuschließen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war.</p>
<p align="justify">(…) Kaum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen <i>zwei </i>Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod <i>zweimal </i>bestimmen &#8211; und dies auch <i>zweimal </i>dokumentieren, und zwar <i>schriftlich</i>. Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen.</p>
<p align="justify">Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlichkeit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [K.], (…), Medizinischer Vorstand der DSO &#8211; und damit qua Amt der Monopolist für Leichenorgane in Deutschland. Wie weit [K.s] Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt &#8211; per Bote um Mitternacht.</p>
<p align="justify">Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Äußerungen &#8222;es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll&#8220; und/oder &#8222;der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden&#8220; und/oder &#8222;der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war&#8220; (…) und &#8222;Wie weit K.&#8220;s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem Nordrhein-Westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt &#8211; per Bote um Mitternacht&#8220; (&#8230;) in Anspruch.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die vom Senat zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt, weil das Berufungsgericht den Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. In ihrer zutreffenden Sinndeutung sind sie zulässig, da entweder wahr oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB):</p>
<p align="justify">Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Beklagten die Aussage, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden kann.</p>
<p align="justify">Dagegen beeinträchtigen die Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders eine gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Organentnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner erfolgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diagnostik vergessen worden sei, sowie, die Klägerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert, zwar das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Die Äußerungen waren aber zulässig.</p>
<p align="justify">Bei der beanstandeten Äußerung &#8222;es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll&#8220; handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist. Der unbefangene Durchschnittsleser muss die Darlegungen im Artikel so verstehen, dass damit die schriftlich dokumentierte Feststellung des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint ist. Dass dieses Dokument bei der streitgegenständlichen Organentnahme nicht vorlag, ist von dem Berufungsgericht festgestellt.</p>
<p align="justify">Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stellt eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus. Die Berichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Es bestand ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen. Die Behauptung, die abschließende Diagnose eines zweiten Mediziners habe (gar) nicht vorgelegen, wird in dem Artikel nicht als wahr hingestellt. Die Beklagte zu 2 hatte dem Medizinischen Vorstand der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und hat auch die Position der Klägerin &#8211; es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners gegeben, das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können &#8211; wiedergegeben. Schließlich ist der Gegenstand des Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse und in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt.</p>
<p align="justify">Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Sie enthält nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers eine subjektive Wertung in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen. An der Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus dem im Kern wahren Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie berechtigt war, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse, Art. 5 Abs. 1 GG.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 31. Oktober 2013 &#8211; 2-03 O 363/12</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 6. November 2014 &#8211; 16 U 218/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. April 2016</p>
<p align="justify"><b>Art. 5 Abs. 1 GG lautet: </b></p>
<p align="justify">Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.</p>
<p align="justify"><b>§ 193 StGB lautet: </b></p>
<p align="justify">Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.</p>
<p align="justify"><b>§ 3 des Transplantationsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. November 1997 lautete: </b></p>
<p align="justify">(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn 1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.</p>
<p align="justify">(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.</p>
<p align="justify">(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organspenders über die beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.</p>
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