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	<title>Polizei &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2020 10:04:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeordnetenbüro]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[polizeiliches Betreten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 53/2020</p>
<p>Beschluss vom 09. Juni 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/es20200609_2bve000219.html">2 BvE 2/19</a></p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass der Präsident des Deutschen Bundestages einen Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag seine Abgeordnetenräume betreten hat. Anlässlich eines Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten hatten die Beamten dort angebrachte Plakatierungen mit Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG entfernt. Zur Begründung der Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass das Handeln der Polizei beim Deutschen Bundestag einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Abgeordnetenstatus darstellt. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das Vorgehen jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne war. Im konkreten Fall waren die Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage nur schwach ausgeprägt. Zudem war nicht ersichtlich, dass die Plakatierungen überhaupt von Passanten wahrgenommen worden oder zum Anlass von Angriffen auf das Parlamentsgebäude oder die Mitarbeiter genommen worden wären.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Antragsteller gehört als Mitglied der Fraktion DIE LINKE dem Deutschen Bundestag an. Am Samstag, dem 29. September 2018, hielt sich der türkische Staatspräsident in Berlin auf. Anlässlich dieses Staatsbesuchs wurden Straßensperrungen im Regierungsviertel vorgenommen, wobei sich innerhalb des gesperrten Gebiets auch das Gebäude mit den Abgeordnetenräumen des Antragstellers befand. Im Bereich der Fenster dieser Räume, die zum abgesperrten Straßenbereich gerichtet sind, hingen auf Papier gedruckte Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, jeweils im Format DIN A4. Beamte der Polizei beim Deutschen Bundestag stellten diese Plakatierungen anlässlich eines Kontrollgangs fest, als die Straßensperrungen im Bereich des Gebäudes bereits wieder aufgehoben waren. Der Antragsteller hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht in seinen Abgeordnetenräumen auf. Versuche, ihn telefonisch oder auf anderem Wege zu erreichen, unternahm die Polizei beim Deutschen Bundestag nicht. Die Beamten betraten die Abgeordnetenräume und nahmen die Plakatierungen ab. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er durch das Betreten und das Durchsuchen seiner Abgeordnetenräume in seinen verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordneter verletzt worden sei.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages steht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht zu, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können. Die effektive Wahrnehmung des Mandats setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Abgeordneten eine gewisse Infrastruktur nutzen können, ohne eine unberechtigte Wahrnehmung ihrer Arbeit durch Dritte befürchten zu müssen. Andernfalls bestünde von vornherein die latente Gefahr, dass Arbeitsentwürfe und Kommunikationsmaterial im Zuge entsprechender Maßnahmen wahrgenommen werden und nach außen dringen. Die Freiheit des Mandats erfordert es jedoch, dass der Abgeordnete über Art, Zeitpunkt und Umfang der Veröffentlichung seiner Arbeitsinhalte selbst entscheidet. Ein Eingriff in den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Abgeordnetenstatus ist zulässig, wenn und soweit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang ihn rechtfertigen. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter von Verfassungsrang anerkannt.</li>
<li>Die streitgegenständliche Maßnahme genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das freie Mandat des Antragstellers nicht.</li>
<li>Dabei kann offenbleiben, ob Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG selbst eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für ein polizeiliches Handeln des Antragsgegners darstellt oder ob es insoweit eines formellen Gesetzes bedurft hätte. Jedenfalls genügt die streitgegenständliche Maßnahme nicht den Anforderungen von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG. Selbst dann, wenn Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG als eine taugliche Ermächtigungsgrundlage angesehen würde, müsste das polizeiliche Handeln den Anforderungen der Dienstanweisung für den Polizeivollzugsdienst der Polizei beim Deutschen Bundestag (DA-PVD) genügen, die eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist. Das ist hier nicht der Fall.</li>
<li>Die Zulässigkeit des Betretens von Abgeordnetenräumen bestimmt sich nach § 23 DA-PVD, der der Polizei beim Deutschen Bundestag das Betreten eines Raums zur Abwehr einer Gefahr gestattet. Zwar mögen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein. Jedenfalls genügt die streitgegenständliche Maßnahme aber nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, die auch für ein polizeiliches Handeln des Bundestagspräsidenten gegenüber einem Abgeordneten gelten.</li>
</ol>
<p>Hier fehlt es an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im engeren Sinne. Der Eingriff wiegt schwer. Auf Seiten des Antragstellers sind dessen Statusrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen, die ein hochrangiges Rechtsgut darstellen. Das freie Mandat sichert gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die freie Willensbildung der Abgeordneten und damit eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern. Es dient auch dazu, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages insgesamt zu gewährleisten. Die Absicht, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages durch die Abwehr äußerer Gefahren zu sichern, wiegt nicht schwerer als die Sicherung der Funktionsfähigkeit durch die Gewährleistung der Integrität der Abgeordnetenbüros. Darüber hinaus waren die Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage nur schwach ausgeprägt. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme war nicht ersichtlich, dass Passanten die Plakatierungen bereits wahrgenommen hatten. Die Polizei beim Deutschen Bundestag hatte keinen ersichtlichen Anhaltspunkt anzunehmen, dass jemand bereits im Begriff war, Handlungen zum Nachteil des Parlamentsgebäudes oder der Parlamentsmitarbeiter vorzunehmen. Unabhängig davon war das Provokationspotential gering, denn die Plakatierungen waren nur eingeschränkt wahrnehmbar. Sie waren in einem Format gehalten, das sich bezogen auf die Außenfassade eines Bürokomplexes als äußerst kleinformatig darstellt. Außerdem bestand eine gewisse räumliche Distanz zu den Passanten.</p>
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		<title>Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen nicht tätowieren lassen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/polizeivollzugsbeamte-in-bayern-duerfen-sich-an-kopf-hals-haenden-und-unterarmen-nicht-taetowieren-lassen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 07:29:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstkleidung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeivollzugsbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Tätowierung]]></category>
		<category><![CDATA[Tattoo]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen nicht tätowieren lassen Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen nicht tätowieren lassen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2020</p>
<p>Das Bayerische Beamtengesetz untersagt Polizeivollzugsbeamten unmittelbar, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Freistaates Bayern. Seinen Antrag, ihm eine beim Tragen der Dienstkleidung sichtbare Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug „aloha“ auf dem Unterarm zu genehmigen, lehnte der Dienstherr ab. Klage und Berufung des Beamten sind ohne Erfolg geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, das 2018 ergänzte Bayerische Beamtengesetz enthalte eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, die die oberste Dienstbehörde ermächtige, bei Polizeivollzugsbeamten das Tragen von Tätowierungen zu reglementieren. Im Revisionsverfahren hat der Kläger sein Begehren dahin präzisiert, dass die Tätowierung maximal 15 x 6 cm betragen soll.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sind äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizeivollzugsbeamten an einer Tätowierung müssen für den &#8211; bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen &#8211; sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Art. 75 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz lautet:</p>
<p>(2) Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.</p>
<p>BVerwG 2 C 13.19 &#8211; Urteil vom 14. Mai 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 3 BV 16.2072 &#8211; Urteil vom 14. November 2018 &#8211;</p>
<p>VG Ansbach, AN 1 K 15.01449 &#8211; Urteil vom 25. August 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/regelmaessig-kein-anspruch-eines-vom-dienst-ganz-freigestellten-personalratsmitglieds-auf-leistungsbezogene-besoldung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2020 18:50:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[leistungsbezogene Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalrat]]></category>
		<category><![CDATA[Personalratsmitglied]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2020 Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2020</p>
<p>Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beklagten stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte &#8211; wäre er nicht freigestellt &#8211; eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.</p>
<p>BVerwG 2 C 22.18 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Saarlouis, 1 A 727/16 &#8211; Urteil vom 05. Juni 2018 &#8211;</p>
<p>VG Saarlouis, 2 K 812/15 &#8211; Urteil vom 22. November 2016 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kennzeichnungspflicht-fuer-polizeivollzugsbeamte-in-brandenburg-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Sep 2019 18:26:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstkleidung]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Namensschild]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeigesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeivollzugsbeamte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2019 Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kennzeichnungspflicht-fuer-polizeivollzugsbeamte-in-brandenburg-verfassungsgemaess/">Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2019</p>
<p>Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die auch in geschlossenen Einheiten verwendet werden, hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen.</p>
<p>Zwar greift die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff ist aber verfassungsgemäß. Er beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen &#8211; auch über Ausnahmen von der Verpflichtung &#8211; nach einer parlamentarischen Debatte selbst getroffen. Die Verpflichtung genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dient zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beugt damit solchen vor.</p>
<p>Auch die Verpflichtung zum Tragen des Kennzeichens bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten greift in das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Anhand dieses Kennzeichens kann der Beamte später identifiziert werden. Bei der Verpflichtung zum Tragen der Kennzeichnung tritt der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund. Wegen der Möglichkeit der Identifizierung ist auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibt. Die Kennzeichnungspflicht ist zudem eine Möglichkeit, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Die ergänzend heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg sichern die zweckentsprechende Verwendung der Daten über die Zuordnung der Kennzeichnung.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>§ 9 BbgPolG hat folgenden Wortlaut:</p>
<p>§ 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht</p>
<p>(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.</p>
<p>(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.</p>
<p>(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.</p>
<p>(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.</p>
<p>BVerwG 2 C 32.18 &#8211; Urteil vom 26. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 3.17 &#8211; Urteil vom 05. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Potsdam, 3 K 2258/13 &#8211; Urteil vom 08. Dezember 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 33.18 &#8211; Urteil vom 26. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 4.17 &#8211; Urteil vom 05. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Potsdam, 3 K 3564/13 &#8211; Urteil vom 08. Dezember 2015 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kennzeichnungspflicht-fuer-polizeivollzugsbeamte-in-brandenburg-verfassungsgemaess/">Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bremer-polizeigebuehr-fuer-hochrisiko-veranstaltungen-im-prinzip-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Mar 2019 08:31:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Fußball Liga]]></category>
		<category><![CDATA[DFL]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Großveranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Hochrisiko-Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeigebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2019 Für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bremer-polizeigebuehr-fuer-hochrisiko-veranstaltungen-im-prinzip-rechtmaessig/">Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2019</p>
<p>Für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. So entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.</p>
<p>Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Vorausgesetzt werden erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich machen. Die Gebühr ist anhand näherer Maßgaben nach dem polizeilichen Mehraufwand zu berechnen.</p>
<p>Als Gebührenschuldnerin wurde hier die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) in Anspruch genommen. Sie führt als Tochtergesellschaft das operative Geschäft des DFL e.V., in dem die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga zusammengeschlossen sind. Mit der Klage wendet sich die DFL GmbH gegen einen Gebührenbescheid der Freien Hansestadt Bremen über ca. 425 000 €. Die Forderung betrifft einen mit erheblichen zusätzlichen Kräften geleisteten Polizeieinsatz anlässlich einer Begegnung der Fußball-Bundesliga am 19. April 2015 im Bremer Weser-Stadion zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV. Die Klägerin war rund drei Wochen vor dem Spiel darauf hingewiesen worden, dass am Spieltag nach den polizeilichen Lageerkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen sei.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage statt, weil der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Dagegen hielt das Oberverwaltungsgericht die Regelung für verfassungsgemäß und wies auf dieser Grundlage die Klage gegen den Gebührenbescheid ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts.</p>
<p>Bei der Einführung einer Gebühr muss der Gesetzgeber stets berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige zugleich auch Steuerzahler ist. Eine Gebühr bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Diese liegt hier darin, dass die Polizei einen erheblichen Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung betreiben muss. Dieser zusätzliche Aufwand darf dem Veranstalter zugerechnet werden. Denn dieser ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf die zusätzliche Polizeipräsenz angewiesen. Der Veranstalter wird nicht etwa als Veranlasser einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen, sondern vielmehr als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.</p>
<p>Unsicherheiten, die wegen der auslegungsbedürftigen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes und insbesondere im Hinblick auf die Höhe des polizeilichen Mehraufwandes und damit der Gebühr bestehen, erreichen kein unzumutbares Ausmaß. Das gilt v.a. deshalb, weil das Gesetz an „erfahrungsgemäß“ zu erwartende Gewalthandlungen anknüpft. Für den Fußball verfügen sowohl die Polizei als auch die Veranstalter über einschlägige Erfahrungen. Soweit es in anderen Bereichen noch keine ausreichenden Erfahrungen gibt, darf nach dem Gesetz auch keine Gebühr erhoben werden. Außerdem hat der Gebührenschuldner Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Polizei muss also den von ihr betriebenen Aufwand nachträglich rechtfertigen.</p>
<p>Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie eine beträchtliche Höhe erreichen kann. Der Gesetzgeber knüpft ausschließlich an gewinnorientierte Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis, das der Veranstalter &#8211; auch dank des verstärkten Polizeieinsatzes &#8211; erzielen kann.</p>
<p>Die Beklagte durfte statt des Heimvereins Werder Bremen die DFL GmbH auf Zahlung der Gebühr in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit beider Akteure im Rahmen des Wettbewerbs Bundesliga ist die DFL GmbH als Mitveranstalter des betreffenden Fußballspiels anzusehen. Den internen Ausgleich durfte die Beklagte den Beteiligten überlassen.</p>
<p>Weiteren Klärungsbedarf gibt es aber noch bei der Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten &#8211; insbesondere für die nicht unerhebliche Zahl polizeilicher Ingewahrsamnahmen anlässlich des fraglichen Fußballspiels &#8211; vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren. Dabei geht es um die Auslegung des Bremischen Landesrechts sowie um die Feststellung von Tatsachen. Da das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht berufen ist, hat es das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Fußnote:</strong></p>
<p>§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.d.F. vom 4. November 2014 lautet:</p>
<p>Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.</p>
<p>Urteil vom 29. März 2019 &#8211; BVerwG 9 C 4.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bremen, 2 LC 139/17 &#8211; Urteil vom 21. Februar 2018 &#8211;</p>
<p>VG Bremen, 2 K 119/16 &#8211; Urteil vom 17. Mai 2017 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in NRW</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-zeitausgleich-fuer-ruestzeiten-von-polizisten-ausserhalb-der-dienstschicht-in-nrw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Sep 2018 10:32:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausrüstung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstschicht]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Rüstzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2018 Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-zeitausgleich-fuer-ruestzeiten-von-polizisten-ausserhalb-der-dienstschicht-in-nrw/">Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in NRW</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2018</p>
<p>Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals bestehenden Erlasslage ihre Ausrüstung bereits vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben, können hierfür keinen Zeitausgleich erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger sind Polizeibeamte im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. In ihren Dienststellen bestand in den vergangenen Jahren eine weit verbreitete Praxis, nach der sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn mit Dienstwaffe, Mehrzweckstock etc. ausgerüstet zu sein und erst nach Schichtende die Ausrüstung wieder abzulegen. So sollte nach Ansicht der Kläger die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Beamten zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden. Nach ihrer Darstellung umfassen die sog. Rüstzeiten pro Schicht etwa 15 Minuten. Mit ihren Klagen streben die Kläger einen Zeitausgleich für diese Rüstzeiten seit dem Jahr 2008 an.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die Rüstzeiten der Kläger als geleisteten Dienst anerkannt. Es hat ausgeführt, dass die außerhalb der Schichten liegenden Zeiten zwar keine reguläre Arbeitszeit seien; den Klägern könne jedoch ein Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zustehen. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass sie nicht einseitig vom Dienstherrn verpflichtet worden seien, die Rüsttätigkeiten außerhalb der Schicht durchzuführen. Andererseits habe das beklagte Land die entsprechende Praxis in zahlreichen Polizeibehörden des Landes gekannt und hingenommen. Der konkrete Umfang dieses Anspruchs sei allerdings in einem gesonderten Verwaltungsverfahren festzustellen.</p>
<p>Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Es ist allein Aufgabe des Dienstherrn, kraft seiner Organisationsgewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. Insoweit hat das beklagte Land in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit während des Schichtwechsels ist allein Aufgabe des beklagten Landes. Es steht den einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass in den einzelnen Polizeidienststellen gegenteilige Weisungen erteilt worden sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass zumindest teilweise auch die unmittelbaren Vorgesetzten der Kläger die beschriebene Praxis als dienstliche Notwendigkeit empfunden haben. Dies vermag über die klare Erlasslage nicht hinwegzuhelfen.</p>
<p>Die nach Gesprächen mit den Polizeigewerkschaften im Jahr 2017 geänderte Arbeitszeitverordnung Polizei im Land Nordrhein-Westfalen, die nunmehr vorsieht, 12 Minuten pro Schicht für die Rüsttätigkeiten dem Arbeitszeitkonto der Polizeibeamten gutzuschreiben, ist auf die früheren Sachverhalte und auf die hier allein im Raum stehenden Ansprüche aus Treu und Glauben nicht anwendbar.</p>
<p>BVerwG 2 C 44.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 1903/14 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 2 K 8397/12 &#8211; Urteil vom 05. August 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 45.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2250/14 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 5363/13 &#8211; Urteil vom 29. September 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 46.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2251/14 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 5364/13 &#8211; Urteil vom 29. September 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 47.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 127/15 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 2 K 1382/12 &#8211; Urteil vom 03. Dezember 2014 &#8211;</p>
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		<title>Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten von „PRO NRW“ aus dem Polizeidienst</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/disziplinargerichtliche-entfernung-eines-ehemaligen-funktionstraegers-und-wahlkandidaten-von-pro-nrw-aus-dem-polizeidienst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 10:26:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[disziplinargerichtliche Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeidienst]]></category>
		<category><![CDATA[PRO NRW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 61/2018 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenem Beschluss&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 61/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 20. August 2018 die Beschwerde eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei „Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen“ (PRO NRW) gegen seine disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Polizeidienst zurückgewiesen. Diese ist damit rechtskräftig geworden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war Mitglied, Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender von „PRO NRW“; zur Landtagswahl 2012 und zur Europawahl 2014 trat er als deren Kandidat auf vorderen Listenplätzen an. Inzwischen ist er aus der Partei ausgetreten und hat seine Parteiämter niedergelegt.</p>
<p>Im Mai 2011 leitete der örtliche Polizeipräsident gegen den Beamten wegen seiner Aktivitäten für „PRO NRW“ ein Disziplinarverfahren ein. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beamten aus dem Dienst. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Beamten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für „PRO NRW“ gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „PRO NRW“ nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden ausweislich zahlreicher gegen Ausländer, insbesondere gegen solche muslimischen Glaubens, gerichteter Parteiaktionen und Äußerungen führender Parteifunktionäre verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar seien. Wer sich wie der Beschwerdeführer in herausragender Funktion für seine Partei einsetze, müsse sich dies als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rüge von (vermeintlichen) Verfahrensfehlern im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dass solche vorlägen, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Zu einer inhaltlichen Befassung mit dem Vorwurf, der Beamte habe gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, und mit der Beurteilung von „PRO NRW“ als verfassungsfeindlich gab die Beschwerde keinen Anlass.</p>
<p>Zur Verfassungstreuepflicht von Beamten hat sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 17. November 2017 &#8211; BVerwG 2 C 25.17 &#8211; rechtsgrundsätzlich geäußert (dort zur Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt, vgl. Pressemitteilung 79/2017 vom selben Tage).</p>
<p>Beschluss vom 20. August 2018 &#8211; BVerwG 2 B 6.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 3 d A 1732/14.O &#8211; Urteil vom 27. September 2017 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 35 K 6592/12.O &#8211; Urteil vom 26. Mai 2014 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Sep 2017 19:40:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richterbesoldung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3088</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017 Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/">Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017</p>
<p>Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig be­messen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kläger sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. Das Bundesver­waltungsgericht ist dem nicht gefolgt.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dahinstehen kann auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) sind die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.</p>
<p>Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.</p>
<p>Zunächst zeigt der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.</p>
<p>Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungs­gruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C56.16.0">BVerwG 2 C 56.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 38.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 255.09 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C57.16.0">BVerwG 2 C 57.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 37.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 112.10 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C58.16.0">BVerwG 2 C 58.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 2.13 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 28 K 5.12 &#8211; Urteil vom 06. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C4.17.0">BVerwG 2 C 4.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 4.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 485.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C5.17.0">BVerwG 2 C 5.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 35.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 30.11 &#8211; Urteil vom 09. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C6.17.0">BVerwG 2 C 6.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 5.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 18.11 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C7.17.0">BVerwG 2 C 7.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 6.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 39.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C8.17.0">BVerwG 2 C 8.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 29.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 211.10 &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2012</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schmerzensgeld-auch-fuer-verletzungen-bei-rechtmaessigen-behoerdenmassnahmen-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 19:55:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufopferung]]></category>
		<category><![CDATA[körperliche Unversehrtheit]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeieinsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3069</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 139/2017 Der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 139/2017</p>
<p align="justify">Der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Verletzung, die er bei einem Polizeieinsatz erlitt.</p>
<p align="justify">Am 23. Oktober 2010 wurde aus einem fahrenden PKW ein Schuss auf ein Döner-Restaurant in einem hessischen Ort abgegeben. Im Zuge der darauf eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen entdeckte eine Polizeistreife auf einem Tankstellengelände das mutmaßliche Tatfahrzeug. Der Kläger befand sich zusammen mit einem Mitarbeiter im Verkaufsraum der Tankstelle. Weil auch die grobe Personenbeschreibung der Täter auf den Kläger und seinen Begleiter passte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass es sich bei ihnen um die Tatverdächtigen handele. Nachdem eine weitere Streifenwagenbesatzung zur Verstärkung eingetroffen war, liefen die Polizeibeamten in den Tankstellenverkaufsraum. Da sie vermuteten, der Kläger und dessen Mitarbeiter führten eine Schusswaffe mit sich, forderten sie zur Eigensicherung beide auf, die Hände hoch zu nehmen, brachten sie zu Boden und legten ihnen Handschellen an. Dabei erlitt der Kläger eine Schulterverletzung. Es stellte sich alsbald heraus, dass er und sein Mitarbeiter mit der Schussabgabe nichts zu tun hatten. Darauf wurden ihnen die Handfesseln abgenommen. Der Kläger verlangt Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens und ein Schmerzensgeld.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben angenommen, die Polizeibeamten hätten angesichts der Sachlage, die sich ihnen dargeboten habe, zwar rechtmäßig unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung einer Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO* angewendet. Jedoch habe der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben das Land- und das Oberlandesgericht allerdings nur einen Ausgleich für den erlittenen materiellen Schaden zuerkannt. Die Schmerzensforderung haben sie für unbegründet gehalten.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung darauf erkannt, dass der Entschädigungsanspruch aus Aufopferung auch den Ausgleich immaterieller Schäden, mithin auch ein Schmerzensgeld, umfasst.</p>
<p align="justify">Der Senat hat in seiner früheren &#8222;Grundentscheidung&#8220; vom 13. Februar 1956 (III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff) ausgeführt, aus der Gesamtbetrachtung der Rechtsordnung ergebe sich, dass Ersatz für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht geschuldet werde. Nur in jeweils ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen gebe es einen Ersatzanspruch auch für Nichtvermögensschäden. Eine entsprechende Bestimmung fehle für den allgemeinen Aufopferungsanspruch, der sich gewohnheitsrechtlich aus §§ 74**, 75*** der Einleitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 1. Juni 1794 entwickelt habe.</p>
<p align="justify">Der Senat hat in seinem jetzigen Urteil ausgeführt, von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter grundsätzlich auf daraus folgende Vermögensschäden zu beschränken, könne nicht mehr ausgegangen werden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) und der hierdurch bewirkten Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs infolge der Änderung des § 253 BGB habe der Gesetzgeber den Grundsatz, auf den der Senat sein Urteil vom 13. Februar 1956 gestützt habe, verlassen. Dies ergebe sich auch aus der Änderung der Vorschriften über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Jahr 1971, nach denen für zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden gewährt werde. Zudem habe mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen eingeführt, nach denen Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen geschuldet werde.</p>
<p align="justify"><b>* § 163b Abs. 1 StPO </b></p>
<p align="justify">Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.</p>
<p align="justify"><b>** § 74 EinlALR </b></p>
<p align="justify">Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.</p>
<p align="justify"><b>*** § 75 EinlALR </b></p>
<p align="justify">Dagegen ist der Staat denjenigen, welche seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Wiesbaden &#8211; Urteil vom 26. November 2014 – 5 O 109/13</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 U 31/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. September 2017</p>
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		<title>&#8222;Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kollektivbeleidigung-nur-bei-bezug-zu-einer-hinreichend-ueberschaubaren-und-abgegrenzten-personengruppe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2016 18:12:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ACAB]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kollektivbeleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Personengruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 36/2016</p>
<p>Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Beim Besuch eines Fußballspiels trug der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 257/14 eine schwarze Hose, die im Gesäßbereich großflächig mit dem gut sicht- und lesbaren Schriftzug „ACAB“ bedruckt war. Nach dem Spiel verließ er das Stadion auf einem Weg, der an einigen dort eingesetzten Bereitschaftspolizisten vorbeiführte. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Berufung zum Landgericht und die Revision zum Oberlandesgericht blieben erfolglos.</li>
<li>Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2150/14 hielt während eines Fußballspiels gemeinsam mit anderen Personen verschiedene großflächige Banner hoch. Ein Transparent trug die Aufschrift „Stuttgart 21 &#8211; Polizeigewalt kann jeden treffen“, ein weiteres war mit der Aufschrift „BFE ABSCHAFFEN“ versehen, wobei „BFE“ für die Beweis- und Festnahmeeinheiten der Polizei steht. Der Beschwerdeführer und vier weitere Personen trennten vier Buchstaben aus diesem Transparent heraus und hielten diese dann in der Formation „A C A B !“ hoch. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig und verwarnte ihn, nachdem ein den Beschwerdeführer freisprechendes Urteil durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden war. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.</li>
</ol>
<p>Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen und rügen die Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.</p>
<ol>
<li>Die Parole „ACAB“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführer greifen in dieses Grundrecht ein.</li>
<li>Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Die angegriffenen Entscheidungen sind vorliegend jedoch nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung vereinbar. Sie tragen die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils nicht.</li>
<li>a) Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.</li>
<li>b) Diesen Vorgaben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Es fehlt an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen, die die Beurteilung tragen könnten, dass sich die Äußerungen jeweils auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehen. Nach den dargelegten Maßstäben reicht es nicht aus, dass die Polizeikräfte, die die Parole „ACAB“ wahrnehmen, eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten bilden. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Adressierung dieser Parole, für die hier nichts ersichtlich ist. Das Wissen der Beschwerdeführer, dass Polizei im Stadion ist und die Parole wahrnehmen würde, reicht hierfür nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.</li>
<li>aa) Im Verfahren 1 BvR 257/14 fehlen insbesondere Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren.</li>
<li>bb) Im Verfahren 1 BvR 2150/14 setzen sich die Fachgerichte darüber hinaus nicht sachhaltig damit auseinander, dass unmittelbar vor der Verwendung des Akronyms „ACAB“ Kritik an den Beweis- und Festnahmeeinheiten „(BFE)“ sowie an den Polizeieinsätzen im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“ geäußert und damit eine in der Öffentlichkeit viel diskutierte Frage aufgenommen worden war. Insoweit kann die strafgerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, dass es sich bei der Aktion des Beschwerdeführers um eine unzulässige Schmähung gehandelt habe. Zum einen setzt auch die Annahme einer Schmähung eine personalisierte Zuordnung der Äußerungen voraus. Zum anderen ist der Begriff der Schmähung, der keine Abwägung mehr mit der Meinungsfreiheit verlangt, von Verfassungs wegen eng zu definieren und erfasst nur Fälle, in denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Aus den Feststellungen des Gerichts ist nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtete.</li>
<li>c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kollektivbeleidigung-nur-bei-bezug-zu-einer-hinreichend-ueberschaubaren-und-abgegrenzten-personengruppe/">&#8222;Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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