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	<title>Rechtsschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ablehnung-von-antraegen-afghanischer-asylsuchender-auf-einstweiligen-rechtsschutz-unter-hinweis-auf-die-berliner-weisungslage-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2020 10:10:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Weisungslage]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ablehnung-von-antraegen-afghanischer-asylsuchender-auf-einstweiligen-rechtsschutz-unter-hinweis-auf-die-berliner-weisungslage-verfassungswidrig/">Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 56/2020</p>
<p>Beschlüsse vom 10. Juni 2020 &#8211; <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200610_2bvr029720.html">2 BvR 297/20</a>, <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200610_2bvr001120.html">2 BvR 11/20</a>, <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200610_2bvr238918.html">2 BvR 2389/18</a></p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen drei Verfassungsbeschwerden von afghanischen Asylsuchenden stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wenden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Berlin, den Beschwerdeführern fehle im Hinblick auf die derzeit restriktive Berliner Praxis bei Abschiebungen nach Afghanistan das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anträge, ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Denn die Berliner Weisungslage zu Abschiebungen nach Afghanistan schließt die mit den gegen die Beschwerdeführer vorliegenden Abschiebungsandrohungen verbundenen rechtlichen Risiken nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus. Die Sachen wurden an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, die bereits in Schweden erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben. Die anschließend in Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und stellten zugleich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.</p>
<p>Mit den angefochtenen Beschlüssen lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge als unzulässig ab. Den Beschwerdeführern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Berliner Weisungslage und Praxis für ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan werde die gesetzlich angeordnete Abschiebung derzeit nicht durchgesetzt; gerichtlicher Rechtsschutz sei unnötig.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt.</p>
<ol>
<li>Ein zulässiger Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel voraus. Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil sie zu keiner Verbesserung seiner Rechtsstellung führen könnte. Darüber hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch ohne eine Gerichtsentscheidung eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist.</li>
<li>In den vorliegenden Fällen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Beschwerdeführern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, jedoch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.</li>
<li>a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Vollzug der Abschiebung rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Berliner Weisungslage schließt eine Abschiebung auch solcher Personen, die nicht als „Straftäter“, „Gefährder“ oder „hartnäckige Identitätsverweigerer“ eingestuft sind, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus. Darüber hinaus handelt es sich bei den maßgeblichen Verfahrenshinweisen zum Aufenthaltsrecht Berlin  &#8211; „VAB E Afghanistan 1“ (Stand: 19. Juli 2019) &#8211; und dem ebenfalls einschlägigen Schreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales an Mitarbeitende von Beratungsstellen, Vereinen und Projekten vom 19. Mai 2017 lediglich um interne Verwaltungsvorschriften, von denen auch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aus sachlichen Gründen in Einzelfällen abgewichen und die zudem jederzeit geändert werden können. Eine weitere mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass sie ohne gerichtlichen Schutz bei jeder Änderung der Weisungslage einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen müssten; zwischenzeitliche, für sie nachteilige Rechtsänderungen gingen dabei zu ihren Lasten.</li>
<li>b) Die von den Beschwerdeführern beantragte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhindert im Übrigen nicht nur eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Situation, sondern kann ihre Rechtsstellung auch verbessern, etwa wenn über einen Asylzweitantrag zu entscheiden ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass ein Beschwerdeführer auch bei Ablehnung seines Eilantrages möglicherweise eine Duldung erhalten würde. Denn die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Selbst wenn dieses Ermessen aufgrund der Berliner Weisungslage in Verbindung mit einer Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert sein mag, erfordert die Erteilung der Duldung jedenfalls ein weiteres Tätigwerden des Betroffenen sowie der zuständigen Ausländerbehörde in einem zusätzlichen Verwaltungsverfahren.</li>
<li>c) Schließlich ist auf weitere prozessuale Risiken bei den hier vorliegenden Zweitanträgen hinzuweisen: Folgen Schutzsuchende der Annahme des Verwaltungsgerichts und stellen zunächst keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, könnte dieser Antrag nach einer Änderung der Berliner Weisungslage voraussichtlich nicht mehr nachgeholt werden, weil er einer besonders kurzen Frist unterworfen ist.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/5680/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2020 10:02:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtbestehen einer Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbeamtenverhältnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/5680/">Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 52/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 09. Juni 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200609_2bvr046920.html">2 BvR 469/20</a></p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts richtet, durch den dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im Rahmen der polizeilichen Ausbildung versagt wurde. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt. Die Sache wurde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p class="std">Der Beschwerdeführer absolvierte als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei. Im September 2019 teilte die Hochschule dem Beschwerdeführer mit, dass er die „Kontrollübung Pistole“ endgültig nicht bestanden habe und sein Studium mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens ende. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Gleichzeitig ersuchte er um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Hauptantrag, die Hochschule zu verpflichten, ihm unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten.</p>
<p class="std">Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden mit dem hier angegriffenen Beschluss zurück. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Auf die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Bestandskraft der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung komme es für die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht an. Daher seien auch die Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache und die dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens irrelevant. Die Laufbahnausbildung könne deshalb weder innerhalb noch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf vorläufig fortgesetzt werden.</p>
<p class="std"><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p class="std">Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.</p>
<p class="std">1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.</p>
<p class="std">Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stellt eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar. Bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene sind darüber hinaus gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist.</p>
<p class="std">2. Dies zugrunde gelegt, wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei seiner Auslegung der Vorschriften zur Entlassung von Beamten auf Widerruf kraft Gesetzes bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung verkennt das Oberverwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt.</p>
<p class="std">Dem Oberverwaltungsgericht zufolge kann eine einstweilige Anordnung selbst bei Eintritt existenzieller Nachteile nicht ergehen. Diese pauschale Rechtsschutzverweigerung fällt insbesondere in Fällen der vorliegenden Art besonders ins Gewicht, da die Beendigung des Beamten- und Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich zu einer Ausbildungsverzögerung führt und dazu zwingt, Prüfungswissen und -fähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Den Polizeianwärtern werden mithin gravierende und – jedenfalls hinsichtlich der Ausbildungsverzögerung – irreparable Nachteile zugemutet. Zwingende Gründe dafür nennt das Oberverwaltungsgericht nicht; sie drängen sich auch nicht ohne Weiteres auf.</p>
<p class="std">Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht die Vielgestaltigkeit möglicher Fehler der Prüfungsentscheidung. Jedenfalls in Kombination mit der kategorischen Außerachtlassung möglicher schwerer Nachteile kann die zugrunde gelegte gesetzgeberische Intention einen derart undifferenzierten und völligen Ausschluss einer Prüfung der Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache nicht rechtfertigen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/5680/">Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verpflichtung-zur-entsperrung-eines-facebook-accounts-im-einstweiligen-rechtsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2019 20:07:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Entsperrung]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4859</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 38/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verpflichtung-zur-entsperrung-eines-facebook-accounts-im-einstweiligen-rechtsschutz/">Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 38/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats das soziale Netzwerk Facebook im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Seite der Partei „Der III. Weg“ bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder zu ermöglichen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass eine in der Hauptsache gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre und die vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Das Recht und die Pflicht des Unternehmens, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die Verpflichtung zur Entsperrung unberührt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Januar 2019 veröffentlichte die Antragstellerin auf ihrer Internetseite einen Beitrag unter dem Titel „Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz“, den sie auch in ihrem Facebook-Profil verlinkte. In dem Beitrag heißt es unter anderem: „Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (…)“. Daraufhin teilte Facebook der Antragstellerin mit, dass der Beitrag als „Hassrede“ gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Antragstellerin, der unter Verweis auf die Meinungsfreiheit der Antragstellerin begründet wurde, erfolgte dann die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Antragstellerin blieben in beiden Instanzen erfolglos.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.</p>
<p>Hier ist eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in einem Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse des Betreibers eines sozialen Netzwerks, das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Marktmacht verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Dabei können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten ergeben. Für das Verhältnis zwischen den Verantwortlichen sozialer Netzwerke und ihren Nutzern sind die  Rechtsbeziehungen verfassungsrechtlich insoweit noch ungeklärt. Auch ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem beanstandeten Beitrag bei Beachtung grundrechtlicher Maßstäbe ein strafbarer Inhalt entnommen werden muss und sich die Sperrung des Beitrages sowie des Nutzerkontos bereits hieraus rechtfertigen.</p>
<p>Zur Entscheidung stehen damit schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden können. Ihre Klärung ist &#8211; gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten &#8211; der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Es bedarf daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabwägung.</p>
<p>Die Folgenabwägung geht zum Teil zugunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Sperrung beziehungsweise Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Durchführung der Europawahl, für den die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit dargelegt hat.</p>
<p>Durch den Ausschluss von der Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland monatlich genutzt wird, wird der Antragstellerin eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt, so dass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gilt mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Antragstellerin als politische Partei mit einem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.</p>
<p>Demgegenüber wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien Stücken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Antragstellerin eingestellten Angebote vorläufig weiter zu erfüllen. Ihre Privatautonomie wird nur insoweit tangiert, als ihr eine Loslösung von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorläufig verwehrt wird. Sie wird dadurch nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen. Denn ihr Recht und ihre Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die vorläufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unberührt.</p>
<p>Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des konkreten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verpflichtung-zur-entsperrung-eines-facebook-accounts-im-einstweiligen-rechtsschutz/">Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gerichtliche-sachaufklaerungspflicht-bei-hinweisen-auf-foltergefahr-in-abschiebungsfaellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jan 2018 16:40:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Sachaufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3465</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2018 Gerichte verletzen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gerichtliche-sachaufklaerungspflicht-bei-hinweisen-auf-foltergefahr-in-abschiebungsfaellen/">Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2018</p>
<p>Gerichte verletzen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht aufklären, ob einem Betroffenen im Falle der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und vor einer Abschiebung gegebenenfalls geeignete Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen, die Folter und unmenschliche Behandlung wirksam ausschließen. Dies hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss unter teilweiser Stattgabe der Verfassungsbeschwerde eines wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilten türkischen Staatsangehörigen entschieden und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde durch das Kammergericht Berlin im Jahr 2015 unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er sich salafistischen Kreisen angeschlossen und in Syrien der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham erhebliche Geld- und Sachleistungen überlassen hatte. Die Ausländerbehörde wies den Beschwerdeführer im Juni 2016 aus der Bundesrepublik aus, drohte die Abschiebung in die Türkei an. Den Eilantrag des Beschwerdeführers lehnte das Verwaltungsgericht ab; die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer im August 2017 einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Hiergegen begehrte der Beschwerdeführer Eilrechtsschutz und trug vor, gegen ihn sei in der Türkei ein Strafverfahren wegen Unterstützung des islamistischen Terrorismus anhängig, und es drohe ihm Folter. Er legte zur Begründung seines Antrags ein Schreiben von amnesty international vor, wonach die deutsche Sektion Ende Juli 2017 von dem Vater eines in der Türkei als Terrorverdächtiger inhaftierten türkischen Staatsangehörigen Hinweise darauf erhalten habe, dass sein Sohn seit einiger Zeit zusammen mit den Mitgefangenen schwer geschlagen und gefoltert werde; jede ärztliche Versorgung werde den Gefangenen verweigert, die in Zellen voller menschlicher Fäkalien untergebracht seien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 21. September 2017 ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof im ausweisungsrechtlichen Verfahren zu Recht festgestellt habe, drohe lediglich Angehörigen der kurdischen PKK oder der Gülen-Bewegung Folter. An Anhaltspunkten für eine beachtliche Gefahr von Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung im Falle des Beschwerdeführers fehle es jedoch.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 21. September 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG.</p>
<ol>
<li>Das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der gerichtlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts, hier der Menschenwürde sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen die Gefahr von Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen in Rede steht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Liegen ernsthafte Anhaltspunkte für eine Foltergefahr vor, ist es verfassungsrechtlich und konventionsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen, die die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung wirksam ausschließen.</li>
<li>Diesen Maßgaben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Mit der Begründung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder menschenrechtswidrige Haftbedingungen drohten, da nur kurdische Aktivisten und Anhänger der Gülen-Bewegung, nicht aber Unterstützer des islamistischen Terrorismus mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssten, verfehlt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es bestand im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer überreichte Schreiben von amnesty international und insbesondere vor dem Hintergrund der als gerichtsbekannt einzustufenden allgemeinen Erkenntnisse zur politischen Situation in der Türkei von Verfassungs wegen Anlass zu weiterer Sachaufklärung oder zur Einholung von Zusicherungen der türkischen Behörden zur Behandlung des Beschwerdeführers. Denn es gab ernsthafte Anhaltspunkte für das Bestehen einer Foltergefahr auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterstützung des islamistischen Terrorismus und damit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Diese Anhaltspunkte hätten einer Überprüfung bedurft. Auch in Anbetracht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in der Türkei konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach der Abschiebung keine menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Im Hinblick auf den festgestellten Verstoß gegen die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Aufklärungspflicht bedarf die weitere Frage, ob Personen, die islamistischen terroristischen Organisationen zuzurechnen sind, in der Türkei generell mit Folter zu rechnen haben, im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren keiner Entscheidung.</li>
</ol>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender gerichtlicher Aufklärung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Zielstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-eines-auszuliefernden-wegen-unzureichender-gerichtlicher-aufklaerung-der-gefahr-einer-politischen-verfolgung-im-zielstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Nov 2017 20:00:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Auslieferungssachen]]></category>
		<category><![CDATA[politische Verfolgung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 101/2017 Gerichte verletzen in Auslieferungssachen das in Art. 19 Abs. 4 Satz&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 101/2017</p>
<p>Gerichte verletzen in Auslieferungssachen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz, wenn sie bei entsprechenden Anhaltspunkten nicht hinreichend aufklären und eigenständig prüfen, ob im Falle der Auslieferung politische Verfolgung droht. Wenn ein Asylantrag des Betroffenen eines Auslieferungsverfahrens zuvor in einem vorrangig zuständigen Staat abgelehnt wurde, muss das über die Auslieferung befindende Gericht bei Hinweisen auf eine solche Verfolgung regelmäßig ernsthaft versuchen, die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren beizuziehen und, sollte dies scheitern, den Sachverhalt anderweitig aufklären, im Regelfall durch die persönliche Anhörung des Betroffenen. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, wird in seiner Heimat vorgeworfen, versucht zu haben, die Geschädigte einer Sexualstraftat nach seiner Entlassung aus der deswegen verbüßten Haft zu töten. Er bezeichnet sowohl den Vorwurf der Sexualstraftat als auch denjenigen des versuchten Tötungsdelikts als falsche Anschuldigungen, mit denen er unter Druck gesetzt werden solle, damit er Angaben zu ihm bekannten Aufständischen macht. Die 2015 durch den Beschwerdeführer und seine Familie in Polen gestellten Asylanträge wurden abgelehnt. Gegen die im Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheide klagte er, reiste aber mit seiner Familie 2016 ohne eine Entscheidung abzuwarten nach Deutschland weiter, wo sie erneut Asyl beantragten. Die Anträge wurden als unzulässig abgelehnt, weil Polen aufgrund der dort gestellten Asylanträge für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei. Zudem wurde die Abschiebung nach Polen angeordnet. Die gegen die Ablehnung der Asylanträge erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht wurden abgewiesen. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung, über die bislang nicht entschieden wurde. Zwischenzeitlich wurde er aufgrund des ihm vorgeworfenen versuchten Tötungsdelikts durch russische Behörden international zur Fahndung ausgeschrieben und Ende 2016 in Leipzig festgenommen. Seither befindet er sich in Haft. Im Verfahren hatte das Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, die Umstände der Asylantragstellung in Polen und die von dem Beschwerdeführer vor polnischen Behörden gemachten Angaben aufzuklären und die bereits getroffenen Asylentscheidungen beizuziehen. Mit Beschluss vom 4. April 2017 erklärte das Oberlandesgericht Dresden unter Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft die Auslieferung für zulässig, wobei Verfahrensakten aus dem polnischen Asylverfahren im Ergebnis nicht beigezogen wurden und lediglich der Ausdruck einer E-Mail einer polnischen Verbindungsbeamtin vorlag, der zufolge der in Polen beantragte Flüchtlingsschutz im Ergebnis nicht gewährt worden war. Auf dieser Grundlage ging das Oberlandesgericht ohne eigene Sachprüfung davon aus, dass das Auslieferungshindernis der drohenden politischen Verfolgung im Zielstaat der Auslieferung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer beantragte am 18. April 2017 beim Oberlandesgericht erfolglos die erneute Zulässigkeitsentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 IRG. Gegen die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht hat die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden, nicht hinreichend aufgeklärt und nicht eigenständig geprüft.</p>
<p>Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen.</p>
<p>Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden.</p>
<p>Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung ist der präventive Rechtsschutz des Verfolgten. Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung auslieferungsrechtlicher Regelungen durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch in Deutschland folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, dabei berücksichtigt werden. Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach für unzulässig zu erklären. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig prüfen. Um Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die Gerichte bei Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen. Sie müssen ernsthaft versuchen, die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Asylbewerbers und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können. Soweit die Verfahrensakten nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zulässigkeitsentscheidung darlegen. Seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen.</p>
<p>Dieser Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung und eigenständigen Prüfung ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Es hat seine Entscheidung ohne die in Polen angefragten Informationen erlangt oder den Beschwerdeführer persönlich angehört zu haben allein auf die per E-Mail weitergegebene Auskunft einer polnischen Verbindungsbeamtin gestützt, das auf den Antrag auf Flüchtlingsschutz in Polen folgende „Verfahren“ sei „vollständig abgelehnt“ worden.</p>
<p>Selbst wenn das Verhalten des Gerichts im Verfahren als ernsthafter Versuch der Beiziehung der polnischen Verfahrensakten zu bewerten wäre, hätte das Gericht die Gefahr politischer Verfolgung durch persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und eigenständige Würdigung von dessen Angaben aufklären müssen, um Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu genügen. Diese Pflicht zur Sachaufklärung und eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat besteht unabhängig von einer im polnischen Asylverfahren möglicherweise erfolgten Prüfung. Eine eigenständige Prüfung durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Russische Föderation zugesichert hat, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zweck der Verfolgung wegen Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischer Überzeugung diene und der Beschwerdeführer nur wegen derjenigen Straftat strafrechtlich verfolgt werde, deretwegen um Auslieferung ersucht werde. Eine solche völkerrechtliche Zusicherung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen, auch wenn es ihm im Ergebnis keinen Glauben zu schenken vermag.</p>
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		<title>Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei entsprechendem Vortrag näher aufgeklärt werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-verurteilung-im-spanischen-schnellverfahren-muss-durch-deutsche-gerichte-bei-entsprechendem-vortrag-naeher-aufgeklaert-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2017 16:36:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeszentralregister]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schnellverurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-verurteilung-im-spanischen-schnellverfahren-muss-durch-deutsche-gerichte-bei-entsprechendem-vortrag-naeher-aufgeklaert-werden/">Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei entsprechendem Vortrag näher aufgeklärt werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung in das Bundeszentralregister richtete. Der Beschwerdeführer ist in seinem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt, weil das Ausgangsgericht die zur Verurteilung führenden Umstände nicht ausreichend aufgeklärt und dessen Vorbringen, das in das Bundeszentralregister eingetragene ausländische Strafurteil sei unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards zustande gekommen, nicht ausreichend geprüft hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2010 von einem Strafgericht in Sevilla (Spanien) zu einer Geldstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde in Deutschland in das Bundeszentralregister eingetragen, wovon der Beschwerdeführer erst nach Beantragung eines Führungszeugnisses Kenntnis erlangte. Gegen diese Eintragung machte der Beschwerdeführer erfolglos Einwendungen beim Bundesamt für Justiz und beim Bundesministerium der Justiz geltend, wobei er schwere rechtsstaatliche Mängel des zu seiner Verurteilung führenden spanischen Schnellverfahrens rügte. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ebenfalls erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und die Verletzung seines Grundrechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist in seinem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt.</p>
<ol>
<li>Art. 19 Abs. 4 GGverleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint. Soweit ein Gericht dazu aufgerufen ist, die Entscheidung über eine Eintragung ins Bundeszentralregister auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen grundrechtlichen Mindeststandards hin zu überprüfen, darf es seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, dass es die Feststellungen des Urteils auch dann ohne weiteres übernimmt, wenn der Vortrag des Antragstellers konkret Anlass zur Prüfung gegeben hätte.</li>
<li>Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht.</li>
</ol>
<p>Ein Verstoß gegen das Gebot zureichender Sachverhaltsermittlung und damit eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt zunächst darin, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung mit Blick auf das zu der Verurteilung führende Verfahren unterlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat in folgerichtiger, widerspruchsfreier, konkreter und detailreicher Schilderung dargelegt, inwiefern das Urteil von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, und dafür auch Beweis angeboten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Beweiserhebung veranlasst gewesen, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären und die angegebenen Beweismittel geeignet und überdies auch erreichbar waren. Auch wenn das Ausgangsgericht grundsätzlich von der Richtigkeit des spanischen Strafurteils ausgehen konnte, hätte es der substantiierte Vortrag erfordert, die angebotenen Beweise zu erheben. Aus der beschriebenen Erschütterung der Vermutungswirkung durch den Vortrag des Beschwerdeführers und seine Beweisangebote hätte das Ausgangsgericht Konsequenzen ziehen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung vornehmen müssen. Der pauschale Hinweis auf die Vermutung der Richtigkeit des spanischen Urteils genügt den aufgezeigten Anforderungen an eine zureichende Sachverhaltsaufklärung hingegen nicht.</p>
<p>Das Ausgangsgericht hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auch dadurch verletzt, dass es der vom Beschwerdeführer angeführten Kritik an der rechtlichen Ausgestaltung und praktischen Handhabung des spanischen Schnellverfahrens nicht nachgegangen ist und eine Aufklärung über die formal-rechtliche Konzeption sowie die tatsächliche Handhabung des Schnellverfahrens unterlassen hat.</p>
<ol start="3">
<li>Das Kammergericht hat zudem den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als Willkürverbot verletzt, da die Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist.</li>
</ol>
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		<title>Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei &#8211; Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rheinbruecke-leverkusen-bundesverwaltungsgericht-gibt-einzelne-massnahmen-frei-rechtmaessigkeit-der-planung-aber-einstweilen-offen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2017 16:48:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Leverkusener Rheinbrücke]]></category>
		<category><![CDATA[Neubau]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rheinbruecke-leverkusen-bundesverwaltungsgericht-gibt-einzelne-massnahmen-frei-rechtmaessigkeit-der-planung-aber-einstweilen-offen/">Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei &#8211; Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit der Leverkusener Rheinbrücke über mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Antragsgegner (Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln) darf bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchführen. Damit ist keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und eine Privatperson, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10. November 2016 für den Neubau der Autobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West. Kernstück der Planung ist der Neubau der Rheinbrücke Leverkusen.</p>
<p>Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der bisherigen Autobahn liegen im Bereich einer ehemaligen Deponie der Bayer-Werke („Altablagerung Dhünnaue“). Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlagerung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Altablagerung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Mit den Klagen und den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller zahlreiche Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie beziehen sich u.a. auf die mit der Öffnung der Deponie verbundenen Risiken und die Standfestigkeit der dort geplanten Verkehrsanlagen.</p>
<p>Der Antragsgegner hat die ursprünglich umfassend angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich auf fünf im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen beschränkt. Dabei handelt es sich um die Ausschreibung von Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen im linksrheinischen sowie im rechtsrheinischen Planungsraum, die Verlegung eines Entwässerungskanals sowie die Baufeldfreimachung durch Entfernung von Bäumen und Sträuchern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit der nach gegenwärtigem Sachstand noch in diesem Jahr gerechnet werden kann, von sich aus ausgesetzt.</p>
<p>Nach summarischer Prüfung, wie sie in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nur möglich ist, stellt sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit als offen dar. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen. Das Interesse des Antragsgegners, die fünf genannten Vorabmaßnahmen auf eigenes Risiko durchführen zu können, überwiegt danach das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Mit den noch umstrittenen Maßnahmen, für die Betroffene entschädigt werden müssen und die erforderlichenfalls durch Rückverlegung der Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden können, werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere wird nicht in den Deponiekörper eingegriffen. Umgekehrt träten erhebliche, angesichts des Zustandes der Rheinbrücke nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein, falls die Planung rechtmäßig sein sollte, der Antragsgegner die Maßnahmen aber nicht vorab umsetzen dürfte.</p>
<p>Über ein drittes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 1.17) musste nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr entschieden werden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=160217B9VR2.16.0">BVerwG 9 VR 2.16</a> &#8211; Beschluss vom 16. Februar 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=160217B9VR3.16.0">BVerwG 9 VR 3.16</a> &#8211; Beschluss vom 16. Februar 2017</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rheinbruecke-leverkusen-bundesverwaltungsgericht-gibt-einzelne-massnahmen-frei-rechtmaessigkeit-der-planung-aber-einstweilen-offen/">Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei &#8211; Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund geänderter Marktsituation der Nachbesserung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beschraenkung-des-rechtsschutzes-im-telekommunikationsgesetz-bedarf-aufgrund-geaenderter-marktsituation-der-nachbesserung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2016 15:18:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschränkung des Rechtsschutzes]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnetzagentur]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgenehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Marktsituation]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2298</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 97/2016 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) schränkt&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 97/2016</p>
<p>35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht wird, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war. Diese erhebliche Rechtsschutzbeschränkung ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Zwar war die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß. Aufgrund der Veränderung der Märkte ist die Regelung jedoch insofern nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Insoweit leidet die Regelung heute an einem Differenzierungsmangel. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung bis zum 31. Juli 2018 nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die vier vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahren betreffen den Rechtsschutz gegen Entgeltgenehmigungen im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Regulierung. Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen insbesondere die Verpflichtung auferlegen, Wettbewerbern gegen Entgelt den Zugang zu bestimmten Einrichtungen oder Diensten zu gewähren. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte muss durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden. Andere als die genehmigten Entgelte darf das regulierte Unternehmen nicht verlangen. Genehmigt die Bundesnetzagentur niedrigere Entgelte als vom regulierten Unternehmen beantragt, kann das Unternehmen Klage auf Genehmigung des höheren Entgelts erheben. Hinsichtlich bereits erbrachter Zugangsleistungen nutzt ein Klageerfolg dem regulierten Unternehmen allerdings nur, wenn bereits ein Eilantrag des regulierten Unternehmens auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war (§ 35 Abs. 5 Satz 3 TKG). Das Bundesverwaltungsgericht hält die Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur in den vier vorgelegten Verfahren für rechtswidrig und ist davon überzeugt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG insbesondere die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die zulässigen Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts führen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG.</p>
<ol>
<li>Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dazu gehört auch, dass das Gericht eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung abzuhelfen. Dabei lässt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Allerdings bedarf eine partielle Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle stets eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrunds.</li>
<li>Die regulierten Unternehmen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung eines angemessenen Entgelts (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG) und verfügen damit über ein subjektives Recht. Allerdings wird deren Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen, eingeschränkt. Zwar kann das Gericht die Bundesnetzagentur im Hauptsacheverfahren zur Erteilung der Genehmigung eines höheren Entgelts verpflichten. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung entfaltet die Genehmigung aber nur, wenn es dem regulierten Unternehmen zuvor gelungen war, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines höheren Entgelts zu erwirken. Das Gericht ordnet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts nur an, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht. Kann das Gericht aufgrund summarischer Prüfung nicht feststellen, dass das Bestehen eines Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist, geht dies endgültig zu Lasten des regulierten Unternehmens.</li>
<li>Die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG war in der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung ursprünglich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Die Regelung dient im Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber dem legitimen Ziel, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation zu fördern. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG schränkt das Risiko der Wettbewerber ein, Nachzahlungen leisten zu müssen, indem spätere Nachforderungen des regulierten Unternehmens an den Wettbewerber ausgeschlossen sind, sofern keine einstweilige Anordnung ergangen ist. Wettbewerber haben so mit der erfolglosen Beendigung eines vom regulierten Unternehmen eingeleiteten Anordnungsverfahrens Gewissheit, dass sie keine über die Genehmigung oder die Anordnung hinausgehende Nachzahlung leisten müssen. Dieses Ziel lässt sich nicht ebenso wirksam durch eine Verlagerung der umfassenden Überprüfung der Entgeltgenehmigung in das gerichtliche Eilverfahren erreichen. Der Angleichung der Prüfungsdichte im Eilverfahren an die eines Hauptverfahrens steht im Fall der Überprüfung von telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungen entgegen, dass sich die hier rechtlich und tatsächlich komplexen Fragen wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes häufig nicht umfassend beantworten lassen. Angesichts der regelmäßig schwierig zu beurteilenden Sach- und Rechtslage würde eine Pflicht zur vollständigen Prüfung zu einer deutlichen Verlängerung des Eilverfahrens führen. Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist aber gerade, den Wettbewerbern so schnell wie möglich Gewissheit über die endgültige Entgelthöhe zu verschaffen und Entgeltnachzahlungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken.</li>
</ol>
<p>Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Anordnung im Eilverfahren im Falle behördlicher Beurteilungsspielräume generell von vornherein ausscheidet, ist weder durch zwingende sachliche Gründe noch durch Unionsrecht geboten, weshalb § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG so ausgelegt werden muss, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vermieden wird. In dieser verfassungsgebotenen Auslegung genügte die Ausgestaltung des Rechtsschutzes ursprünglich dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der sachliche Grund der Regelung, den Wettbewerbern den Markteintritt und den Marktverbleib zu erleichtern und damit den Wettbewerb zu stärken, genügte ursprünglich, um die mit § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG verbundene Rechtsschutzbeschränkung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.</p>
<ol start="4">
<li>§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist jedoch verfassungswidrig geworden; die anfänglich verfassungsgemäße Regelung ist nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelung zur Förderung des Wettbewerbs noch immer in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts zugunsten sämtlicher Wettbewerber erforderlich ist. Die Marktsituation im Telekommunikationssektor hat sich seit Einführung der in Rede stehenden Regelung verändert und dieser die umfassende Berechtigung genommen. Auch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trägt nicht mehr. Die Regelung knüpft an die im Zeitpunkt der Gesetzgebung vorgefundene Marktstellung der regulierten Unternehmen und die Finanzschwäche von Wettbewerbern an. Weil es ein zentraler Zweck der Telekommunikationsregulierung ist, diese Marktsituation zu überwinden, darf der Gesetzgeber nicht kraft gesetzgeberischer Einschätzungsprärogative an seiner ursprünglichen Einschätzung der Marktsituation festhalten.</li>
<li>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, teilmarktbezogen oder wettbewerberbezogen zu ermitteln und festzulegen, inwiefern eine Wettbewerbsförderung durch die beanstandete Regelung weiterhin erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage spätestens bis zum 31. Juli 2018 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Einer rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage bedarf es nicht.</li>
</ol>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Besitzeinweisung erfolgreich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-eilrechtsschutz-gegen-die-sofortige-vollziehung-einer-besitzeinweisung-erfolgreich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Oct 2016 20:29:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Besitzeinweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Eilrechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Folgenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 73/2016 Droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-eilrechtsschutz-gegen-die-sofortige-vollziehung-einer-besitzeinweisung-erfolgreich/">Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Besitzeinweisung erfolgreich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 73/2016</p>
<p>Droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so darf sich das Fachgericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht auf eine bloße Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen beschränken. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert dann vielmehr regelmäßig eine über die sonst übliche, bloß summarische Prüfung des geltend gemachten Anspruchs hinausgehende, inhaltliche Befassung mit der Sach- und Rechtslage. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem sich die Beschwerdeführerin gegen die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung wendete, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines unbebauten, bewaldeten Grundstücks, das zwischenzeitlich für den Braunkohletagebau Cottbus-Nord in Anspruch genommen worden ist. Ende 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Eigentum an ihrem Grundstück entzogen und zur bergbaulichen Nutzung auf die Betreiberin des Braunkohletagebaus übertragen; über die Klage der Beschwerdeführerin gegen diesen Grundabtretungsbeschluss wurde bislang noch nicht entschieden. Die Betreiberin wurde zudem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen.</p>
<p>Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Besitzeinweisung blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass bei einer summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage als offen angesehen werden müssten. Gleichwohl gehe die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da eine Stattgabe des Eilantrags voraussichtlich zu einem mehrmonatigen Stillstand des Tagebaus führen würde.</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.</p>
<p>1. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Dieser Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle umfasst die effektive Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt dabei auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.</p>
<p>Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Droht einem Antragsteller bei Versagung des fachgerichtlichen, einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist.</p>
<p>2. Diese Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht beachtet. Das Gericht hat sich auf eine Folgenabwägung zurückgezogen, ohne zuvor zu versuchen, dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen und rechtlichen Durchdringung des Falles gerecht zu werden. Nur durch sein Eingreifen im einstweiligen Rechtsschutz hätte die endgültige Grundrechtsverletzung vermieden werden können.</p>
<p>a) Das Oberverwaltungsgericht hat keinen Versuch unternommen, die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung zu überprüfen, obwohl es erkannt hat, dass durch deren Vollzug ein Zustand geschaffen wird, der zulasten der Beschwerdeführerin die Hauptsache vorwegnimmt. Eine inhaltliche Annäherung an die Lösung der vom Gericht in seinem Beschluss selbst aufgeworfenen offenen Fragen und deren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung erfolgte nicht.</p>
<p>Dass eine eingehendere Prüfung der Sach- und Rechtslage für das Oberverwaltungsgericht unmöglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Die Sach- und Rechtslage erweist sich zwar als komplex; ein weitgehendes Durchdringen der Problemkreise im vorliegenden Fall im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, zumal das Oberverwaltungsgericht nicht gehalten war, innerhalb des von ihm festgelegten, knapp bemessenen Zeitrahmens zu entscheiden. Die Notwendigkeit der gleichzeitigen Bearbeitung anderer Verfahren ist kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für eine Reduzierung der Prüfungsintensität. Dies gilt umso mehr, weil die Betreiberin des Braunkohletagebaus das Grundabtretungs- und das Besitzeinweisungsverfahren erst sehr spät eingeleitet hat, obwohl ihr die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin seit langem bekannt war. Je mehr ein Vorhabenträger durch ihm zurechenbares Verhalten die besondere Eilbedürftigkeit einer Entscheidung selbst zu verantworten hat, desto eher sind ihm die aufgrund einer angemessenen, dem Anspruch effektiven Rechtsschutzes gerecht werdenden Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entstehende Belastungen zuzumuten.</p>
<p>b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Begehren von Eilrechtsschutz zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der Organtransplantation</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-auf-effektiven-rechtsschutz-in-einem-fall-der-organtransplantation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Aug 2016 19:55:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Organtransplantation]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2016 Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-auf-effektiven-rechtsschutz-in-einem-fall-der-organtransplantation/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der Organtransplantation</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2016</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, durch die fachgerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in „nicht transplantabel“ verletzt worden zu sein.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb auf der Warteliste eines Transplantationszentrums geführt. Aufgrund von Differenzen erklärte der chirurgische Leiter des Transplantationszentrums mit einem an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben, eine vertrauensvolle Behandlung der Beschwerdeführerin sei nicht mehr möglich. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin ab sofort als „nicht transplantabel“ gemeldet. Die Beschwerdeführerin erhob Klage auf Feststellung, dass die Meldung als „nicht transplantabel“ rechtswidrig gewesen sei. Nachdem sie durch ein anderes Transplantationszentrum eine neue Niere erhalten hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Hinweis auf ihr fehlendes Rechtsschutzinteresse als unzulässig ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.</p>
<p>1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz kann es darüber hinaus gebieten, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.</p>
<p>2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen haben, es mangele an einem Fortsetzungs-feststellungsinteresse. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet hier keine gerichtliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme trotz Fortfalls des ursprünglichen Rechtsschutzziels. Es ist nicht erkennbar, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war. In einem Fall wie dem vorliegenden ist bei Klage-erhebung gegen die Meldung als „nicht transplantabel“ die begehrte Statusänderung weiterhin möglich.</p>
<p>Der Gefahr, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus gesundheitlichen Gründen für den Betroffenen zu spät käme, lässt sich mit dem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Für den hier betroffenen Bereich der Zuteilung von Organen kann die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu stellen, es gebieten, einem an einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung leidenden Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn hiermit gegebenenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.</p>
<p>Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei völlig unklar, vor welchem Gericht um &#8211; gegebenenfalls auch einstweiligen &#8211; Rechtsschutz nachzusuchen sei, ist die Rechtslage nicht ab-schließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits entschieden, dass es dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes zuwiderläuft, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen. Diesen Schwierigkeiten ist dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird (vgl. insbesondere § 17a GVG). Die Fachgerichte müssen in dringenden Fällen binnen kürzester Zeit Eilrechtsschutz gewähren und diesen auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen. Warum dies hier nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-auf-effektiven-rechtsschutz-in-einem-fall-der-organtransplantation/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der Organtransplantation</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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