Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei – Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen

Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei – Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit der Leverkusener Rheinbrücke über mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Antragsgegner (Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln) darf bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchführen. Damit ist keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden.

Die Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und eine Privatperson, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10. November 2016 für den Neubau der Autobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West. Kernstück der Planung ist der Neubau der Rheinbrücke Leverkusen.

Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der bisherigen Autobahn liegen im Bereich einer ehemaligen Deponie der Bayer-Werke („Altablagerung Dhünnaue“). Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlagerung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Altablagerung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Mit den Klagen und den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller zahlreiche Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie beziehen sich u.a. auf die mit der Öffnung der Deponie verbundenen Risiken und die Standfestigkeit der dort geplanten Verkehrsanlagen.

Der Antragsgegner hat die ursprünglich umfassend angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich auf fünf im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen beschränkt. Dabei handelt es sich um die Ausschreibung von Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen im linksrheinischen sowie im rechtsrheinischen Planungsraum, die Verlegung eines Entwässerungskanals sowie die Baufeldfreimachung durch Entfernung von Bäumen und Sträuchern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit der nach gegenwärtigem Sachstand noch in diesem Jahr gerechnet werden kann, von sich aus ausgesetzt.

Nach summarischer Prüfung, wie sie in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nur möglich ist, stellt sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit als offen dar. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen. Das Interesse des Antragsgegners, die fünf genannten Vorabmaßnahmen auf eigenes Risiko durchführen zu können, überwiegt danach das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Mit den noch umstrittenen Maßnahmen, für die Betroffene entschädigt werden müssen und die erforderlichenfalls durch Rückverlegung der Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden können, werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere wird nicht in den Deponiekörper eingegriffen. Umgekehrt träten erhebliche, angesichts des Zustandes der Rheinbrücke nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein, falls die Planung rechtmäßig sein sollte, der Antragsgegner die Maßnahmen aber nicht vorab umsetzen dürfte.

Über ein drittes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 1.17) musste nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr entschieden werden.

BVerwG 9 VR 2.16 – Beschluss vom 16. Februar 2017
BVerwG 9 VR 3.16 – Beschluss vom 16. Februar 2017