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	<title>Sanktionsbescheid &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 20:16:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld II]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsbewilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorlage]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgesetzbuch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 31/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 31/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Jobcenter minderte dem Kläger des Ausgangsverfahrens das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2014 um 30 % des Regelbedarfs und hob die Leistungsbewilligung teilweise auf. Der Kläger habe verhindert, dass ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis als Lager- und Transportarbeiter zustande kam, obwohl er über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung schriftlich belehrt worden sei.</p>
<p>Mit einem weiteren Bescheid minderte das Jobcenter dem Kläger wegen wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 um monatlich 60 % des Regelbedarfs und hob den Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum teilweise auf. Der Kläger habe bei einem Arbeitgeber einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzulösen gehabt. Das habe der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht getan.</p>
<p>Die gegen die Sanktionsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, woraufhin der Kläger Anfechtungsklage zum Sozialgericht Gotha erhob. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat dieses das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 31a in Verbindung mit § 31 und 31b SGB II zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. Das Gericht muss in der Begründung der Vorlage insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen Gründen es im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, die jedoch zumindest nachvollziehbar sein muss. Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können. Desgleichen muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus.</li>
<li>Diesen Anforderungen wird die Vorlage nur zum Teil gerecht.</li>
</ol>
<p>Zwar wirft der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. So legt das Sozialgericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausführlich dar. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Jobcenter vor Erlass der Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.</p>
<p>Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheids trifft das vorlegende Gericht keine eigenen Feststellungen zu einer der sanktionierten Pflichtverletzung vorausgegangenen Rechtsfolgenbelehrung. Weder anhand der Vorlage selbst noch anhand des in Bezug genommenen Widerspruchbescheides lässt sich feststellen, welchen Inhalt die Rechtsfolgenbelehrung hatte und ob sie den fachrechtlich differenzierten und strengen Anforderungen genügt. Auch im Hinblick auf den zweiten Sanktionsbescheid ist nicht erkennbar, ob dem damit sanktionierten Verstoß eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorausging. Die Richtigkeit und Verständlichkeit der dem Eingliederungsverwaltungsakt beigefügten Belehrung können jedenfalls in Zweifel gezogen werden, da sie über die Minderung in Höhe von 30 % bei erstmaligem Verstoß nur informiert und auf die Folgen eines wiederholten Verstoßes nur „vorsorglich“ hinweist. Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt ist. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert; das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sanktionsbescheid gegen die FDP wegen „Möllemann-Spenden&#8220; überwiegend rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sanktionsbescheid-gegen-die-fdp-wegen-moellemann-spenden-ueberwiegend-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2016 20:02:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[FDP]]></category>
		<category><![CDATA[Freie Demokratische Partei]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährung staatlicher Mittel]]></category>
		<category><![CDATA[Möllemann]]></category>
		<category><![CDATA[Möllemann-Spenden]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Spenden]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenvorgänge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2016 Der Sanktionsbescheid, mit dem der Präsident des Deutschen Bundestages die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/sanktionsbescheid-gegen-die-fdp-wegen-moellemann-spenden-ueberwiegend-rechtmaessig/">Sanktionsbescheid gegen die FDP wegen „Möllemann-Spenden&#8220; überwiegend rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2016</p>
<p>Der Sanktionsbescheid, mit dem der Präsident des Deutschen Bundestages die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Jahre 1997 bis 2001 sowie 2003 teilweise zurückgenommen und gegen die Partei Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen i.H.v. insgesamt rund 3,5 Mio. € festgesetzt hat, ist insoweit rechtswidrig, als er an Spendenvorgänge im Jahr 1999 anknüpft. In Bezug auf die Verstöße gegen parteienfinanzierungsrechtliche Vorschriften in dem genannten Jahr liegen die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige vor. Im Übrigen ist der Sanktionsbescheid hingegen rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der beklagte Präsident des Deutschen Bundestages hatte den angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid damit begründet, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen der FDP in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Spenden von seinem damaligen Vorsitzenden Möllemann unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot angenommen und mangels unverzüglicher Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages rechtswidrig erlangt habe. Nach den anzuwendenden Vorschriften des Parteiengesetzes verliere die Klägerin daher den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Beträge. In einem ersten Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Präsidenten des Deutschen Bundestages bestätigt, dass die Parteispenden gesetzwidrig angenommen worden sind (vgl.<a title="Pressemitteilung 24/2013" href="http://www.BVerwG.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&amp;nr=24">Pressemitteilung 24/2013</a>). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch angenommen, die Sanktionen seien nach einer 2002 in das Parteiengesetz eingefügten und auf zurückliegende Spendenfälle entsprechend anzuwendenden Regelung dann ausgeschlossen, wenn die Partei Rechtsverstöße zu einem Zeitpunkt angezeigt habe, in dem konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße außerhalb der Partei nicht bekannt gewesen seien, und sie den Sachverhalt umfassend offengelegt habe. Weil für die in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden Anhaltspunkte für derartige sanktionsbefreiende Aufklärungsbemühungen der Klägerin bestanden, vom Berufungsgericht hierzu jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Sache in diesem Umfang an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dieses hat in dem fortgesetzten Berufungsverfahren eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der FDP nur für die im Jahr 1999, nicht jedoch auch für die in den Jahren 2000 und 2002 rechtswidrig erlangten Spenden angenommen.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Anschlussrevision des beklagten Präsidenten des Deutschen Bundestages zurückgewiesen. Zwar hat die Klägerin, nachdem sie Kenntnis von der Unzulässigkeit der Spenden erlangt hatte, dies dem Präsidenten des Deutschen Bundestages jeweils ohne schuldhaftes Zögern den gesetzlichen Anforderungen entsprechend angezeigt. Hinsichtlich der in den Jahren 2000 und 2002 erlangten Spenden war die Sanktionsbefreiung jedoch gleichwohl ausgeschlossen, weil die Anzeige nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erst zu einem Zeitpunkt erfolgt war, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten aufgrund von Presseberichten bereits öffentlich bekannt waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass an den Inhalt der Medienberichte, die zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung führen, keine höheren Maßstäbe anzulegen sind, als sie für die Anzeige selbst gelten. Es ist daher keine lückenlose und abschließende Darstellung des maßgeblichen Geschehensablaufs erforderlich, sondern es genügt, dass ein solcher Bericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthält, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Die Sanktionsbefreiungsregelung dient dem öffentlichen Interesse, möglichst schnell die verfassungsrechtlich geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen. Diesem Interesse wird im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des Bundestagspräsidenten jedoch bereits dadurch erschöpfend Rechnung getragen, dass Medienberichte Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Partei verbreiten, die so konkret sind, dass sie die Einleitung eines behördlichen Prüfungsverfahrens unausweichlich machen. Die Anzeige der Partei kann in einem solchen Fall ihre Anstoßfunktion nicht mehr erfüllen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270416U6C5.15.0">BVerwG 6 C 5.15</a> &#8211; Urteil vom 27. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 3 B 16.13 &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2014<br />
VG Berlin 2 K 126.09 &#8211; Urteil vom 08. Dezember 2009</p>
</div>
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