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	<title>Schadensersatzklage &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Schadensersatzklage im sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG bei Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des &#8222;Dieselskandals&#8220; erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklage-im-sogenannten-dieselfall-gegen-die-vw-ag-bei-gebrauchtwagenkauf-nach-aufdeckung-des-dieselskandals-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 12:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselfall]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen]]></category>
		<category><![CDATA[VW AG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schadensersatzklage im sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG bei Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des &#8222;Dieselskandals&#8220; erfolglos&#8230; </p>
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<h1>Schadensersatzklage im sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG bei Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des &#8222;Dieselskandals&#8220; erfolglos</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 30. Juli 2020 &#8211; VI ZR 5/20</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat heute über einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.</p>



<p><strong>Sachverhalt</strong></p>



<p>Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 €, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.</p>



<p>Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update bereitgestellt, das nach August 2016 auch bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen und wiederholten Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen.</p>



<p>Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.</p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf</strong></p>



<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>



<p><strong>Entscheidung des Senats</strong>:</p>



<p>Die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg.</p>



<p>Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Ansprüche aus § 826 BGB deshalb verneint hat, weil das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig anzusehen ist. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.</p>



<p>War das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22. September 2015 erwarben, sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), so wurden durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist. So war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, wurde deshalb &#8211; unabhängig von ihren Kenntnissen vom &#8222;Dieselskandal&#8220; im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen &#8211; nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.</p>



<p>Auch Ansprüche aus sonstigen Vorschriften hat der Senat verneint.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>Landgericht Trier &#8211; Urteil vom 03. Mai 2019 &#8211; 5 O 686/18</p>



<p>Oberlandesgericht Koblenz &#8211; Urteil vom 2. Dezember 2019 &#8211; 12 U 804/19</p>



<p><strong>Die maßgebliche Vorschrift lautet:</strong></p>



<p><strong>§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)</strong></p>



<p>Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.</p>



<p>Karlsruhe, den 30. Juli 2020</p>
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			</item>
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		<title>Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG. Zurückverweisung an Oberlandesgericht.</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-revision-gegen-abweisung-einer-schadensersatzklage-in-einem-dieselfall-gegen-die-vw-ag-zurueckverweisung-an-oberlandesgericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 12:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen]]></category>
		<category><![CDATA[VW AG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG. Zurückverweisung an&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG. Zurückverweisung an Oberlandesgericht.</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 30. Juli 2020 &#8211; VI ZR 367/19</strong></p>



<p><strong>Sachverhalt</strong></p>



<p>Der Kläger erwarb am 4.&nbsp;April 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500&nbsp;€. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA&nbsp;189, Schadstoffnorm Euro&nbsp;5, ausgestattet. Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und schaltete in diesem Falle in einen Stickoxid-optimierten Modus. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug des Klägers betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Februar 2017 durchführen.</p>



<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.</p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:</strong></p>



<p>Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Braunschweig hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB schieden aus, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, welche konkrete Person aus dem in Betracht kommenden Täterkreis (Vorstand, leitende Angestellte) den Betrugstatbestand verwirklicht bzw. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Abgesehen davon fehle es an einem Schaden des Klägers.</p>



<p><strong>Entscheidung des Senats:</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil unter Anwendung der Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht vom Kläger näheren Vortrag dazu verlangt, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung verantwortlich ist. Die Entscheidung über den Einsatz der Abschalteinrichtung betrifft die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der &#8211; im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren &#8211; Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund genügte die Behauptung des Klägers, die Entscheidung sei auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden.</p>



<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden des Klägers nicht dadurch entfallen, dass dieser das von der Beklagten entwickelte Software-Update durchgeführt hat. Liegt der Schaden &#8211; wie das Berufungsgericht unterstellt hat &#8211; in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern. Ein solcher Schaden fällt auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB.</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):</strong></p>



<p>Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.</p>



<p><strong>§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):</strong></p>



<p>Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>Landgericht Braunschweig &#8211; Urteil vom 06.07.2018, Az. 11 O 2675/17</p>



<p>Oberlandesgericht Braunschweig &#8211; Urteil vom 13.08.2019, Az. 7 U 352/18</p>



<p>Karlsruhe, den 30. Juli 2020</p>
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		<item>
		<title>Berufungsurteil des 2. Zivilsenats zu Staatshaftungsansprüchen wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berufungsurteil-des-2-zivilsenats-zu-staatshaftungsanspruechen-wegen-objektiv-rechtswidriger-beitragsbescheide-eines-wasser-und-abwasserzweckverbandes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Apr 2018 12:35:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbescheide]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragserhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Staatshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatshaftungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Wasser- und Abwasserzweckverband]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserzweckverbände]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Berufungsverfahren betreffend eine Schadensersatzklage von Grundstückseigentümern wegen objektiv rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide gegen einen Wasser- und&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Berufungsverfahren betreffend eine Schadensersatzklage von Grundstückseigentümern wegen objektiv rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide gegen einen Wasser- und Abwasserzweckverband (PM vom 6. Februar 2018) hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem heute verkündeten Berufungsurteil das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung erging auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018.</p>
<p>Zur Begründung führt der Senat in seinem Urteil aus, dass der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) nicht eröffnet sei. Nach dem Wortlaut des § 1 StHG bedürfe es für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches jedenfalls eines Schadens, den Mitarbeiter staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit einer natürlichen Person rechtswidrig zugefügt haben und damit eines unmittelbaren, rechtswidrigen Verwaltungshandelns. An einem solchen unmittelbaren Eingriff in eine Vermögensposition der Kläger durch einen Hoheitsträger fehle es aber bei einer rechtmäßigen Anwendung einer nur in bestimmten Fallbereichen rechtswidrigen Norm schon grundsätzlich.</p>
<p>Die Wasserzweckverbände hätten sich zur Anwendung des neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg) auch auf die sogenannten Altfälle, in denen die Beitragserhebung nach alter Rechtslage wegen Verjährung ausgeschlossen war, nach dem gesetzgeberischen Willen und nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg rechtlich veranlasst gesehen. Der Landesgesetzgeber habe in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg), die mit Wirkung vom 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, ausgeführt, dass die bisherige Regelung in der Vergangenheit zu Beitragsausfällen geführt habe, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist haben geltend gemacht werden können. Mit der Gesetzesänderung, so weiter die Begründung des Gesetzesentwurfs, sei die Voraussetzung einer rechtswirksamen Satzung ausdrücklich festgeschrieben worden „um künftige Beitragsausfälle bei den Gemeinden und anderen Aufgabenträgern zu vermeiden.“ Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 habe die Beitragserhebung des Beklagten nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg neuer Fassung in den sogenannten Altfällen auch der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen. Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liege daher in der Sphäre der Legislative, die im Rahmen der Neufassung des § 8 KAG Bbg das Problem einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung mit Blick auf die vorangegangene obergerichtliche Rechtsprechung offenbar nicht in Betracht gezogen habe. Der Landesgesetzgeber habe aber in § 1 Abs. 1 StHG neben der Haftung für fehlerhafte Rechtsanwendung keine Ansprüche für Kollegialentscheidungen, zu denen auch Parlamentsentscheidungen zu rechnen seien, begründen wollen, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Präambel ergebe.</p>
<p>Der geltend gemachte Schaden sei zudem nicht vom Schutzzweck des § 1 Abs. 1 StHG erfasst. Eine Haftung auf Schadensersatz bestehe nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt werde, aus dem Bereich der Gefahren stamme, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden sei. Dass ein Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz in der vorliegenden Konstellation letztlich immer dann ausscheide, wenn sich ein geltend gemachter Schaden als deckungsgleich mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt darstelle, sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass mit dem Staatshaftungsgesetz letztlich nur Sonderopfer ausgeglichen werden sollen, also Eingriffe, gegen die sich der Betroffene nicht im Wege eines Primärrechtsschutzes zur Wehr setzen kann. Es liege in der Natur der Sache, dass rechtswidrige Behördenentscheidungen Vermögensnachteile bei betroffenen Bürgern auslösen könnten. Beruhe dieser Vermögensnachteil &#8211; wie hier &#8211; darauf, dass der Bürger das Verwaltungshandeln habe bestandskräftig werden lassen, scheide die Bejahung eines solchen Sonderopfers indes von vornherein aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte oder nicht.</p>
<p>Würde man § 1 Abs. 1 StHG auf solche Fallkonstellationen für anwendbar halten, würde jeder Bürger, ohne zuvor den gegen ihn gerichteten Bescheid &#8211; zudem fristgerecht &#8211; angefochten zu haben, mit Erlass einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Entscheidung oder gar einer von der bisherigen Rechtslage abweichenden obergerichtlichen Entscheidung bis zur absoluten Verjährung den Bescheid über den Umweg eines Schadensersatzanspruches stets beseitigen können. Dies würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit von rechtskräftigen Bescheiden zuwiderlaufen. Zudem hätte dies gegebenenfalls zur Folge, dass ein Geschädigter, der den Bescheid unter Ausschöpfung des Rechtsweges anficht, gemäß § 1 Abs. 4 StHG an der Verfolgung von Ansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetz gehindert sei, während derjenige, der in Außerachtlassung des Primärrechtsweges Ansprüche direkt nach dem Staatshaftungsgesetz verfolge, mangels Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung für das Gericht des Schadensersatzanspruches besser gestellt wäre.</p>
<p>Schließlich führe auch die – doppelt – entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu einem Ausschluss des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt, sofern es sich nicht um Strafurteile handelt. Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt habe, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Nichts anderes gelte, wenn das Bundesverfassungsgericht – wie hier – nicht die Norm selbst, sondern deren Auslegung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Die entsprechende Anwendung sei schließlich auch dann begründet, wenn nicht ein Senat, sondern eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden habe.</p>
<p>Die Revision wurde zugelassen.</p>
<p align="left">Az.: 2 U 21/17 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p align="left">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 11 O 312/16 Landgericht Frankfurt (Oder)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklage-von-claudia-pechstein-vor-den-deutschen-gerichten-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2016 20:48:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Claudia Pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[Doping]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Sperre]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2016 Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt von&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklage-von-claudia-pechstein-vor-den-deutschen-gerichten-unzulaessig/">Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2016</p>
<p>Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt von der beklagten International Skating Union (ISU), dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf, Schadensersatz, weil sie – nach ihrer Auffassung zu Unrecht – zwei Jahre lang wegen Dopings gesperrt war. Im Revisionsverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob eine von der Klägerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung wirksam ist, die unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne vorsieht.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist monopolistisch nach dem &#8222;Ein-Platz-Prinzip&#8220; organisiert, d.h. es gibt &#8211; wie auch auf nationaler Ebene &#8211; nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) im Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden. In der Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten. Außerdem enthielt die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Bei der Weltmeisterschaft in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission verhängte gegen die Klägerin unter anderem eine zweijährige Sperre. Die hiergegen eingelegte Berufung zum CAS war erfolglos. Auch eine Beschwerde und eine Revision zum schweizerischen Bundesgericht blieben in der Sache ohne Erfolg.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat daraufhin Klage zum Landgericht München I erhoben. Sie verlangt Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat dagegen durch Teilurteil festgestellt, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam und die Klage zulässig sei.</p>
<p align="justify">Die Revision der ISU bekämpft diese Bewertung. Die Klägerin meint hingegen mit dem Oberlandesgericht, die Schiedsvereinbarung sei nach § 19 GWB* unwirksam. Die ISU habe durch den Zwang, entweder die (alleinige) Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht zu vereinbaren oder an der Weltmeisterschaft nicht teilzunehmen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Schiedsrichterliste des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen, sei nicht unparteiisch aufgestellt worden, weil die Sportverbände und olympischen Komitees bei der Erstellung der Liste ein deutliches Übergewicht hätten.</p>
<p align="justify">Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil ihr die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist zwar bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend. Ob das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsabrede, die die ausschließliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstellt, ergibt sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bei dieser Abwägung hat der Kartellsenat kein missbräuchliches Verhalten der Beklagten feststellen können.</p>
<p align="justify">Der CAS ist ein &#8222;echtes&#8220; Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Weder der CAS selbst noch das konkrete Schiedsgericht sind wie ein Verbands- oder Vereinsgericht in eine Organisation eingegliedert. Dem steht nicht entgegen, dass die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste ausgewählt werden müssen und dass diese Liste von einem Gremium erstellt wird, dem überwiegend Vertreter der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees angehören. Diese Regelung begründet kein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des konkreten Schiedsgerichts. Denn die Verbände und die Athleten stehen sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüber. Vielmehr entspricht die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten.</p>
<p align="justify">Die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile, wie etwa einheitliche Maßstäbe und die Schnelligkeit der Entscheidung, gelten nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände wird ausgeglichen durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleistet. Der konkret an dem Verfahren vor dem CAS beteiligte Sportverband &#8211; hier die ISU &#8211; und der Athlet müssen je einen Schiedsrichter aus der mehr als 200 Personen umfassenden Liste auswählen. Diese Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den Obmann des Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter befangen, kann er abgelehnt werden. Die unterliegende Partei hat die Möglichkeit, bei dem zuständigen schweizerischen Bundesgericht um staatlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Das schweizerische Bundesgericht kann den Schiedsspruch des CAS in bestimmtem Umfang überprüfen und gegebenenfalls aufheben.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet. Dass sie dabei fremdbestimmt gehandelt hat, da sie andernfalls nicht hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Denn auch insoweit ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab des § 19 GWB eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstößt. Dem Justizgewährungsanspruch der Klägerin sowie ihrem Recht auf freie Berufsausübung steht die Verbandsautonomie der Beklagten gegenüber. Schließlich ist der Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten besteht danach nicht.</p>
<p align="justify"><b>* § 19 GWB aF Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung </b></p>
<p align="justify">(1)Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(4)Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen</p>
<p align="justify">1.(…)</p>
<p align="justify">2.Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 15. Januar 2015 – U 1110/14 Kart (WuW/E DE-R 4543)</p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 26. Februar 2014 – 37 O 28331/12 (SchiedsVZ 2014, 100)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. Juni 2016</p>
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		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage in Deutschland ohne Erfolg</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Dec 2015 21:15:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[amerikanischen Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
		<category><![CDATA[US-Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinigte Staaten]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2015 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2015</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich ein deutsches Unternehmen gegen die Zustellung einer in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Schadensersatzklage wendet. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das die Zustellung der Klage in Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 als rechtskonform bestätigt hat. Das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin hat sich erledigt, nachdem die Klage von den amerikanischen Gerichten &#8211; im Anschluss an die Entscheidung des U.S. Supreme Court im Fall Kiobel &#8211; rechtskräftig abgewiesen worden ist. Mit der Erledigung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde. Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der ein solches Interesse auch nach Erledigung ausnahmsweise verfassungsrechtlich anzuerkennen wäre.</p>
<p>Sachverhalt und Verfahrensgang:</p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die international als Automobilzulieferer und Rüstungskonzern tätig ist und unter anderem auch zwei Standorte in den USA unterhält. Im November 2002 wurde sie, neben weiteren multinationalen Konzernen, von einer Gruppe von südafrikanischen Klägern mit einer Sammelklage vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auf Schadensersatz wegen Beihilfe zu menschenrechtsverletzenden Maßnahmen des Apartheid-Regimes in Südafrika verklagt. Die Kläger stützten sich auf den Alien Tort Claims Act (ATCA), nach dem die Bundesgerichte eine originäre Zuständigkeit für Zivilklagen eines Ausländers über Delikte haben, die unter Verletzung des Völkerrechts oder eines Abkommens der Vereinigten Staaten begangen wurden.</p>
<p>Das angerufene Bundesbezirksgericht ließ die Klage im April 2009 in eingeschränktem Umfang zu, behielt sich aber eine Entscheidung über die (auch internationale) Zuständigkeit und die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ausdrücklich vor. Ein Berufungsgericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung in dem beim U.S. Supreme Court bereits anhängigen Verfahren Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. aus. Mit Urteil vom 17. April 2013 wies der Supreme Court die Kiobel-Klage mangels Zuständigkeit der US-Bundesgerichte ab. Eine Vermutung spreche gegen die extraterritoriale Anwendung von Gesetzen (presumption against extraterritoriality), es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine solche Anwendung ausdrücklich vorgesehen. Selbst wenn der Klageanspruch das Hoheitsgebiet der USA berühre, müsse der Inlandsbezug hinreichend stark sein, um die Vermutung gegen die extraterritoriale Anwendung des ATCA zu widerlegen. Die Klage gegen die Beschwerdeführerin wies das Bundesbezirksgericht daraufhin im Dezember 2013 &#8211; inzwischen rechtskräftig &#8211; ab.</p>
<p>In Deutschland stellte das Amtsgericht Düsseldorf &#8211; auf Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf &#8211; die Klage im Juli 2003 zu. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 22. Juli 2009 zurück. Dieser Beschluss ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.</p>
<p>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.</p>
<p>1. Das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin hat sich erledigt. Nach der rechtskräftigen Klageabweisung in den Vereinigten Staaten fehlen der Beschwerdeführerin sowohl das Interesse als auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Klagezustellung noch geltend zu machen.</p>
<p>2. Mit der Erledigung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde. Lediglich ausnahmsweise kann in Einzelfällen dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein. Dafür reicht die allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer nicht aus. Vielmehr bejaht das Bundesverfassungsgericht den Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses nur, wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, dass die angegriffene Maßnahme nicht verfassungsgemäß war, wenn ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff vorlag oder wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.</p>
<p>a) Ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Prüfung, ob der angegriffene Beschluss verfassungsgemäß war, ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie werde in Zukunft in den Vereinigten Staaten von Amerika erneut gerichtlich in Anspruch genommen werden, ist durch nichts gestützt. Besprechungen der Kiobel-Entscheidung des US Supreme Court gehen übereinstimmend davon aus, dass die Anwendbarkeit des ATCA auf Konstellationen wie die hier vorliegende &#8211; Verfahren ausländischer Kläger gegen ausländische Beklagte wegen im Ausland begangener Verstöße gegen das Völkerrecht &#8211; künftig nicht mehr in Betracht kommt und entsprechende Klagen vor US-Bundesgerichten deshalb nicht mehr zu erwarten sind.</p>
<p>b) Auch ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt nicht vor. Hierunter fallen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat, beispielsweise die Wohnungsdurchsuchung oder die Abschiebehaft. Die &#8211; allein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin gefährdende &#8211; Zustellung einer Klage ist hiermit nicht vergleichbar.</p>
<p>c) Schließlich ist ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Haager Zustellungsübereinkommens, das mit Gesetz vom 22. Dezember 1977 Eingang in die deutsche Rechtsordnung gefunden hat, bestehen keine Bedenken, soweit es hier entscheidungserheblich ist. Ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage selbst dann mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, bedarf vorliegend keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rechtsinstitute und Regelungen, die im amerikanischen Klageverfahren gegen die Beschwerdeführerin zum Tragen kommen, begründen weder für sich genommen noch in Kumulation einen solchen offensichtlichen Verstoß.</p>
<p>Zu diesen Rechtsinstituten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung teilweise bereits Stellung genommen: So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerika­nischem Recht (punitive or exemplary damages) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt. Dies gilt auch für die von deutscher Seite grundsätzlich zu respektierende rechtspolitische Entscheidung, für deliktisches Handeln mit einer Vielzahl von Geschädigten Sammelklagen (class actions) zuzulassen, an denen sich das einzelne Mitglied der „class“ nicht beteiligen muss, solange auch im class action-Verfahren unabdingbare Verteidigungsrechte gewahrt bleiben. Auch ein Beweis- und Beweisermittlungsverfahren zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung (pre-trial discovery) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar.</p>
<p>Die Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erhobene Klageforderung &#8211; jedenfalls in ihrer Höhe &#8211; offensichtlich keine Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um die Beschwerdeführerin in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen. Auch eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person des Privatrechts erscheint vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach einer im völkerrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung gibt es jedenfalls einen Kern menschenrechtlicher Grundpflichten, die auch die einzelne natürliche oder juristische Person des Privatrechts treffen und bei Verstößen sogar völkerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Dass ein solcher Verstoß auch eine zivilrechtliche Haftung auslösen kann, scheidet jedenfalls nicht von vornherein so eindeutig aus, dass bereits der Versuch, sie gerichtlich geltend zu machen, als Anhaltspunkt für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch ausreichte.</p>
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