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	<title>Schriftformerfordernis &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eine-verfassungsbeschwerde-kann-bislang-nicht-per-de-mail-eingereicht-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Dec 2018 20:46:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[De-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2018 Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2018  </p>



<p>Die 4. Kammer des Ersten Senats des 
Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss 
eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per 
De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis
 des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches 
Schriftstück eingehen muss.</p>



<p>Der Gesetzgeber hat bislang noch keine 
entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung 
einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die 
De-Mail<br>
 &#8211; wie auch die gewöhnliche E-Mail &#8211; beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungs-angelegenheiten zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Inanspruchnahme von Elternzeit &#8211; Schriftformerfordernis</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/inanspruchnahme-von-elternzeit-schriftformerfordernis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 May 2016 12:52:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Inanspruchnahme von Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 23/2016 Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 23/2016</p>
<p>Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit &#8211; vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung &#8211; zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt <i>(§ 242 BGB)</i>.</p>
<div align="justify">
<p>Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 10. Mai 2016 &#8211; 9 AZR 145/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 8. Januar 2015 &#8211; 9 Sa 1079/14 &#8211;</p>
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