Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden

Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2018

Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.

Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail
– wie auch die gewöhnliche E-Mail – beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungs-angelegenheiten zur Verfügung.