Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2018
Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.
Der Gesetzgeber hat bislang noch keine
entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung
einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die
De-Mail
– wie auch die gewöhnliche E-Mail – beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungs-angelegenheiten zur Verfügung.