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	<title>sitzungspolizeiliche Anordnung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Sep 2017 20:51:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[sitzungspolizeiliche Anordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 74/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 74/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung der 11. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart abgelehnt. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung und rügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart verhandelt seit dem 6. März 2017 in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Drogeriemarktkette. Der Vorsitzende hat eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Die Anordnung enthält eine Beschränkung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal auf jeweils 10 Minuten vor Beginn der Verhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung. An anderen Sitzungstagen kann auf Antrag die Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen gestattet werden. Dementsprechend hat der Vorsitzende für den Verhandlungstag am 18. Mai 2017 die Anfertigung von Bildaufnahmen genehmigt. Anträge auf Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen am 20. März, 25. April und 2. Mai wurden demgegenüber abgelehnt.</p>
<p>Nach erfolgloser Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gegen das Film- und Fotografierverbot und rügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).<strong> </strong></p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.</li>
<li>Die vorliegend erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt jedoch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus.</li>
</ol>
<p>Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten im Umkreis des Strafverfahrens gefertigt und verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführerin noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten. Erginge die einstweilige Anordnung dagegen nicht, erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so wäre die Pressebildberichterstattung über das Strafverfahren nur in begrenzterem Umfang möglich gewesen als von der Pressefreiheit verbürgt. Die hieraus nach dem bisherigen Sachstand zu erwartenden Nachteile für die Pressefreiheit wiegen indes nicht so schwer, als dass schon im Verfahren des Eilrechtsschutzes weitergehende Möglichkeiten der Bildberichterstattung angeordnet werden müssten.</p>
<p>Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten werden durch die angegriffene Anordnung nicht vollständig verboten. Zunächst sind an den regelmäßig besondere öffentliche und mediale Aufmerksamkeit genießenden Terminen eines Strafverfahrens, dem Beginn der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal gestattet. Darüber hinaus sieht die angegriffene Anordnung auch vor, dass Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen auf Antrag vom Vorsitzenden genehmigt werden können. Von dieser Möglichkeit hat der Vorsitzende bereits auch einmal Gebrauch gemacht und weitere Bildaufnahmen zugelassen. Die vorläufige Versagung weitergehender Bildberichterstattung beruht auf der Planung des Verhandlungsverlaufs und deren zunächst im Vordergrund stehenden Fokus, aussageverweigerungsberechtigte Zeugen zu einer Aussage zu bewegen, und hat somit nur vorläufigen Charakter. Sie soll es ermöglichen, in Abhängigkeit des weiteren Verlaufs der Verhandlung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen tagesgenau vorzunehmen. Von daher ist zu erwarten, dass der Vorsitzende über entsprechende Anträge auf Zulassung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen auch zukünftig so zeitnah entscheidet, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit nicht leerläuft, und die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit im Einzelfall erforderlich machen, konkret darlegt und sie damit rechtlich überprüfbar macht. Er muss dabei seine Entscheidung jeweils konkret auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stützen können. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk als solche und damit notwendig verbundene untergeordnete Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen demgegenüber das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen ebenso wenig wie nicht weiter konkretisierte Auswirkungen eines Medienrummels oder das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten an einer stressfreien Teilnahme an den Verhandlungsterminen.</p>
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		<title>Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-gegen-die-sitzungspolizeiliche-anordnung-im-strafverfahren-gegen-muesluem-e-und-weitere-angeklagte-teilweise-erfolgreich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2016 18:40:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[sitzungspolizeiliche Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot der Bildaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2016 Die 3. Kammer des Ersten Senats hat einem Antrag auf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-gegen-die-sitzungspolizeiliche-anordnung-im-strafverfahren-gegen-muesluem-e-und-weitere-angeklagte-teilweise-erfolgreich/">Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2016</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise stattgegeben. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung. Das vom Vorsitzenden des 7. Strafsenats verfügte Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen, und die Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine hat das Bundesverfassungsgericht bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München verhandelt seit dem 17. Juni 2016 gegen insgesamt zehn Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“). Bis zum 9. Januar 2017 sind insgesamt 34 Verhandlungstage terminiert. Am 6. Juni 2016 erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 ergänzte der Vorsitzende die sitzungspolizeiliche Anordnung um ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“). Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Antragstellerinnen Verfassungsbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 (1 BvR 1534/16) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen und die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen teilweise ausgesetzt, weil der Vorsitzende in seinen Verfügungen die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt hat (vgl. hierzu auch den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2016 &#8211; <a class="RichTextIntLink CourtDecision" title="Beschluss vom 6. September 2016" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/09/rk20160906_1bvr200116.html">1 BvR 2001/16</a> &#8211; zu einer gleichartigen, ebenso unbegründeten Verfügung des 8. Strafsenats des Oberlandesgerichts München). Daraufhin erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats am 28. Juli 2016 eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen vom 6. Juni 2016 in ähnlicher Weise, aber nun mit Gründen versehen, neu gefasst wurden. Die Neuregelung enthält ein Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen (Ziffer I.), eine Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine (Ziffer II.) sowie ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“) bezüglich dreier Angeklagter (Ziffer III.). Die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde aufgehoben. Mit ihrer weiteren Verfassungsbeschwerde rügen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und beantragen die Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügungen vom 28. Juli 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkungen der Bildberichterstattung wenden, die über die Anonymisierungsanordnung hinausgehen, wäre die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.</p>
<p>1. Anordnungen des Vorsitzenden, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit dar. Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, aber auch den Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu beachten. Damit liegt es vom Grundsatz her nicht allein in der freien Entscheidung der Beteiligten, darüber zu entscheiden, ob Presse- und Rundfunk über sie berichten und sie dabei ablichten.</p>
<p>2. Diesen Maßstäben wird die angegriffene Anordnung hinsichtlich der Ziffern I. und II. nicht gerecht.</p>
<p>a) Das Grundrecht der Pressefreiheit ist verletzt, soweit die Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung über eine Bildberichterstattung allein in die Hand der Beteiligten legt. Zudem ist ein vollständiges Verbot von Ton- und Bildaufnahmen nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann. Weil angesichts des Tatvorwurfs sowie der politischen Geschehnisse in der Türkei von einem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszugehen ist, hätte die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit durch eine Anonymisierungsanordnung in verhältnismäßiger Weise ausgeschlossen werden können.</p>
<p>b) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit richtet sich regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk und damit verbundene Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen nicht. Soweit in der Begründung der Anordnung darauf verwiesen wird, dass es den Sitzungsablauf erheblich beeinträchtigen würde, wenn an jedem Sitzungstag abgewartet werden müsse, bis Fotografen und Kameraleute ihre Aufnahmen beenden, um mit der Sitzung beginnen zu können, begründet dies keine verhältnismäßige Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit.</p>
<p>3. Soweit sich die beantragte einstweilige Anordnung gegen die Anonymisierungsverfügung (Ziffer III.) richtet, ist sie abzulehnen. Die abschließende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verfügung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich. Sie verlangt eine Berücksichtigung zahlreicher Einzelumstände, sodass hierüber erst im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann. Deshalb muss das Bundesverfassungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Folgenabwägung vornehmen.</p>
<p>Würde die beantragte Anordnung ergehen, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bleiben, wären die Nachteile für die Angeklagten erheblich. Sie würden weiter in die Öffentlichkeit gezogen, als es Presse- und Rundfunkfreiheit verlangen, ohne dass sich dies wirksam rückgängig machen lässt. Müssen die Angeklagten im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen. Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung zu diesem Teil der Verfügung nicht ergeht und die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich wäre. Die sitzungspolizeiliche Anordnung untersagt die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick darauf, dass die betreffenden Angeklagten zu anonymisieren sind. Damit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit jedenfalls weitgehend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass sich von den Angeklagten zahlreiche Bilder im Umlauf befinden, auf die die Presse möglicherweise zurückgreifen kann.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-gegen-die-sitzungspolizeiliche-anordnung-im-strafverfahren-gegen-muesluem-e-und-weitere-angeklagte-teilweise-erfolgreich/">Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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