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	<title>Stuttgart 21 &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Klagen gegen Bahnprojekt „Stuttgart 21“ &#8211; Filderbereich mit Flughafenanbindung (PFA 1.3a) &#8211; erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 11:26:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Filderbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafenanbindung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsabschnitt]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltauswirkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltverbände]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen Bahnprojekt „Stuttgart 21“ &#8211; Filderbereich mit Flughafenanbindung (PFA 1.3a) &#8211; erfolglos Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klagen gegen Bahnprojekt „Stuttgart 21“ &#8211; Filderbereich mit Flughafenanbindung (PFA 1.3a) &#8211; erfolglos</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2020</p>
<p>Der Planfeststellungsabschnitt 1.3a des Vorhabens „Stuttgart 21“ darf weitergebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in den Revisionsverfahren zweier Umweltverbände und der Vorhabenträger die Klagen gegen den während der Revisionsverfahren geänderten Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 abgewiesen.</p>
<p>Der Planfeststellungsabschnitt 1.3a umfasst im Bereich des Stuttgarter Flughafens den Neubau einer parallel zur BAB 8 verlaufenden zweigleisigen Eisenbahnstrecke zwischen den bestandskräftig planfestgestellten Abschnitten 1.2 (Fildertunnel) und 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen). Unter dem Flughafengelände soll die „Station NBS“ gebaut werden, um den Flughafen und die Neue Messe an die Neubaustrecke anzuschließen. Um künftig auch die Gäubahn (Strecke Stuttgart &#8211; Singen) über den Stuttgarter Flughafen führen zu können, werden die Ein- und Ausschleifungspunkte der Neubaustrecke für den Anschluss einer späteren Flughafenkurve mit planfestgestellt. Die weitere Streckenführung der Gäubahn ist Gegenstand des noch laufenden Planfeststellungsverfahrens für den Abschnitt 1.3b. Außerdem lässt der Planfeststellungsbeschluss die Verlegung der Landesstraße L 1204 zu. Die bisher über die Neuhauser Straße geführte L 1204 soll künftig parallel zur Neubaustrecke der Bahn und der BAB 8 verlaufen. Diese sogenannte „Südumgehung Plieningen“ soll den Stuttgarter Stadtteil Plieningen von Durchgangsverkehr entlasten. Das Eisenbahnvorhaben der DB Netz AG und das Straßenbauvorhaben des Landes Baden-Württemberg sind in einem einheitlichen Verfahren mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 zugelassen worden.</p>
<p>Den Planfeststellungsbeschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim auf die Klagen von zwei Umweltverbänden &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Anträge &#8211; für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil das Eisenbahn-Bundesamt die Vor- und Nachteile des Straßenbauvorhabens nicht unabhängig vom Eisenbahnvorhaben abgewogen habe. Im Übrigen sei die Planung nicht zu beanstanden. Während der dagegen sowohl von den Umweltverbänden wie den beiden Vorhabenträgern angestrengten Revisionsverfahren hat das Eisenbahn-Bundesamt die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Abwägung in einem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nachgeholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einbeziehung dieses Beschlusses in die Revisionsverfahren zugelassen. Eilanträge, mit denen die Kläger die auf der Grundlage des geänderten Planfeststellungsbeschlusses wiederaufgenommenen Bauarbeiten stoppen wollten, hat es abgelehnt (Beschlüsse vom 17. März 2020 &#8211; BVerwG 3 VR 1.19 und BVerwG 3 VR 1.20).</p>
<p>Die Revisionen der Umweltverbände hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und auf die Revisionen der beigeladenen Vorhabenträger die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss insgesamt abgewiesen. Dass der Planfeststellungbeschluss &#8211; wie die Kläger geltend gemacht haben &#8211; unabhängig von der Abwägung der Südumgehung Plieningen in ergebnisrelevanter Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht konnte unter den hier gegebenen Umständen auch über die Rechtmäßigkeit des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses entscheiden. Die Abwägung der für und gegen das Straßenbauvorhaben sprechenden Belange ist nicht zu beanstanden. Die Umweltauswirkungen der Südumgehung Plieningen waren bereits im Planfeststellungsverfahren ermittelt worden. Ein Ermittlungsdefizit hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht festgestellt. Die Einwände der Kläger gegen die im ergänzenden Verfahren erstellte Verkehrsprognose waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Abwägung in Frage zu stellen. Die Prognose geht davon aus, dass die Scharnhauser Straße nach Fertigstellung der Südumgehung gesperrt wird. Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht geboten, diesen Umstand im Planfeststellungsbeschluss rechtlich zu sichern. Es genügt, dass die Sperrung vernünftigerweise zu erwarten ist. Daran besteht kein Zweifel, jedenfalls nachdem das Eisenbahn-Bundesamt in der mündlichen Verhandlung die Freigabe der Südumgehung für den Verkehr von einer Zusicherung des Straßenbaulastträgers abhängig gemacht hat, die Scharnhauser Straße einzuziehen und nur landwirtschaftlichen Verkehr, öffentlichen Nahverkehr und Fahrradverkehr weiter zuzulassen.</p>
<p>BVerwG 3 C 2.19 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Mannheim, 5 S 2138/16 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2018 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 3.19 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Mannheim, 5 S 1981/16 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2018 &#8211;</p>
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		<title>Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-umweltinformationen-ueber-stuttgart-21/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 May 2019 20:18:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumfällungen]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Bahn]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltinformationen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein beamtenrechtlicher&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein beamtenrechtlicher Vermerk über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz im Stuttgarter Schlossgarten am 30. September 2010 keine Umweltinformation darstellt, zu der nach Maßgabe der Umweltinformationsrichtlinie ein Zugangsanspruch besteht. Demgegenüber kann der Kläger Zugang zu zwei Präsentationen beanspruchen, die die Unternehmenskommunikation der beigeladenen Deutsche Bahn AG zum Projekt Stuttgart 21 betreffen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie vorgelegt.</p>
<p>Dem Antrag des Klägers auf Zugang zu allen beim Staatsministerium Baden-Württemberg vorhandenen Umweltinformationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 gab dieses nur teilweise statt. Die dagegen gerichtete Klage hatte in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung des Verwaltungsgerichthofs, der beamtenrechtliche Vermerk sei eine Umweltinformation, nicht gefolgt; insoweit war die Revision des beklagten Landes erfolgreich. Die gegen den Zugang zu den Präsentationen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil das öffentliche Informationsinteresse das auf die Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen gestützte Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Soweit das Zugangsbegehren auf Informationen für die Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung des Polizeieinsatzes im Stuttgarter Schlossgarten sowie Vermerke des Staatsministeriums zum Schlichtungsverfahren im November 2010 gerichtet ist, bedarf es einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zum sachlichen und zeitlichen Schutz „interner Mitteilungen“ i.S.d. Umweltinformationsrichtlinie.</p>
<p>BVerwG 7 C 28.17 &#8211; Urteil vom 08. Mai 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 10 S 436/15 &#8211; Urteil vom 29. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 4 K 2005/13 &#8211; Urteil vom 09. Januar 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 7 C 28.17 &#8211; Beschluss vom 08. Mai 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 10 S 436/15 &#8211; Urteil vom 29. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 4 K 2005/13 &#8211; Urteil vom 09. Januar 2015 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-umweltinformationen-ueber-stuttgart-21/">Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bahnanlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs müssen nach Fertigstellung des Stuttgarter Tiefbahnhofs nicht für Dritte nutzbar bleiben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bahnanlagen-des-stuttgarter-kopfbahnhofs-muessen-nach-fertigstellung-des-stuttgarter-tiefbahnhofs-nicht-fuer-dritte-nutzbar-bleiben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jul 2018 15:16:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnhof]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Stilllegung]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgarter Tiefbahnhof]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die DB&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bahnanlagen-des-stuttgarter-kopfbahnhofs-muessen-nach-fertigstellung-des-stuttgarter-tiefbahnhofs-nicht-fuer-dritte-nutzbar-bleiben/">Bahnanlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs müssen nach Fertigstellung des Stuttgarter Tiefbahnhofs nicht für Dritte nutzbar bleiben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die DB Netz AG nicht verpflichtet ist, Dritten die oberirdischen Anlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs nach Inbetriebnahme des Stuttgarter Tiefbahnhofs zur Weiternutzung anzubieten.</p>
<p>Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit dem Erwerb und dem Betrieb von Schieneninfrastruktur beschäftigt. Sie möchte die Bahnsteige des derzeitigen Kopfbahnhofs und bestimmte dort beginnende Streckengleise nach der Inbetriebnahme des 2005 planfestgestellten Stuttgarter Tiefbahnhofs weiterbetreiben können. Nach ihrem Begehren soll das beklagte Eisenbahn-Bundesamt der DB Netz AG durch eine Aufsichtsverfügung untersagen, die Anlagen des Kopfbahnhofs zurückzubauen, bevor diese im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)* öffentlich zur Übernahme durch Dritte angeboten worden sind. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Da der Kopfbahnhof noch jahrelang genutzt werde und deshalb nicht zurückgebaut werden könne, begehre die Klägerin vorbeugenden Rechtsschutz, für den ihr ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse fehle. Der Rückbau der Bahnanlagen erfordere die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in dessen Rahmen die Klägerin ihr Begehren verfolgen könne. Daneben sei kein Stilllegungsverfahren nötig.</p>
<p>Die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin könne zwar nicht verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt im Vorgriff auf den beabsichtigten Rückbau der Bahnanlagen eine Aufsichtsverfügung gegen die DB Netz AG erlasse; sie habe aber ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung, ob die von ihr beanspruchten Anlagen im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens Interessenten zur Weiternutzung angeboten werden müssen. Die Übernahmeinteressen könnten in einem Rückbau-Planfeststellungsverfahren nicht verfolgt werden. Die Klage sei aber nicht begründet. Keine der Voraussetzungen, unter denen nach § 11 AEG ein Stilllegungsverfahren geboten sei, liege vor. Der Betrieb von Strecken werde nicht eingestellt. Welche Orte eine Strecke kennzeichnen, beantworte sich &#8211; wie der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 2016 (BVerwG 3 C 2.15) entschieden habe &#8211; nach der Verkehrsfunktion. Maßgebender Anfangs- und Endpunkt der Strecken sei hiernach der Stuttgarter Hauptbahnhof und nicht der bisherige oberirdische Kopfbahnhof. Sämtliche Verbindungen von und zum Stuttgarter Hauptbahnhof blieben nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhalten. Es werde auch nicht ein betriebswichtiger Bahnhof stillgelegt. Auch insoweit sei eine funktionale Betrachtung geboten. Der Stuttgarter Hauptbahnhof werde nach dem Umbau mit den bisherigen Verknüpfungsmöglichkeiten als Durchgangsbahnhof in Tieflage weiterbetrieben. Seine Funktionen als betriebswichtiger Bahnhof behalte er bei. Auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofsanlagen komme es nicht an. Dass die Kapazität einer Strecke gemindert werde, habe die Klägerin nicht geltend gemacht; dies sei auch nicht erkennbar. Die begehrten Anlagen würden schließlich nicht als einzelne Serviceeinrichtungen stillgelegt. Sie seien vielmehr Teile des fortbestehenden Hauptbahnhofs. Unter diesen Umständen gebe es auch europarechtlich keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung nicht mehr benötigter Altanlagen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>*§ 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG lautet:</p>
<p>(1)1 Betreiber von Schienenwegen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.2 Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke oder einer Serviceeinrichtung, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.3 Dabei hat es darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind.</p>
<p>Urteil vom 05. Juli 2018 &#8211; BVerwG 3 C 21.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Stuttgart, 13 K 2947/12 &#8211; Urteil vom 09. August 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt „Stuttgart 21“ ist unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/buergerbegehren-zum-ausstieg-der-landeshauptstadt-stuttgart-aus-dem-projekt-stuttgart-21-ist-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jun 2016 20:26:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausstieg]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerentscheid]]></category>
		<category><![CDATA[Landeshauptstadt Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Mitfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2016 Die Mitfinanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2016</p>
<p>Die Mitfinanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das Bürgerbegehren, mit dem ein Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreicht werden sollte, ist daher unzulässig. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Landeshauptstadt Stuttgart ist über mehrere zwischen 1995 und 2009 geschlossene Verträge der Projektpartner an der Zusammenarbeit und Finanzierung von „Stuttgart 21“ beteiligt. 2011 beantragten die Kläger als Vertrauensleute eines von mehr als 35 000 Stuttgartern unterzeichneten Bürgerbegehrens die Durchführung eines Bürgerentscheids „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Stadt sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens ab, weil es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei. Die Verträge sähen kein einseitiges Recht auf Kündigung oder sonstige Beendigung der Finanzierungspflichten vor. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mischfinanzierung aus Art. 104a Abs.1 GG nichtig. Die Klage der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens hiergegen wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.</p>
<p>Die Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Die Mitfinanzierung des von drei Tochterunternehmen der DB AG getragenen Projekts „Stuttgart 21“ durch die Stadt Stuttgart &#8211; und andere baden-württembergische Projektpartner &#8211; ist nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen. Der Bau von Schienenwegen und damit zusammenhängend von Bahnhöfen ist seit der Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes nicht mehr Verwaltungsaufgabe des Bundes, sondern obliegt nach Art. 87e Abs. 3 GG den privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausdrücklich „als Wirtschaftsunternehmen. Der Bund nimmt die ihm nach Art. 87e Abs. 4 GG verbleibende Gewährleistungsverantwortung für den Schienenbau durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen wahr. Die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des Schienenwegebauprojekts stellt deshalb keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Art. 104a Abs. 1 GG dar. Damit entfällt ein auf diese Verfassungsnorm gestützter Nichtigkeitsgrund für den Finanzierungsvertrag zu „Stuttgart 21“.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=140616U10C7.15.0">BVerwG 10 C 7.15</a> &#8211; Urteil vom 14. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 1 S 1949/13 &#8211; Urteil vom 21. April 2015<br />
VG Stuttgart 7 K 4182/11 &#8211; Urteil vom 17. Juli 2013</p>
<p><strong class="hervor"> Art 87e GG </strong></p>
<p>(1)<sup>1 </sup>Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt.<sup>2 </sup>Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>(3)<sup>1 </sup>Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt.<sup>2 </sup>Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst.<sup>3 </sup>Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.<sup>4 </sup>Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.</p>
<p>(4)<sup>1 </sup>Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.<sup>2 </sup>Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.</p>
<p>(5)<sup>1 </sup>Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.<sup>2 </sup>Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.</p>
<p><strong class="hervor"> Art. 104a GG </strong></p>
<p>(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.</p>
<p>(&#8230;)</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/buergerbegehren-zum-ausstieg-der-landeshauptstadt-stuttgart-aus-dem-projekt-stuttgart-21-ist-unzulaessig/">Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt „Stuttgart 21“ ist unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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