Klagen gegen Bahnprojekt „Stuttgart 21“ – Filderbereich mit Flughafenanbindung (PFA 1.3a) – erfolglos

Klagen gegen Bahnprojekt „Stuttgart 21“ – Filderbereich mit Flughafenanbindung (PFA 1.3a) – erfolglos

Klagen gegen Bahnprojekt „Stuttgart 21“ – Filderbereich mit Flughafenanbindung (PFA 1.3a) – erfolglos

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2020

Der Planfeststellungsabschnitt 1.3a des Vorhabens „Stuttgart 21“ darf weitergebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in den Revisionsverfahren zweier Umweltverbände und der Vorhabenträger die Klagen gegen den während der Revisionsverfahren geänderten Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 abgewiesen.

Der Planfeststellungsabschnitt 1.3a umfasst im Bereich des Stuttgarter Flughafens den Neubau einer parallel zur BAB 8 verlaufenden zweigleisigen Eisenbahnstrecke zwischen den bestandskräftig planfestgestellten Abschnitten 1.2 (Fildertunnel) und 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen). Unter dem Flughafengelände soll die „Station NBS“ gebaut werden, um den Flughafen und die Neue Messe an die Neubaustrecke anzuschließen. Um künftig auch die Gäubahn (Strecke Stuttgart – Singen) über den Stuttgarter Flughafen führen zu können, werden die Ein- und Ausschleifungspunkte der Neubaustrecke für den Anschluss einer späteren Flughafenkurve mit planfestgestellt. Die weitere Streckenführung der Gäubahn ist Gegenstand des noch laufenden Planfeststellungsverfahrens für den Abschnitt 1.3b. Außerdem lässt der Planfeststellungsbeschluss die Verlegung der Landesstraße L 1204 zu. Die bisher über die Neuhauser Straße geführte L 1204 soll künftig parallel zur Neubaustrecke der Bahn und der BAB 8 verlaufen. Diese sogenannte „Südumgehung Plieningen“ soll den Stuttgarter Stadtteil Plieningen von Durchgangsverkehr entlasten. Das Eisenbahnvorhaben der DB Netz AG und das Straßenbauvorhaben des Landes Baden-Württemberg sind in einem einheitlichen Verfahren mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Juli 2016 zugelassen worden.

Den Planfeststellungsbeschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim auf die Klagen von zwei Umweltverbänden – unter Abweisung der weitergehenden Anträge – für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil das Eisenbahn-Bundesamt die Vor- und Nachteile des Straßenbauvorhabens nicht unabhängig vom Eisenbahnvorhaben abgewogen habe. Im Übrigen sei die Planung nicht zu beanstanden. Während der dagegen sowohl von den Umweltverbänden wie den beiden Vorhabenträgern angestrengten Revisionsverfahren hat das Eisenbahn-Bundesamt die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Abwägung in einem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nachgeholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einbeziehung dieses Beschlusses in die Revisionsverfahren zugelassen. Eilanträge, mit denen die Kläger die auf der Grundlage des geänderten Planfeststellungsbeschlusses wiederaufgenommenen Bauarbeiten stoppen wollten, hat es abgelehnt (Beschlüsse vom 17. März 2020 – BVerwG 3 VR 1.19 und BVerwG 3 VR 1.20).

Die Revisionen der Umweltverbände hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und auf die Revisionen der beigeladenen Vorhabenträger die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss insgesamt abgewiesen. Dass der Planfeststellungbeschluss – wie die Kläger geltend gemacht haben – unabhängig von der Abwägung der Südumgehung Plieningen in ergebnisrelevanter Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht konnte unter den hier gegebenen Umständen auch über die Rechtmäßigkeit des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses entscheiden. Die Abwägung der für und gegen das Straßenbauvorhaben sprechenden Belange ist nicht zu beanstanden. Die Umweltauswirkungen der Südumgehung Plieningen waren bereits im Planfeststellungsverfahren ermittelt worden. Ein Ermittlungsdefizit hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht festgestellt. Die Einwände der Kläger gegen die im ergänzenden Verfahren erstellte Verkehrsprognose waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Abwägung in Frage zu stellen. Die Prognose geht davon aus, dass die Scharnhauser Straße nach Fertigstellung der Südumgehung gesperrt wird. Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht geboten, diesen Umstand im Planfeststellungsbeschluss rechtlich zu sichern. Es genügt, dass die Sperrung vernünftigerweise zu erwarten ist. Daran besteht kein Zweifel, jedenfalls nachdem das Eisenbahn-Bundesamt in der mündlichen Verhandlung die Freigabe der Südumgehung für den Verkehr von einer Zusicherung des Straßenbaulastträgers abhängig gemacht hat, die Scharnhauser Straße einzuziehen und nur landwirtschaftlichen Verkehr, öffentlichen Nahverkehr und Fahrradverkehr weiter zuzulassen.

BVerwG 3 C 2.19 – Urteil vom 18. Juni 2020

Vorinstanz:

VGH Mannheim, 5 S 2138/16 – Urteil vom 04. Dezember 2018 –

BVerwG 3 C 3.19 – Urteil vom 18. Juni 2020

Vorinstanz:

VGH Mannheim, 5 S 1981/16 – Urteil vom 04. Dezember 2018 –