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	<title>Tierschutzverein &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ersatz-von-aufwendungen-eines-tierschutzvereins-fuer-fundtiere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2018 21:09:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatz von Aufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fundtiere]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutzverein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2018 Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2018</p>
<p>Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Mit ihren Klagen fordern zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.</p>
<p>Nach unterschiedlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.</p>
<p>BVerwG 3 C 5.16 &#8211; Urteil vom 26. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 5 BV 14.1737 &#8211; Urteil vom 27. November 2015 &#8211;</p>
<p>VG Regensburg, RO 4 K 13.1231 &#8211; Urteil vom 05. August 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 6.16 &#8211; Urteil vom 26. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 5 BV 15.1284 &#8211; Urteil vom 27. November 2015 &#8211;</p>
<p>VG München, M 10 K 14.5098 &#8211; Urteil vom 16. April 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 7.16 &#8211; Urteil vom 26. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 5 BV 15.1409 &#8211; Urteil vom 27. November 2015 &#8211;</p>
<p>VG München, M 10 K 14.5633 &#8211; Urteil vom 16. April 2015 &#8211;</p>
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		<title>Tierschutzvereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/tierschutzvereine-muessen-bei-der-vermittlung-herrenloser-hunde-aus-dem-ausland-die-fuer-gewerbsmaessige-tiertransporte-geltenden-vorschriften-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2016 11:24:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz von Tieren beim Transport]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutzverein]]></category>
		<category><![CDATA[Tierseuchenschutzverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Tiertransport]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung herrenloser Hunde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute abschließend über die Klage&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute abschließend über die Klage eines Tierschutzvereins entschieden, der sich dagegen wehrt, dass die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) auf die von ihm organisierte Vermittlung von herrenlosen Hunden aus dem europäischen Ausland angewandt werden. Der Verein transportiert die Hunde nach Deutschland und gibt sie gegen eine sogenannte Schutzgebühr i.H.v. 270 € an private Halter ab. Er hat bereits über 2 000 Hunde vermittelt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; sie ist auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Durch das auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 &#8211; C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn, ist geklärt, dass die von dem Kläger durchgeführten Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellen; hierfür genügt es, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden. Damit hat der Kläger die Bestimmungen der Verordnung zu beachten, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen.</p>
<p>Der Kläger unterliegt auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Halter eines Tieres ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, gelten für die Tätigkeit des Klägers nicht. Er verbringt die Hunde „gewerbsmäßig“ i.S.v. § 4 BmTierSSchV. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieser Begriff richtlinienkonform auszulegen. Es genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.</p>
<p>Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen entsprechend dem tradierten Verständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Soweit die Erforderlichkeit einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Klägers streitig war, hat sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt hat.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=070716U3C23.15.0">BVerwG 3 C 23.15</a> &#8211; Urteil vom 07. Juli 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 4 LB 11/11 &#8211; Urteil vom 06. Dezember 2012<br />
VG Schleswig 1 A 31/10 &#8211; Urteil vom 17. August 2011</p>
</div>
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