Tierschutzvereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten

Tierschutzvereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute abschließend über die Klage eines Tierschutzvereins entschieden, der sich dagegen wehrt, dass die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) auf die von ihm organisierte Vermittlung von herrenlosen Hunden aus dem europäischen Ausland angewandt werden. Der Verein transportiert die Hunde nach Deutschland und gibt sie gegen eine sogenannte Schutzgebühr i.H.v. 270 € an private Halter ab. Er hat bereits über 2 000 Hunde vermittelt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; sie ist auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Durch das auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn, ist geklärt, dass die von dem Kläger durchgeführten Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellen; hierfür genügt es, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden. Damit hat der Kläger die Bestimmungen der Verordnung zu beachten, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen.

Der Kläger unterliegt auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Halter eines Tieres ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, gelten für die Tätigkeit des Klägers nicht. Er verbringt die Hunde „gewerbsmäßig“ i.S.v. § 4 BmTierSSchV. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieser Begriff richtlinienkonform auszulegen. Es genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen entsprechend dem tradierten Verständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Soweit die Erforderlichkeit einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Klägers streitig war, hat sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt hat.

BVerwG 3 C 23.15 – Urteil vom 07. Juli 2016

Vorinstanzen:
OVG Schleswig 4 LB 11/11 – Urteil vom 06. Dezember 2012
VG Schleswig 1 A 31/10 – Urteil vom 17. August 2011