<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Umweltschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/umweltschutz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 23 Dec 2019 22:52:17 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im Immissionsschutzrecht klagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umweltschutzvereinigungen-duerfen-gegen-verlaengerungsentscheidungen-im-immissionsschutzrecht-klagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 22:50:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Immissionsschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tiermast]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5268</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2019 Umweltschutzvereinigungen sind befugt, immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umweltschutzvereinigungen-duerfen-gegen-verlaengerungsentscheidungen-im-immissionsschutzrecht-klagen/">Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im Immissionsschutzrecht klagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2019</p>
<p>Umweltschutzvereinigungen sind befugt, immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anzufechten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die klagende Umweltschutzvereinigung hat sich gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage der Beigeladenen von 39 900 auf 173 200 Tierplätze gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Genehmigung wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Beigeladene bemüht sich gegenwärtig um die Nachholung dieser Prüfung. In dem Genehmigungsbescheid war eine Frist zur Inbetriebnahme der Anlage bis Anfang 2016 gesetzt worden. Diese Frist ist zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Januar 2020. Gegen diese zweite Fristverlängerung wendet sich der Kläger im hiesigen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.&#8220;</p>
<p>Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Diese Norm ist weit auszulegen, sodass sie soweit wie möglich in Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention steht, die u.a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet haben. Nach deren Art. 9 Abs. 3 ist Umweltschutzvereinigungen Zugang zu Gericht zu einzuräumen, um die Verletzung umweltschutzbezogener Vorschriften geltend machen zu können. Da die Voraussetzungen für die hier umstrittene Verlängerungsentscheidung nicht bloß formeller Natur sind, sondern hierbei überschlägig auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, wird diese von der genannten Klagemöglichkeit erfasst.</p>
<p>Da das Oberverwaltungsgericht die Begründetheit der Klage noch nicht geprüft hat, war die Sache dorthin zurückzuverweisen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>§ 1 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz</p>
<p>&#8222;Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:</p>
<p>[…]</p>
<p>5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, […]&#8220;</p>
<p>Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention:</p>
<p>&#8222;Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit […] Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.&#8220;</p>
<p>BVerwG 7 C 28.18 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Magdeburg, 2 L 11/16 &#8211; Urteil vom 08. Juni 2018 &#8211;</p>
<p>VG Magdeburg, 2 A 214/13 MD &#8211; Urteil vom 25. November 2015 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umweltschutzvereinigungen-duerfen-gegen-verlaengerungsentscheidungen-im-immissionsschutzrecht-klagen/">Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im Immissionsschutzrecht klagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/neue-runde-im-rechtsstreit-um-das-kohlekraftwerk-moorburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 May 2018 06:53:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Energieversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Kohlekraftwerk Moorburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstreit]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3828</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2018 Das Oberverwaltungsgericht Hamburg muss sich erneut mit der Klage gegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/neue-runde-im-rechtsstreit-um-das-kohlekraftwerk-moorburg/">Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2018</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Hamburg muss sich erneut mit der Klage gegen das Kohlekraftwerk Moorburg befassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Das beigeladene Energieversorgungsunternehmen betreibt das in Hamburg an der Süderelbe gelegene Kohlekraftwerk Moorburg. Die hierfür von der Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist bestandskräftig. Daneben wurde der Beigeladenen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der Elbe zum Zweck der Durchlaufkühlung erteilt; in einem Änderungsbescheid wurde diese Erlaubnis für die Betriebsart der Kreislaufkühlung ergänzt. Auf die Klage eines Umweltverbands hat das Oberverwaltungsgericht die Erlaubnis insoweit aufgehoben, als dem Betreiber die Durchlaufkühlung erlaubt worden war. Die Gewässerbenutzung verstoße in dieser Hinsicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Die geltend gemachten naturschutzrechtlichen Einwendungen rechtfertigten demgegenüber nicht die Aufhebung der Erlaubnis. Die Beklagte und die Beigeladene haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren hat wegen zweier Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zunächst geruht. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Rs. C-461/13) hat der EuGH über Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie &#8211; WRRL &#8211; entschieden, und im Urteil vom 26. April 2017 (Rs. C-142/16) hat er festgestellt, dass bei der Genehmigung der Errichtung des Kraftwerks gegen Vorschriften der FFH-Richtlinie verstoßen wurde.</p>
<p>Aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH und der nachfolgenden weiteren Klärung der wasserrechtlichen Maßstäbe durch den Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 (BVerwG 7 A 2.15; „Elbvertiefung“) steht fest, dass das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts in seinen entscheidungstragenden Ausführungen zum Verschlechterungsverbot gegen Bundesrecht verstößt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass das Urteil aus anderen Gründen, insbesondere wegen der im Urteil des EuGH vom 26. April 2017 aufgezeigten Verstöße gegen die Bestimmungen des europäischen Naturschutzrechts, im Ergebnis richtig ist. Das Urteil des EuGH entfaltet zwar Bindungswirkung. Eine Heilung der darin aufgeführten Rechtsfehler ist jedoch nicht ausgeschlossen, so dass insoweit nicht die Aufhebung, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Erlaubnis in Betracht kommt. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen durch das Oberverwaltungsgericht.</p>
<p>Urteil vom 29. Mai 2018 &#8211; BVerwG 7 C 18.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Hamburg, 5 E 11/08 &#8211; Urteil vom 18. Januar 2013 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/neue-runde-im-rechtsstreit-um-das-kohlekraftwerk-moorburg/">Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur Schadstoffbelastung des Mains erforderlich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/wasserrechtliche-erlaubnisse-fuer-kraftwerk-staudinger-feststellungen-zur-schadstoffbelastung-des-mains-erforderlich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Nov 2017 20:53:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftwerk Staudinger]]></category>
		<category><![CDATA[Schadstoffbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3317</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 75/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass in einem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wasserrechtliche-erlaubnisse-fuer-kraftwerk-staudinger-feststellungen-zur-schadstoffbelastung-des-mains-erforderlich/">Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur Schadstoffbelastung des Mains erforderlich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 75/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren bei der Prüfung, ob die Verbesserung des Zustandes eines Gewässers durch eine Benutzung gefährdet wird, nicht allein auf eine Verringerung der Schadstoffeinleitung abgestellt werden darf.</p>
<p>Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Betreiberin des Steinkohle- und Erdgaskraftwerks Staudinger bei Hanau erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse, durch die die Entnahme von Kühl- und Spülwasser aus dem und die Einleitung von Abwasser in den Main zugelassen wurde. Nach Ablauf einer bis Ende 2012 erteilten bestandskräftigen Erlaubnis wurde eine Interimserlaubnis bis Ende 2015 und daran anschließend eine weitere Erlaubnis bis Ende 2028 erteilt.</p>
<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung habe es wegen des immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Betriebs des Kraftwerks nicht bedurft. Für die wasserrechtlichen Erlaubnisse selbst bestehe keine UVP-Pflicht. Menge und Schädlichkeit des Abwassers, insbesondere im Hinblick auf die Quecksilberbelastung, seien in den Erlaubnissen so gering gehalten worden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich sei. Durch Nebenbestimmungen werde hinreichend sichergestellt, dass es weder zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes komme noch eine Verbesserung verhindert werde. Die Schadstoffeinträge über die Luft seien in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Anlage berücksichtigt worden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers das Verfahren gegen die bis 2028 geltende Erlaubnis an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zwar bedarf es für die isolierte Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Anschluss an eine zuvor abgelaufene Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte und unverändert betriebene Anlage keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keiner zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verschlechterung des Gewässerzustandes mit zutreffender Begründung verneint. Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet wird, kann aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt werden. Es muss vielmehr von der tatsächlichen Schadstoffbelastung ausgegangen werden, zu der es weiterer Feststellungen durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf. Die Klage gegen die Ende 2015 durch Zeitablauf erledigte Interimserlaubnis ist mangels besonderen Feststellungsinteresses des Klägers bereits unzulässig.</p>
<p>BVerwG 7 C 25.15 &#8211; Urteil vom 02. November 2017</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Kassel, 9 C 1018/12.T &#8211; Urteil vom 14. Juli 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 7 C 26.15 &#8211; Urteil vom 02. November 2017</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Kassel, 9 C 217/13.T &#8211; Urteil vom 14. Juli 2015 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wasserrechtliche-erlaubnisse-fuer-kraftwerk-staudinger-feststellungen-zur-schadstoffbelastung-des-mains-erforderlich/">Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur Schadstoffbelastung des Mains erforderlich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-nach-dem-umweltschadensgesetz-keine-zurechnung-eines-gutachterverschuldens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 19:36:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachterverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschäden]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschadensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3084</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 63/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-nach-dem-umweltschadensgesetz-keine-zurechnung-eines-gutachterverschuldens/">Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 63/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt werden. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet.</p>
<p>Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks u.a. mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrichterlichen Beurteilung eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz verneint. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters kann ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umweltschadensgesetz trifft eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210917U7C29.15.0">BVerwG 7 C 29.15</a> &#8211; Urteil vom 21. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 8 A 10041/15 &#8211; Urteil vom 22. Juli 2015<br />
VG Neustadt/Weinstraße 5 K 505/13. NW &#8211; Urteil vom 25. März 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-nach-dem-umweltschadensgesetz-keine-zurechnung-eines-gutachterverschuldens/">Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/allgemeinpolitische-betaetigung-gemeinnuetziger-koerperschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Aug 2017 09:15:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinnützige Körperschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinnützigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[politische Betätigung]]></category>
		<category><![CDATA[Spende]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3017</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 52/2017 Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/allgemeinpolitische-betaetigung-gemeinnuetziger-koerperschaften/">Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 52/2017</p>
<p>Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2017 X R 13/15 gilt dies in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte ein Spender einem Verein, der den Umweltschutz durch zahlreiche Einzelprojekte fördert, einen Geldbetrag zugewendet. Die Spende war zweckgebunden zur Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt (FA) hielt dies für unzulässig, da die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde. Das Finanzgericht (FG) hat diese Fragen offengelassen, die Klage aber schon deshalb abgewiesen, weil der Verein seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht von dem Bankkonto, auf dem die Spende eingegangen war, sondern von einem anderen Bankkonto bezahlt hatte.</p>
<p>Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach dem Urteil des BFH verlangt das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht, genau den konkreten, von einem Spender zugewendeten Geldschein oder genau das auf einem bestimmten Bankkonto der Körperschaft durch Spendeneingänge entstandene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Vielmehr genügt es, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden. Es kommt daher allein auf eine Saldo-Betrachtung an.</p>
<p>Weil aber hinsichtlich der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen noch einige andere Fragen zu klären sind, hat der BFH das Verfahren an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.</p>
<p>Dabei weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass es fraglich sei, ob die vom FA vorgebrachten Argumente die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens seien zudem keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Kläger seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte. Er habe nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Zudem treten nahezu alle relevanten politischen Parteien dafür ein, den Klimawandel zu begrenzen und erneuerbare Energien zu fördern.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/allgemeinpolitische-betaetigung-gemeinnuetziger-koerperschaften/">Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nutzungsverbot-fuer-illegal-gebauten-radweg-in-ffh-gebiet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 07:24:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fauna-Flora-Habitat-Gebiet]]></category>
		<category><![CDATA[FFH-Gebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Landschaftsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2752</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2017 Wird ein Radweg ohne die erforderliche Genehmigung in einem FFH-Gebiet&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nutzungsverbot-fuer-illegal-gebauten-radweg-in-ffh-gebiet/">Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2017</p>
<p>Wird ein Radweg ohne die erforderliche Genehmigung in einem FFH-Gebiet gebaut, kann eine Umweltvereinigung unter Umständen ein Nutzungsverbot erzwingen. So entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, eine in Sachsen anerkannte Umweltvereinigung, verlangt von dem beklagten Vogtlandkreis, zum Schutz eines FFH-Gebietes die Nutzung eines Radweges zu unterbinden. Der teilweise noch im Ausbau befindliche Elster-Radweg führt von der Elsterquelle in Tschechien bis zur Leipziger Tieflandsbucht. Der hier streitgegenständliche Unterabschnitt bei Adorf, der auf einem schon früher vorhandenen Weg liegt, verläuft durch das FFH-Gebiet „Elstertal oberhalb Plauen“. Zu dessen Schutzzielen gehört u.a. die Erhaltung überwiegend naturnaher Fließgewässerabschnitte sowie die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands verschiedener Tier- und Pflanzenarten. Der Bau des umstrittenen Unterabschnitts wurde 2013 ohne das vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren begonnen und während des Klageverfahrens beendet. Die Landesdirektion Sachsen leitete auf Antrag des Beklagten nachträglich ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ein, das noch nicht abgeschlossen ist.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat auf das entsprechende Anerkenntnis des beklagten Landkreises festgestellt, dass der Bau rechtswidrig war. Auf Antrag der klagenden Umweltvereinigung verurteilte es den Beklagten darüber hinaus, die Nutzung des Radweges in dem fraglichen Unterabschnitt bis zum Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens zu unterbinden. In diesem allein noch strittigen Punkt bestätigte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Vorinstanz. Auf die Revision des Beklagten verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurück.</p>
<p>Eine Umweltvereinigung kann nicht nur die Feststellung verlangen, dass der Bau eines Verkehrsweges rechtswidrig ist, sondern auch eine Entscheidung darüber, ob seine Nutzung bis zu einer etwaigen nachträglichen Zulassung unterbunden oder eingeschränkt wird. Diese Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht verdichten. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bereits vorhandener Verkehrsweg überbaut worden ist. Unter diesen Umständen muss geprüft werden, ob es über den abgeschlossenen baulichen Eingriff hinaus zu einer nutzungsbedingten Verschlechterung des Naturraums kommen kann. Bejahendenfalls ist die Nutzungsuntersagung bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens in der Regel unausweichlich. Ist dagegen eine nutzungsbedingte Verschlechterung nicht zu befürchten, bedarf es einer Abwägung, in die neben der Schwere und Dauer des Verstoßes insbesondere auch die Belange der Nutzer des in dem FFH-Gebiet schon bisher vorhandenen Verkehrsweges einzustellen sind. Die hierfür notwendigen Feststellungen muss das Oberverwaltungsgericht noch treffen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=010617U9C2.16.0">BVerwG 9 C 2.16</a> &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 1 A 509/14 &#8211; Urteil vom 22. Juli 2015<br />
VG Chemnitz 2 K 701/13 &#8211; Urteil vom 29. Januar 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nutzungsverbot-fuer-illegal-gebauten-radweg-in-ffh-gebiet/">Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
