Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im Immissionsschutzrecht klagen

Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im Immissionsschutzrecht klagen

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2019

Umweltschutzvereinigungen sind befugt, immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anzufechten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die klagende Umweltschutzvereinigung hat sich gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage der Beigeladenen von 39 900 auf 173 200 Tierplätze gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Genehmigung wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Beigeladene bemüht sich gegenwärtig um die Nachholung dieser Prüfung. In dem Genehmigungsbescheid war eine Frist zur Inbetriebnahme der Anlage bis Anfang 2016 gesetzt worden. Diese Frist ist zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Januar 2020. Gegen diese zweite Fristverlängerung wendet sich der Kläger im hiesigen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.“

Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Diese Norm ist weit auszulegen, sodass sie soweit wie möglich in Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention steht, die u.a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet haben. Nach deren Art. 9 Abs. 3 ist Umweltschutzvereinigungen Zugang zu Gericht zu einzuräumen, um die Verletzung umweltschutzbezogener Vorschriften geltend machen zu können. Da die Voraussetzungen für die hier umstrittene Verlängerungsentscheidung nicht bloß formeller Natur sind, sondern hierbei überschlägig auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, wird diese von der genannten Klagemöglichkeit erfasst.

Da das Oberverwaltungsgericht die Begründetheit der Klage noch nicht geprüft hat, war die Sache dorthin zurückzuverweisen.

Fußnote:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

„Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

[…]

5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, […]“

Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention:

„Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit […] Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“

BVerwG 7 C 28.18 – Urteil vom 19. Dezember 2019

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 2 L 11/16 – Urteil vom 08. Juni 2018 –

VG Magdeburg, 2 A 214/13 MD – Urteil vom 25. November 2015 –