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	<title>Widerruf &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2019 21:36:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gebot fairen Verhandelns]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/2019 Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/2019</div>
<div align="justify">
<p>Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.</p>
<p>Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich ua. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Dieses hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen werden kann und der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat zwar in § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Auch Arbeitnehmer sind Verbraucher. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Dies könnte hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadensersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde <i>(sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB)</i>. Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut zu beurteilen haben.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 &#8211; 6 AZR 75/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. November 2017 &#8211; 10 Sa 1159/16 &#8211; </i></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-jahresfrist-fuer-den-widerruf-eines-zuwendungsbescheides-beginnt-zu-laufen-wenn-die-sache-entscheidungsreif-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Jan 2019 21:30:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendungsbescheid]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2019 Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2019</p>
<p>Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist sie verstrichen, bevor die Behörde den Widerruf verfügt, so wird sie auch dann nicht wieder in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene dem Widerruf widerspricht und die Behörde dem Widerspruch aufgrund ergänzender Ermittlungen teilweise stattgibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin betrieb ein Unternehmen mit zwei Beherbergungsbetrieben, die durch das Elbehochwasser im August 2002 erheblich beschädigt worden waren. Zur Beseitigung der Hochwasserschäden bewilligte ihr die beklagte Sächsische Aufbaubank (SAB) zwischen November 2002 und Juni 2003 mehrere Subventionen. 2005 legte die Klägerin Verwendungsnachweise vor, deren abschließende Prüfung im April 2007 Anlass zu mehreren Beanstandungen gab. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu an, woraufhin im Juli 2008 ein Erörterungstermin stattfand. Dabei wurde der Klägerin nachgelassen, zur Beseitigung der von der KfW geäußerten Zweifel bis zum 1. September 2008 eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Davon machte die Klägerin keinen Gebrauch.</p>
<p>Ende September 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die jeweiligen Zuwendungsbeträge um näher bestimmte Teilbeträge reduziert hätten, und verlangte von der Klägerin Erstattung nebst Zinsen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Januar 2012 stützte sie dies zusätzlich auf entsprechende Teilwiderrufe der Bewilligungsbescheide. In einigen Verfahren führte das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu einer Verringerung der Erstattungsbeträge. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen jeweils abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungen der Klägerin stattgegeben und die Rückforderungsbescheide aufgehoben, weil diese verspätet erlassen worden seien.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Revisionen der SAB zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich jeweils um eine Festbetragsförderung gehandelt, von der sich die Behörde später nur im Wege der Rücknahme oder &#8211; wie hier &#8211; im Wege des Widerrufs habe distanzieren können. Rücknahme und Widerruf seien aber nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde Kenntnis von dem Rücknahme- oder Widerrufsgrund sowie von den möglicherweise entgegenstehenden Belangen des Betroffenen erlangt habe. Letzteres setze dessen Anhörung und Stellungnahme voraus; werde hierzu, wie üblich und empfehlenswert, eine Frist gesetzt, so müsse diese abgewartet werden. Würden hierdurch nicht zusätzliche Ermittlungen veranlasst, so sei die Sache entscheidungsreif, und die Jahresfrist beginne zu laufen. So liege es hier, nachdem die Klägerin von der bis zum 1. September 2008 eingeräumten Möglichkeit, eine ergänzende Bescheinigung des Steuerberaters einzureichen, keinen Gebrauch gemacht habe. Weil die Beklagte die Frist habe verstreichen lassen, und sei es in Verkennung der Rechtslage, so sei die erst nach mehr als zwei Jahren verfügte Rückforderung wegen des in Rede stehenden Widerrufsgrundes nicht mehr zulässig. Daran ändere es nichts, dass die Klägerin gegen die gleichwohl verspätet noch erlassenen Rückforderungsbescheide Widerspruch eingelegt und diesen mit zusätzlichen Erwägungen begründet habe; ebensowenig, dass die Beklagte daraufhin zusätzliche Ermittlungen eingeleitet und einigen Widersprüchen aus Sachgründen teilweise stattgegeben habe.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz:</p>
<p>§ 48</p>
<p>(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. (…)</p>
<p>§ 49</p>
<p>(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung (…) zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt (…), kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, (1.) wenn die Leistung nicht (…) für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (…). § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.</p>
<p>BVerwG 10 C 5.17 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 514/14 &#8211; Urteil vom 18. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 2 K 307/12 &#8211; Urteil vom 21. März 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 10 C 6.17 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 515/14 &#8211; Urteil vom 18. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 2 K 305/12 &#8211; Urteil vom 21. März 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 10 C 7.17 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 1 A 517/14 &#8211; Urteil vom 18. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 2 K 306/12 &#8211; Urteil vom 21. März 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-wirksamkeit-des-widerrufs-einer-auf-abschluss-eines-verbraucherdarlehensvertrags-gerichteten-willenserklaerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2016 18:46:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundpfandrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherdarlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Willenserklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2016 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2016</p>
<p>Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erkannt (siehe auch Pressemitteilung Nr. 98/2016).</p>
<p align="justify">Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €.</p>
<p align="justify">Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 €, folglich auf Zahlung von 5.815,60 €, hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene und gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2, die sie zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1 eingelegt hat, hat der XI. Zivilsenat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages verurteilt.</p>
<p align="justify">Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend: Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne &#8222;frühestens mit Erhalt dieser Belehrung&#8220;, belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Lediglich bei den aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass die Kläger zum 30. April 2008 eine Zahlung in Höhe von 375 € und nicht nur in Höhe von 125 € an die Beklagte erbracht haben.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14<br />
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 27. Oktober 2014 – 10 O 3952/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juli 2016</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/widerruf-von-fernabsatzvertraegen-von-gesetzes-wegen-ohne-ruecksicht-auf-die-beweggruende-des-verbrauchers-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Mar 2016 19:20:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1615</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 57/2016 Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 57/2016</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.</p>
<p align="justify">Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine &#8222;Tiefpreisgarantie&#8220; des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der &#8222;Tiefpreisgarantie&#8220; durchzusetzen.</p>
<p align="justify">Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.</p>
<p align="justify">Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Rottweil – Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14)</p>
<p align="justify">LG Rottweil – Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. März 2016</p>
<p align="justify"><b>§ 312b BGB aF Fernabsatzverträge </b></p>
<p align="justify">(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]</p>
<p align="justify">(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 312d BGB aF Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen </b></p>
<p align="justify">(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]</p>
<p align="justify">(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 355 BGB aF Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen </b></p>
<p align="justify">(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/widerruf-von-fernabsatzvertraegen-von-gesetzes-wegen-ohne-ruecksicht-auf-die-beweggruende-des-verbrauchers-moeglich/">Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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