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	<title>Widerrufsbelehrung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-zulaessigkeit-einer-negativen-feststellungsklage-in-widerrufsfaellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 May 2017 20:56:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[negative Feststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherdarlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherdarlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2017 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2017</p>
<p>Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Umständen der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten:</p>
<p align="justify">&#8222;Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen</p>
<p align="justify">&#8211; ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,</p>
<p align="justify">&#8211; die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags</p>
<p align="justify">zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.&#8220;</p>
<p align="justify">Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat er den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:</p>
<p align="justify">Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB* ab dem Zugang des Widerrufs. Die Beklagte, die meint, der Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, berühmt sich damit, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. Insofern ist die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 21. Februar 2017 Nr. 20/2017), wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.</p>
<p align="justify">Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Sie macht nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, hielten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.</p>
<p align="justify"><b>* § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB: </b></p>
<p align="justify">&#8222;Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 12. Mai 2015 – 25 O 221/14</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart – Urteil vom 1. Dezember 2015 – 6 U 107/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Mai 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-wirksamkeit-einer-widerrufsbelehrung-bei-einem-praesenzgeschaeft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2017 18:32:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Präsenzgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherdarlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vorfälligkeitsentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 19/2017 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-wirksamkeit-einer-widerrufsbelehrung-bei-einem-praesenzgeschaeft/">Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 19/2017</p>
<p>Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, welche Bedeutung den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen zukommt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie schlossen mit der Beklagten am 15. Februar 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der Beklagten und die Kläger – alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend – die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem folgenden Passus enthielt:</p>
<p align="justify">&#8222;Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen</p>
<p align="justify">&#8211; eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und</p>
<p align="justify">&#8211; die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags</p>
<p align="justify">zur Verfügung gestellt wurden&#8220;.</p>
<p align="justify">Im Herbst 2014 wollten die Kläger die finanzierte Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Die Beklagte machte den Abschluss einer &#8222;Aufhebungsvereinbarung&#8220; von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € abhängig. Die Kläger gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21. Oktober 2014 &#8222;unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung&#8220; ab. Sie entrichteten die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21. November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:</p>
<p align="justify">Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.</p>
<p align="justify">Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert.</p>
<p align="justify">Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr anhand der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. Juli 2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 118/2016 und Nr. 119/2016) niedergelegten und vom Landgericht, das vorher entschieden hat, noch nicht berücksichtigten Grundsätze der Frage nachzugehen haben, ob die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Krefeld – Urteil vom 24. September 2015 – 12a C 120/14</p>
<p align="justify">LG Krefeld – Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 S 89/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-wirksamkeit-einer-widerrufsbelehrung-bei-einem-praesenzgeschaeft/">Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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