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	<title>Autobahn &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 10:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A49]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Protestcamp]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49 Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2020</p>



<p>Beschlüsse vom 21. September 2020 &#8211; <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200921_1bvr214620.html">1 BvR 2146/20</a> und <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200921_1bvr215220.html">1 BvR 2152/20</a></p>



<p>Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der geplanten Durchführung von Protestcamps gegen Waldrodungen zum Zwecke des Ausbaus der Autobahn A49 die aufschiebende Wirkung der Klagen des Anmelders der Protestcamps gegen Verbots- und Auflagenbescheide des Regierungspräsidiums Gießen teilweise wiederhergestellt. Im Übrigen blieben die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erfolglos.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Diese fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren stehen im Zusammenhang mit von dem Beschwerdeführer erhobenen Klagen gegen Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen betreffend drei von dem Beschwerdeführer jeweils als Versammlungen angemeldete, vom 1. September 2020 bis zum 1. März 2021 geplante Protestcamps gegen den Ausbau der Autobahn A49.</p>



<p>Unter Ziffer&nbsp;1 der dem Verfahren 1 BvR 2146/20 zugrunde liegenden Verfügung stellte das Regierungspräsidium fest, das Protestcamp auf dem Festplatz Schweinsberg unterfalle nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, soweit es den Aufbau und das Bewohnen von Zelten zum Übernachten von Teilnehmern sowie auf eine gewisse Dauer angelegte Versorgungseinrichtungen für die Teilnehmer umfasse. Ziffer 2 der Verfügung stellt fest, dass, soweit die Anmeldung einzelne Aktionen wie etwa Kundgebungen, Redebeiträge und Workshops umfasse, diese und die hierfür notwendigen mobilen Verpflegungsstationen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst seien, sofern diese Aktivitäten einen friedlichen Verlauf nähmen und der öffentlichen Meinungskundgabe dienten. Unter Ziffer 3 der Verfügung wurde „die Durchführung der versammlungsrechtlich geschützten Veranstaltungen unter Ziffer 2“ von der Einhaltung einer Reihe von Auflagen abhängig gemacht. Beauflagt wurden unter anderem eine Beschränkung der Versammlung auf den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 20. Oktober 2021 jeweils in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr (Auflage a)) und eine Untersagung des Aufstellens von Zelten zum Zweck „der dauerhaften Unterbringung (z.B. Schlafmöglichkeiten) oder der Regeneration“ sowie des Aufstellens und Betreibens „auf gewisse Dauer angelegte[r] Versorgungseinrichtungen“ (Auflage d)). Das Regierungspräsidium ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.</p>



<p>Das Verwaltungsgericht lehnte den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde hiergegen teilweise statt. Er stellte die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wieder her. Im Übrigen lehnte er den Eilantrag ab.</p>



<p>Dem Verfahren 1&nbsp;BvR 2152/20 liegt eine andere Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen betreffend zwei weitere von dem Beschwerdeführer angemeldete Protestcamps zugrunde. Als Standort des „Protestcamps Nord“ hat der Beschwerdeführer Wiesenflächen im geplanten Trassenverlauf der A&nbsp;49 vorgesehen. Die Flächen stehen im Eigentum des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke und befinden sich in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets, in der unter anderem das Zelten und Lagern verboten sind. Das „Protestcamp Ost“ soll auf dem Sportplatz in Lehrbach eingerichtet werden. Das Regierungspräsidium verbot beide Protestcamps an den vorgesehenen Standorten, das „Protestcamp Nord“ unter anderem aus Gründen des Gewässerschutzes, das „Protestcamp Ost“, weil der Sportplatz in Lehrbach ab sofort als Bereitstellungsplatz für den Einsatz von Rettungskräften der Feuerwehr freigehalten werden müsse und überdies zeitlich noch vor der Anmeldung des Protestcamps ab dem 1. Oktober 2020 an die Polizei zur Nutzung als Hubschrauberlandeplatz vermietet worden sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind teilweise begründet.</p>



<p>1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 1&nbsp;BvR 2146/20 ist offensichtlich begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (auch) hinsichtlich der Auflagen unter Ziffer 3 Buchstaben a) und d) des Bescheides vom 31.&nbsp;August 2020 abgelehnt hat.</p>



<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers in dem Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzenden Weise interpretiert. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass er das insbesondere auch gegen eine Vollziehbarkeit der Auflagen unter Ziffer&nbsp;3 a) und d) gerichtete Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in zutreffender, den erkennbaren Interessen des Beschwerdeführers Rechnung tragender Weise erfasst und darüber entschieden hat. Möglicherweise geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass infolge seines Beschlusses das Regierungspräsidium noch einmal über die Versammlung entscheiden und dabei sein Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut ausüben werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es hierzu kommen wird, weil für das Regierungspräsidium kein Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht, nachdem die strittigen Auflagen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin sofort vollziehbar sind. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens würde das von dem Beschwerdeführer verfolgte Begehren nach effektivem – rechtzeitigem – verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen die eine Durchführung des Protestcamps beschränkenden Auflagen mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge Zeitablaufs vereiteln. Unter diesen Umständen läge in der Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.</p>



<p>Die Kammer trifft diese Anordnung mit Wirkung erst ab dem 24.&nbsp;September 2020. Das Regierungspräsidium Gießen erhält hierdurch Gelegenheit, auf die Entscheidung zu reagieren und ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen (erneut) zu treffen.</p>



<p>2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 2152/20 kommt nicht in Betracht, soweit der Beschwerdeführer die Ermöglichung des „Protestcamps Nord“ an dem von ihm gewünschten Standort begehrt. Die gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen ausgesprochenen Verbots des Protestcamps an diesem Standort aus, weil dort von einem Zeltlager der hier in Rede stehenden Dauer und Größenordnung die Gefahr von Trinkwasserverunreinigungen ausgeht.</p>



<p>Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verbot des „Protestcamps Ost“ auf dem Sportplatz Lehrbach wendet, ist der Antrag teilweise begründet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wiederherzustellen, soweit es eine Durchführung des Protestcamps im Zeitraum vom 24.&nbsp;bis 30.&nbsp;September 2020 betrifft. Für den Zeitraum ab dem 1.&nbsp;Oktober 2020 fällt die gebotene Folgenabwägung hingegen zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen auch insoweit ausgesprochenen standortbezogenen Verbots aus, weil nach den insoweit tragfähigen fachgerichtlichen Feststellungen der Sportplatz ab dem 1.&nbsp;Oktober 2020 bereits durch Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr genutzt werden wird, insbesondere als Hubschrauberlandeplatz. Für die Zeit bis zum 30.&nbsp;September 2020 fehlt es hingegen an entsprechenden – tragfähigen – Feststellungen.</p>



<p>Auch insoweit stellt die Kammer die aufschiebende Wirkung erst ab dem 24. September 2020 wieder her, um dem Regierungspräsidium Gießen Gelegenheit zu geben, auf die Entscheidung zu reagieren und, gestützt auf eine tragfähige Begründung, ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen zu treffen.</p>
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		<title>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/letzte-klage-gegen-den-weiterbau-der-a-49-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2020 11:42:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 49]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2020 Das&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auch die letzte bei ihm anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda abgewiesen.</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt der geplanten A 49 mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal ist am 30. Mai 2012 erlassen und zuletzt im Januar 2019 geändert worden. Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Klagen abgewiesen, die eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ziel hatten (Pressemitteilung Nr. 37/20 vom 23. Juni 2020). Auch die weitere Klage von drei Privatpersonen, über die ebenfalls am 23. Juni verhandelt wurde, ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der im Januar 2017 angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen. Deshalb müssen sie zugunsten des Vorhabens mit Landabzug rechnen. Sie haben ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss allerdings erst im April 2019 erhoben. Jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem das von späteren Landabzügen betroffene Gebiet festgelegt wurde, konnten sich die Kläger nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren. Dass dieser noch im Januar 2019 geändert worden ist, ändert am Ergebnis nichts. Denn diese Änderung berührt die Kläger nicht in eigenen Rechten.</p>
<p>BVerwG 9 A 8.19 &#8211; Urteil vom 02. Juli 2020</p>
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		<item>
		<title>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-weiterbau-der-a-49-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2020 11:36:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 49]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltverbände]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2020 Das Bundesverwaltungsgericht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-weiterbau-der-a-49-erfolglos/">Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda betreffen.</p>
<p>Durch den Neubau der A 49 soll eine Verbindung zwischen Kassel und Gießen geschaffen werden. Der Streckenteil im Norden ist bereits seit vielen Jahren unter Verkehr, ein weiterer Planungsabschnitt befindet sich im Bau, die letzten beiden Abschnitte müssen noch realisiert werden. Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal wurde am 30. Mai 2012 erlassen. Die dagegen erhobene Klage zweier Umweltverbände hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2014 (Az. 9 A 25.12) abgewiesen. Zwei weitere Klagen von Privatpersonen wurden seinerzeit nach außergerichtlichen Vereinbarungen zurückgenommen.</p>
<p>Mit Urteil vom 1. Juli 2015 klärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine bis dahin umstrittene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der europaweit geltenden Wasserrahmenrichtlinie. Seither steht fest, dass vor der Genehmigung eines jeglichen Projekts eine Überprüfung in Bezug auf die einzelnen betroffenen Wasserkörper anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien zu erfolgen hat.</p>
<p>Im August bzw. September 2019 gingen bei der Planfeststellungsbehörde Anträge ein, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen oder zumindest zunächst außer Vollzug zu setzen, um ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Antragsteller waren einer der Umweltverbände, die das damalige Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt hatten, sowie eine Privatperson, die damals an einem der weiteren Klageverfahren beteiligt war. Die Anträge stützten sich darauf, dass die wasserrechtliche Prüfung im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EuGH unzureichend gewesen sei. Die Planfeststellungsbehörde lehnte die Anträge ab.</p>
<p>Die dagegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Allerdings erweist sich der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der wasserrechtlichen Prüfung als fehlerhaft. Er enthält zwar umfangreiche Untersuchungen insbesondere zur Straßenentwässerung und zum Trinkwasserschutz. Es fehlt aber eine Prüfung anhand der speziellen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. Dieser Fehler führt jedoch nicht dazu, dass der bestandskräftige und durch das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit rechtskräftig bestätigte Planfeststellungsbeschluss nunmehr wieder in Frage gestellt werden müsste. Insbesondere ist eine Aussetzung seiner Vollziehung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht erforderlich. Denn die flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes bieten ausreichende Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht dauerhaft im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrecht stehen. Gegebenenfalls können erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich angeordnet und die rechtlich selbständigen wasserrechtlichen Erlaubnisse angepasst oder sogar widerrufen werden.</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat heute noch über eine weitere Klage von drei Privatpersonen verhandelt, die ebenfalls den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 betrifft (BVerwG 9 A 8.19). In diesem Verfahren wird eine Entscheidung am 2. Juli 2020 verkündet werden.</p>
<p>BVerwG 9 A 22.19 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2020</p>
<p>BVerwG 9 A 23.19 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/westumfahrung-halle-bundesverwaltungsgericht-weist-klage-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jun 2019 14:17:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Westumfahrung Halle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die letzte verbliebene Klage&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/westumfahrung-halle-bundesverwaltungsgericht-weist-klage-ab/">Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die letzte verbliebene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Westumfahrung Halle (Saale) abgewiesen.</p>
<p>Der rund 13 km lange Streckenabschnitt der Autobahn A 143 ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13 (Göttingen-Halle). Er beginnt an der vorhandenen Anschlussstelle Halle-Neustadt und erstreckt sich bis zum geplanten Autobahndreieck Halle-Nord. Zusammen mit dem bereits fertig gestellten südlichen Abschnitt der A 143 soll die neue Trasse die beiden Autobahnen A 38 und A 14 verbinden und damit den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen.</p>
<p>Die Klägerin hatte als betroffene Grundstückseigentümerin den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten aus dem Jahr 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. Auf die parallel erhobene Klage eines Naturschutzverbandes hatte der Senat mit Urteil vom 17. Januar 2007 die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Im Hinblick auf dieses Urteil war der Rechtsstreit der Klägerin seinerzeit zum Ruhen gebracht worden. Im März 2018 erließ das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zu seinem damaligen Planfeststellungsbeschluss. Die Klägerin setzte das ruhende Gerichtsverfahren daraufhin fort; der Naturschutzverband rief das Gericht dagegen nicht mehr an.</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss hielt in seiner geänderten Fassung nunmehr der Überprüfung stand. Aus der Sicht des Naturschutzrechts, auf das sich die Einwände der Klägerin in erster Linie stützten, ist v.a. die Betroffenheit des FFH-Gebietes „Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle“ kritisch. Dabei geht es neben der Zerschneidungswirkung der Autobahn v.a. um die von dem Verkehr ausgehenden Stickstoffdepositionen auf den Flächen prioritärer, d.h. europaweit besonders bedrohter Lebensraumtypen. Die Planfeststellungsbehörde hat die daraus resultierenden Konflikte aber fehlerfrei bewältigt. Bei der Untersuchung und Bewertung der Nährstoffeinträge durfte sich die Behörde auf den von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler erstellten Stickstoffleitfaden Straße stützen. Das darin festgelegte und plausibel begründete Abschneidekriterium für die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit Stickstoff von 0,3 kg je Hektar und Jahr wird hier unter Berücksichtigung verschiedener im Planfeststellungsbeschluss festgelegter Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht überschritten. In diesem Zusammenhang durfte auch die auf bestimmten Flächen vorgesehene Umwandlung von Acker- in Grünland wegen des damit verbundenen Verzichts auf Stickstoffeinträge durch Dünger berücksichtigt werden. Dem Argument der Klägerin, der Düngeverzicht sei aus Gründen des Habitatschutzes ohnehin erforderlich und dürfe deshalb nicht angerechnet werden, schloss sich das Bundesverwaltungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen nicht an.</p>
<p>Auch im Übrigen führten die Einwände der Klägerin &#8211; soweit für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks erheblich &#8211; auf keinen durchgreifenden Planungsfehler.</p>
<p>Urteil vom 12. Juni 2019 &#8211; BVerwG 9 A 2.18 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ausbau-der-a-46-in-wuppertal-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Apr 2019 08:36:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn A 46]]></category>
		<category><![CDATA[Wuppertal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausbau-der-a-46-in-wuppertal-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/">Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die den Ausbau der Bundesautobahn A 46 im Stadtgebiet von Wuppertal betrafen.</p>
<p>Der rund 2,8 km lange, im Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesene Abschnitt schließt den 6-streifigen Ausbau der A 46 zwischen Düsseldorf und Wuppertal (Sonnborner Kreuz) ab. Der Plan sieht die Erweiterung um je einen durchgehenden Fahrstreifen in beide Richtungen sowie zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere höhere Lärmschutzwände, vor. Geklagt hatten die Stadt Wuppertal sowie die Eigentümergemeinschaft eines mehrgeschossigen Wohnhauses, das sich neben der Autobahn befindet. Beide Kläger hatten einen weitergehenden Immissionsschutz verlangt. Die Klagen blieben ohne Erfolg.</p>
<p>Schutzwürdige Belange der Stadt Wuppertal werden durch die Planung nicht verletzt, zumal sich die bestehende Lärmsituation dank der vorgesehenen Schutzmaßnahmen insgesamt merklich bessert. Die maßgeblichen Grenzwerte für Luftschadstoffe werden eingehalten. Das Wohngebäude der klagenden Eigentümergemeinschaft ließe sich wegen seiner exponierten Lage oberhalb der Autobahn nur durch einen Lärmschutztunnel wirksam abschirmen. Die dafür erforderlichen Mehrkosten durften, auch aufgrund der bestehenden Vorbelastung, als unverhältnismäßig abgelehnt werden.</p>
<p>BVerwG 9 A 22.18 &#8211; Urteil vom 10. April 2019</p>
<p>BVerwG 9 A 24.18 &#8211; Urteil vom 10. April 2019</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausbau-der-a-46-in-wuppertal-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/">Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden &#8211; Bundesverwaltungsgericht stellt Fehler fest</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-20-darf-zunaechst-nicht-weitergebaut-werden-bundesverwaltungsgericht-stellt-fehler-fest/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Nov 2018 21:38:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn A 20]]></category>
		<category><![CDATA[Ostseeautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-20-darf-zunaechst-nicht-weitergebaut-werden-bundesverwaltungsgericht-stellt-fehler-fest/">Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden &#8211; Bundesverwaltungsgericht stellt Fehler fest</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums Schleswig-Holstein für den Neubau der Bundesautobahn A 20 im Abschnitt 4 (Autobahnkreuz A 7/A 20 bis B 206 westlich Wittenborn) vom 27. April 2017 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.</p>
<p>Der planfestgestellte Abschnitt gehört zur „Nord-West-Umfahrung Hamburg&#8220;, die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem Endausbau unter der Elbe hindurch bis nach Niedersachsen verlängert werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Klagen zweier Umweltverbände (BUND und NABU) und zweier privater Kläger zu entscheiden. Es hat auf die Klagen der Naturschutzverbände einzelne Fehler festgestellt, zahlreiche weitere Rügen jedoch zurückgewiesen. Das Verfahren der beiden privaten Kläger wurde ausgesetzt.</p>
<p>Einer der festgestellten Fehler betrifft das Verbot, den Zustand der von einem Vorhaben betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verschlechtern. Der Beklagte hat hierzu zwar schon in den Jahren 2015/16 einen wasserrechtlichen Fachbeitrag erstellen lassen, der auch öffentlich ausgelegt worden war. Dieser Fachbeitrag blieb aber in Systematik und Prüfungstiefe erheblich hinter den rechtlichen Anforderungen zurück. Wesentliche neue Untersuchungen, insbesondere zur Chlorid-Belastung der Oberflächenwasserkörper durch Tausalzeinträge, wurden erst während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Weitere Fragen warf diesbezüglich eine Umplanung der Regenrückhaltebecken und der ihnen vorgeschalteten Absetzbecken auf, die erst in der mündlichen Verhandlung des Gerichts zu Protokoll erklärt worden ist. Die damit zusammenhängenden Ermittlungen und Bewertungen sind nicht Aufgabe des Gerichtsverfahrens, sondern vielmehr eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens, das der Beklagte noch durchzuführen haben wird.</p>
<p>Weitere Mängel beziehen sich auf das Naturschutzrecht. Nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das europaweit bedeutsame Fledermaus-Habitat „Segeberger Kalkberghöhlen&#8220; mit rund 30 000 überwinternden Tieren sind nicht von vornherein auszuschließen und hätten deshalb einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft, die aber unterblieben ist. Im Hinblick auf den Artenschutz für die durch das europäische Recht besonders geschützten Fledermausarten bestehen entsprechende Defizite. Ferner hätte einem bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Hinweis auf weitere vorhabennahe Brutplätze einer geschützten Eulenart (Schleiereule) näher nachgegangen werden müssen.</p>
<p>Die festgestellten Fehler berühren nicht die Grundlagen der Planfeststellung, die im Übrigen unbeanstandet geblieben ist. Sie rechtfertigen daher nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese gilt bis zum Abschluss eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens.</p>
<p>Der Rechtsstreit der beiden privaten Kläger war mit Rücksicht auf eine dem Europäischen Gerichtshof schon in einem anderen Verfahren gestellte, aber noch nicht beantwortete Vorlagefrage auszusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. April 2018 &#8211; BVerwG 9 A 16.16 &#8211; Pressemitteilung 26/2018 ). Bei dieser Vorlage geht es um Klagerechte der von einem Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit im Hinblick auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.</p>
<p>BVerwG 9 A 8.17 &#8211; Urteil vom 27. November 2018</p>
<p>BVerwG 9 A 10.17 &#8211; Beschluss vom 27. November 2018</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Westumfahrung Halle &#8211; Bundesverwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/westumfahrung-halle-bundesverwaltungsgericht-lehnt-eilantrag-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jul 2018 15:18:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn A 143]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Halle (Saale)]]></category>
		<category><![CDATA[Westumfahrung Halle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit dem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit dem Weiterbau der Autobahn A 143 (Westumfahrung Halle) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.</p>
<p>Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um den nördlichen Abschnitt der Autobahn A 143, die westlich der Stadt Halle (Saale) eine Verbindung zwischen den Autobahnen A 38 und A 14 herstellt.</p>
<p>Die Antragstellerin, ein Bergbauunternehmen, ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die für den Autobahnbau benötigt werden. Gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 2005, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar war, hat die Antragstellerin zwar Klage erhoben, aber seinerzeit keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Januar 2007 der Klage eines anderen Klägers (Naturschutzbund Deutschland &#8211; NABU) stattgegeben. Das Klageverfahren der jetzigen Antragstellerin wurde damals zum Ruhen gebracht.</p>
<p>Nachdem das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 20. März 2018 einen &#8211; wiederum sofort vollziehbaren &#8211; Planänderungsbeschluss erlassen hatte, hat die Antragstellerin ihr Klageverfahren aufgegriffen und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung über die Klage bis Mai 2019 in Aussicht gestellt. Daraufhin hat das Landesverwaltungsamt fünf Maßnahmen benannt, die nach dem Bauablaufplan bis dahin umgesetzt sein müssen. Dabei handelt es sich um Pfahlprobebelastungen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin, um Artenschutzmaßnahmen zur Umsiedlung von Zauneidechsen, um archäologische Untersuchungen, um Maßnahmen zur Erkundung und Baugrundverbesserung im Hinblick auf die Sanierung bestimmter Altbergbauanlagen und um eine Kampfmittelsondierung.</p>
<p>Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des geänderten Planfeststellungsbeschlusses höher gewichtet als das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Dabei hat es berücksichtigt, dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an eine Monatsfrist gebunden war und ist. Wird vorläufiger Rechtsschutz &#8211; wie hier &#8211; erst gegen die Änderung eines Planänderungsbeschlusses begehrt, kann er deshalb nur auf Umstände gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend berühren.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die besonders eingriffsintensiven Bohrarbeiten auf ihrem Betriebsgelände ebenso wie die archäologischen Untersuchungen ohnehin vorläufig zu dulden. Denn sie wären schon mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss verbunden gewesen, gegen dessen Sofortvollzug sich die Antragstellerin nicht mit einem Eilantrag gewehrt hatte. Hinsichtlich der übrigen im Bauablaufplan vorgesehenen Vorabmaßnahmen ist das Interesse der Antragstellerin von geringerem Gewicht als die Nachteile, die mit einem weiteren Zeitverlust und der damit einhergehenden Baukostensteigerung verbunden wären. Das Landesverwaltungsamt ist verpflichtet, dem Gericht etwaige Änderungen des Bauablaufplans unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p>Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in seiner geänderten Fassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.</p>
<p>Beschluss vom 05. Juli 2018 &#8211; BVerwG 9 VR 1.18 &#8211;</p>
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		<title>Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-33-bundesstrasse-b-61-zubringer-ummeln-eugh-muss-entscheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2018 21:06:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 33/B 61]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die bei ihm anhängigen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die bei ihm anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen.</p>
<p>Die insgesamt 14 Kläger sind von der Planung des 3,7 km langen Straßenabschnitts in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sollen für den Straßenbau enteignet werden oder sind in ihrer Existenz als Landwirte betroffen. Andere Kläger wehren sich gegen Lärmbelastungen. Die meisten Kläger erheben darüber hinaus wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer privaten Wasserversorgung (Hausbrunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern oder machen Überschwemmungsgefahren geltend.</p>
<p>Dem Bundesverwaltungsgericht stellen sich verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen, die die Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Zu dieser Richtlinie hat der EuGH bereits entschieden, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens &#8211; wie hier eines Straßenbauprojekts &#8211; jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers vermieden werden muss. Geklärt ist ferner, nach welchen Kriterien sich die Verschlechterung beurteilt, sofern es um Oberflächengewässer geht. Eine solche Klärung fehlt indessen in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers. Klärungsbedürftig ist darüber hinaus, ob und inwieweit sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot berufen können.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, die nicht eindeutig zu beantwortenden europarechtlichen Fragen, auf die es für seine Entscheidung ankommt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der ausführlich begründete Vorlagebeschluss wird den Verfahrensbeteiligten im Lauf der nächsten Wochen schriftlich bekannt gegeben.</p>
<p>Im Hinblick darauf hat das Bundesverwaltungsgericht den auf Freitag, den 27. April 2018, festgesetzten Verkündungstermin aufgehoben.</p>
<p>BVerwG 9 A 15.16</p>
<p>BVerwG 9 A 16.16</p>
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		<title>Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-43-oberverwaltungsgericht-muss-ueber-klage-neu-entscheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Feb 2018 21:34:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 43]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmschutzwand]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3503</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2018 In einem Rechtsstreit gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-43-oberverwaltungsgericht-muss-ueber-klage-neu-entscheiden/">Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2018</p>
<p>In einem Rechtsstreit gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 43 zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der Anschlussstelle Recklinghausen/Herten hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das erstinstanzliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Die Kläger sind Eigentümer eines selbst genutzten Mehrfamilienhauses in Recklinghausen. An der ihrem Grundstück zugewandten Seite der Autobahn ist eine Lärmschutzwand geplant. Bei deren Bemessung hat der Planfeststellungsbeschluss eine Verkehrsprognose zu Grunde gelegt, die allerdings zuvor nicht öffentlich ausgelegt worden war. Die Verkehrsprognose war davon ausgegangen, dass die hier umstrittene A 43 bis zum Jahr 2025 durch einen Lückenschluss der A 52 zwischen dem Autobahnkreuz Essen-Ost und der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West, der im Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf vorgesehen war, teilweise entlastet wird.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Es hat das beklagte Land Nordrhein-Westfalen aber verpflichtet, über zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten der Kläger neu zu entscheiden. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht den in der Verkehrsprognose angenommenen Entlastungseffekt beanstandet, weil für den Lückenschluss der A 52 bislang kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Sowohl der Beklagte als auch die Kläger haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht konnte über den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil der Sachverhalt noch weiter geklärt werden muss.</p>
<p>Das betrifft zum einen die Rechtmäßigkeit der Planung als solcher. Dem Beklagten ist ein Verfahrensfehler unterlaufen. Dieser liegt darin, dass die Verkehrsprognose für das Vorhaben nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt worden ist. Bei einer Straßenplanung gehört das Verkehrsgutachten grundsätzlich zu den entscheidungserheblichen Berichten, die nach den hier anwendbaren Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit vorab zugänglich gemacht werden müssen. Ob sich der Fehler unter den hier vorliegenden Umständen auf das Ergebnis ausgewirkt hat, bedarf allerdings noch weiterer Feststellungen.</p>
<p>Weiteren Klärungsbedarf gibt es auch, soweit das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten der Kläger zu entscheiden. Die belastenden oder entlastenden Auswirkungen eines anderen Straßenbauvorhabens (hier der A 52) sind bei der Verkehrsprognose für das geplante Projekt (hier Ausbau der A 43) nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn für das andere Vorhaben bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Verwirklichung des anderen Vorhabens innerhalb des Prognosezeitraums realistischer Weise zu erwarten ist. Bei einem Projekt, das in den Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf aufgenommen worden ist, darf regelmäßig von einer zeitnahen Verwirklichung ausgegangen werden. Bestehen im Einzelfall aber ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte gegen eine zeitgerechte Realisierung des Projektes, darf dies nicht unberücksichtigt bleiben. Das Oberverwaltungsgericht muss unter diesem Gesichtspunkt neu darüber entscheiden, ob der Beklagte von einem Weiterbau der A 52 innerhalb des Prognosezeitraums ausgehen durfte.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der hier anwendbaren Fassung):</p>
<p>§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit</p>
<p>(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. …</p>
<p>(1a) …</p>
<p>(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:</p>
<p>1. …</p>
<p>2.die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben. …</p>
<p>Urteil vom 15. Februar 2018 &#8211; BVerwG 9 C 1.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 11 D 33/13.AK &#8211; Urteil vom 28. April 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-43-oberverwaltungsgericht-muss-ueber-klage-neu-entscheiden/">Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei &#8211; Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rheinbruecke-leverkusen-bundesverwaltungsgericht-gibt-einzelne-massnahmen-frei-rechtmaessigkeit-der-planung-aber-einstweilen-offen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2017 16:48:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Leverkusener Rheinbrücke]]></category>
		<category><![CDATA[Neubau]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2463</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit der Leverkusener Rheinbrücke über mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Antragsgegner (Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln) darf bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchführen. Damit ist keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und eine Privatperson, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10. November 2016 für den Neubau der Autobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West. Kernstück der Planung ist der Neubau der Rheinbrücke Leverkusen.</p>
<p>Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der bisherigen Autobahn liegen im Bereich einer ehemaligen Deponie der Bayer-Werke („Altablagerung Dhünnaue“). Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlagerung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Altablagerung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Mit den Klagen und den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller zahlreiche Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie beziehen sich u.a. auf die mit der Öffnung der Deponie verbundenen Risiken und die Standfestigkeit der dort geplanten Verkehrsanlagen.</p>
<p>Der Antragsgegner hat die ursprünglich umfassend angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich auf fünf im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen beschränkt. Dabei handelt es sich um die Ausschreibung von Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen im linksrheinischen sowie im rechtsrheinischen Planungsraum, die Verlegung eines Entwässerungskanals sowie die Baufeldfreimachung durch Entfernung von Bäumen und Sträuchern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit der nach gegenwärtigem Sachstand noch in diesem Jahr gerechnet werden kann, von sich aus ausgesetzt.</p>
<p>Nach summarischer Prüfung, wie sie in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nur möglich ist, stellt sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit als offen dar. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen. Das Interesse des Antragsgegners, die fünf genannten Vorabmaßnahmen auf eigenes Risiko durchführen zu können, überwiegt danach das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Mit den noch umstrittenen Maßnahmen, für die Betroffene entschädigt werden müssen und die erforderlichenfalls durch Rückverlegung der Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden können, werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere wird nicht in den Deponiekörper eingegriffen. Umgekehrt träten erhebliche, angesichts des Zustandes der Rheinbrücke nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein, falls die Planung rechtmäßig sein sollte, der Antragsgegner die Maßnahmen aber nicht vorab umsetzen dürfte.</p>
<p>Über ein drittes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 1.17) musste nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr entschieden werden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=160217B9VR2.16.0">BVerwG 9 VR 2.16</a> &#8211; Beschluss vom 16. Februar 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=160217B9VR3.16.0">BVerwG 9 VR 3.16</a> &#8211; Beschluss vom 16. Februar 2017</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rheinbruecke-leverkusen-bundesverwaltungsgericht-gibt-einzelne-massnahmen-frei-rechtmaessigkeit-der-planung-aber-einstweilen-offen/">Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei &#8211; Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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