Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die bei ihm anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen.

Die insgesamt 14 Kläger sind von der Planung des 3,7 km langen Straßenabschnitts in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sollen für den Straßenbau enteignet werden oder sind in ihrer Existenz als Landwirte betroffen. Andere Kläger wehren sich gegen Lärmbelastungen. Die meisten Kläger erheben darüber hinaus wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer privaten Wasserversorgung (Hausbrunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern oder machen Überschwemmungsgefahren geltend.

Dem Bundesverwaltungsgericht stellen sich verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen, die die Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Zu dieser Richtlinie hat der EuGH bereits entschieden, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens – wie hier eines Straßenbauprojekts – jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers vermieden werden muss. Geklärt ist ferner, nach welchen Kriterien sich die Verschlechterung beurteilt, sofern es um Oberflächengewässer geht. Eine solche Klärung fehlt indessen in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers. Klärungsbedürftig ist darüber hinaus, ob und inwieweit sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot berufen können.

Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, die nicht eindeutig zu beantwortenden europarechtlichen Fragen, auf die es für seine Entscheidung ankommt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der ausführlich begründete Vorlagebeschluss wird den Verfahrensbeteiligten im Lauf der nächsten Wochen schriftlich bekannt gegeben.

Im Hinblick darauf hat das Bundesverwaltungsgericht den auf Freitag, den 27. April 2018, festgesetzten Verkündungstermin aufgehoben.

BVerwG 9 A 15.16

BVerwG 9 A 16.16