<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Feuerwehr &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/feuerwehr/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 05 May 2018 21:00:47 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 20:59:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Schichtdienst]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3727</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018 Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/">Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger Feuerwehrbeamten entscheiden, die einen Freizeitausgleich für eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten. So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt.</p>
<p>Im November 2013 erhoben die Kläger gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging. Widerspruch und Klage hatten jeweils keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zu Zeitausgleich für Arbeitsstunden verpflichtet, die über 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs im November 2013 und nicht rückwirkend. Kläger und Beklagte haben hiergegen Revision eingelegt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass den Beamten kein Ausgleich wegen sogenannter „Mehrarbeit“ zusteht. Mehrarbeit ist immer nur die ausnahmsweise angeordnete oder genehmigte zusätzliche Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Im Streit steht aber gerade eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht muss aber erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind. Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) kann die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniert oder wenn die Alternative &#8211; hier: der Dienstplangestaltung &#8211; sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstellt. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr bereits kompensiert hat &#8211; etwa durch Geld- oder Zeitausgleich -, haben bei dieser Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.</p>
<p>Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine solche Gesamtbetrachtung nicht aus. Sie werden im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens zu ermitteln sein.</p>
<p>Die Verfahren sind auch deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil der Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht &#8211; wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen &#8211; pauschal, sondern durch konkrete Ermittlung der einzelnen Dienststunden zu bestimmen ist, die über das geschuldete Maß von 48 Stunden pro Woche hinausgehen.</p>
<p>BVerwG 2 C 36.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 336/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1408/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 40.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 294/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1374/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/">Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Sep 2017 19:40:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richterbesoldung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3088</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017 Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/">Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2017</p>
<p>Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig be­messen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kläger sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. Das Bundesver­waltungsgericht ist dem nicht gefolgt.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dahinstehen kann auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) sind die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.</p>
<p>Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.</p>
<p>Zunächst zeigt der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.</p>
<p>Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungs­gruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C56.16.0">BVerwG 2 C 56.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 38.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 255.09 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C57.16.0">BVerwG 2 C 57.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 37.12 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 26 K 112.10 &#8211; Urteil vom 21. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C58.16.0">BVerwG 2 C 58.16</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg OVG 4 B 2.13 &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2016<br />
VG Berlin VG 28 K 5.12 &#8211; Urteil vom 06. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C4.17.0">BVerwG 2 C 4.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 4.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 485.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C5.17.0">BVerwG 2 C 5.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 35.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 30.11 &#8211; Urteil vom 09. November 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C6.17.0">BVerwG 2 C 6.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 5.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 18.11 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C7.17.0">BVerwG 2 C 7.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 6.13 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 39.11 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220917B2C8.17.0">BVerwG 2 C 8.17</a> &#8211; Beschluss vom 22. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 29.12 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2016<br />
VG Berlin 26 K 211.10 &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-besoldung-nicht-amtsangemessen/">Berliner Besoldung nicht amtsangemessen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jul 2017 21:38:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehrbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstarbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zuvielarbeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2895</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2017 Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/">Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2017</p>
<p>Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn &#8211; den beklagten Städten &#8211; Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichsanspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von kommunalen Feuerwehrbeamten im Land Brandenburg im Wesentlichen im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 zu entscheiden. Während dieser Zeit verrichteten die Beamten auf eigenen Antrag Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden. 2010 und später machten sie geltend, die Dienstzeit, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehe, sei infolge fehlerhafter Anwendung und Umsetzung von Unionsrecht als unionsrechtswidrige Zuvielarbeit finanziell abzugelten. Damit hatten sie in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der beklagten Städte die auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gestützten Klagen der Feuerwehrbeamten für die Zeiträume abgewiesen, die vor der erstmaligen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit durch die Beamten lagen. Für die Zeiträume nach der Geltendmachung des Ausgleichs für die Zuvielarbeit hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.</p>
<p>Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Dem Grunde nach ist ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch der Kläger gegen ihre Dienstherren zu bejahen. Die unionsrechtlich fehlerhafte Umsetzung der nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung („Opt-Out“) von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (mit Einverständnis der Beamten) ist zwar vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zu verantworten. Die Anwendung des fehlerhaften Landesrechts &#8211; hier: von Rechtsverordnungen über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten aus den Jahren 2007 und 2009 &#8211; ist aber den beklagten Städten als Dienstherren der Feuerwehrbeamten anzulasten. Denn damit haben sie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht beachtet. Die Rechtsverordnungen verletzen offenkundig jedenfalls das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. Dieses Nachteilsverbot hat der brandenburgische Gesetzgeber erst in einer 2014 in Kraft getretenen Rechtsverordnung über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten normiert.</p>
<p>Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr aber nur die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich &#8211; anders als beamtenrechtliche Besoldungs- oder Versorgungsansprüche &#8211; nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit &#8211; etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne &#8211; vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden.</p>
<p>Ab dem Monat nach einer berechtigten Rüge des Beamten hat der Dienstherr, kompensiert er die rechtswidrige Zuvielarbeit nicht mit Freizeitausgleich, diese Zuvielarbeit nach den Grundsätzen über die Mehrarbeitsvergütung auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dabei nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten Zuvielarbeit. Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C31.16.0">BVerwG 2 C 31.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 31.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1376/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C32.16.0">BVerwG 2 C 32.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 19.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 2562/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C33.16.0">BVerwG 2 C 33.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 20.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1372/11 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C34.16.0">BVerwG 2 C 34.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 23.15 &#8211; Beschluss vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 2814/13 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C35.16.0">BVerwG 2 C 35.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 22.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1956/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C36.16.0">BVerwG 2 C 36.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 32.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Cottbus 5 K 914/11 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C37.16.0">BVerwG 2 C 37.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 21.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 838/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C38.16.0">BVerwG 2 C 38.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 26.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1241/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C39.16.0">BVerwG 2 C 39.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 29.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1292/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C40.16.0">BVerwG 2 C 40.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 30.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1367/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C41.16.0">BVerwG 2 C 41.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 28.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1267/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C42.16.0">BVerwG 2 C 42.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 24.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1357/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C43.16.0">BVerwG 2 C 43.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 25.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1286/11 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C44.16.0">BVerwG 2 C 44.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 27.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1399/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/">Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-verfassungsbeschwerde-aufgrund-der-nichteinhaltung-der-beschwerdefrist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2017 18:50:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Brandschutzdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Nichteinhaltung der Beschwerdefrist]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2526</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2017 Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-verfassungsbeschwerde-aufgrund-der-nichteinhaltung-der-beschwerdefrist/">Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2017</p>
<p>Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf. Diesen Grundsatz hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine gesetzliche Regelung im Bereich der Werkfeuerwehren richtete.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist ein Brandschutzdienstleister mit dem Schwerpunkt auf der Übernahme von Werkfeuerwehraufgaben. Sie wendet sich gegen eine im Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Vorschrift, nach der die Angehörigen einer Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören müssen, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Ende des Jahres 2016 eingelegten Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit. Die Vorgängervorschrift zu der angegriffenen Regelung war allerdings bereits zum 1. März 1998 in Kraft getreten.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.</p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an eine eng auszulegende Ausschlussfrist von einem Jahr gebunden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Diese Frist beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein. Die Frist wird nur neu in Lauf gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt.</li>
<li>Nach diesen Grundsätzen begann die Jahresfrist mit dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelung zum 1. Januar 2016 nicht neu zu laufen. Denn der Landesgesetzgeber hat mit der Neuregelung zwar den Wortlaut der Vorschrift gegenüber der Vorgängervorschrift aus dem Jahr 1998 geändert; eine inhaltliche Änderung liegt darin aber nicht. Die Ende des Jahres 2016 erhobene Verfassungsbeschwerde hat die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG daher nicht gewahrt. Selbst eine in ihrem Wortlaut unverändert gebliebene Vorschrift kann zwar dann erneut mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie durch die Änderung anderer Vorschriften derart in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet wird, dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können. Eine solche Änderung des gesetzlichen Umfelds liegt hier jedoch nicht vor.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-verfassungsbeschwerde-aufgrund-der-nichteinhaltung-der-beschwerdefrist/">Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/steuerpflichtige-entschaedigungszahlung-an-feuerwehrleute/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2016 18:03:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[nichtselbständige Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[steuerpflichtige Entschädigungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2078</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 60/2016 Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerpflichtige-entschaedigungszahlung-an-feuerwehrleute/">Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 60/2016</p>
<p>Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16 entschieden hat. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.</p>
<p>Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 €. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus.</p>
<p>Der BFH hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerpflichtige-entschaedigungszahlung-an-feuerwehrleute/">Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
