Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2017

Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf. Diesen Grundsatz hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine gesetzliche Regelung im Bereich der Werkfeuerwehren richtete.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ein Brandschutzdienstleister mit dem Schwerpunkt auf der Übernahme von Werkfeuerwehraufgaben. Sie wendet sich gegen eine im Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Vorschrift, nach der die Angehörigen einer Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören müssen, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Ende des Jahres 2016 eingelegten Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit. Die Vorgängervorschrift zu der angegriffenen Regelung war allerdings bereits zum 1. März 1998 in Kraft getreten.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

  1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an eine eng auszulegende Ausschlussfrist von einem Jahr gebunden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Diese Frist beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein. Die Frist wird nur neu in Lauf gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt.
  2. Nach diesen Grundsätzen begann die Jahresfrist mit dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelung zum 1. Januar 2016 nicht neu zu laufen. Denn der Landesgesetzgeber hat mit der Neuregelung zwar den Wortlaut der Vorschrift gegenüber der Vorgängervorschrift aus dem Jahr 1998 geändert; eine inhaltliche Änderung liegt darin aber nicht. Die Ende des Jahres 2016 erhobene Verfassungsbeschwerde hat die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG daher nicht gewahrt. Selbst eine in ihrem Wortlaut unverändert gebliebene Vorschrift kann zwar dann erneut mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie durch die Änderung anderer Vorschriften derart in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet wird, dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können. Eine solche Änderung des gesetzlichen Umfelds liegt hier jedoch nicht vor.