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	<title>Gerichtshof der Europäischen Union &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 08:07:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>
		<category><![CDATA[Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestsätze]]></category>
		<category><![CDATA[Vorabentscheidungsersuchen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2020&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh-zur-frage-der-unionsrechtswidrigkeit-der-hoai-mindestsaetze/">Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 14. Mai 2020 &#8211; VII ZR 174/19 </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute ein Verfahren über die Vergütung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze in der HOAI für laufende Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der EuGH hatte in diesem Urteil in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung aufgrund eines im Jahre 2016 abgeschlossenen Ingenieurvertrages, in dem die Parteien für die vom Kläger zu erbringenden Ingenieurleistungen bei einem Bauvorhaben der Beklagten ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.025 € vereinbart hatten.</p>
<p align="justify">Nachdem der Kläger den Ingenieurvertrag gekündigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 ab. Mit der Klage hat er eine noch offene Restforderung in Höhe von 102.934,59 € brutto geltend gemacht.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.108,34 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 96.768,03 € verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein restlicher vertraglicher Zahlungsanspruch nach den Mindestsätzen der HOAI (2013) zu. Die im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht unwirksam. Das in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des EuGH ändere nichts an der Anwendbarkeit der maßgeblichen Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreischarakter. Das Urteil binde nur den Mitgliedstaat, der den europarechtswidrigen Zustand beseitigen müsse, entfalte hingegen für den einzelnen Unionsbürger keine Rechtswirkung. Eine Nichtanwendung der Mindestsätze der HOAI in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen könne auch nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie gestützt werden, der keine unmittelbare Wirkung zu Lasten einzelner Unionsbürger zukomme. Es bestehe kein Anwendungsvorrang der Dienstleistungsrichtlinie gegenüber den unionsrechtswidrigen Regelungen der HOAI. Eine richtlinienkonforme Auslegung des zwingenden Preisrechts gemäß § 7 HOAI sei ausgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Architekten- und Ingenieurverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:</p>
<p align="justify">Folgt aus dem Unionsrecht, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure &#8211; abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen &#8211; verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?</p>
<p align="justify">Sofern Frage 1 verneint wird:</p>
<p align="justify">Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 HOAI durch die Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?</p>
<p align="justify">Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind?</p>
<p align="justify">Bei Anwendung der deutschen Regelungen in § 7 HOAI hätte die Revision der Beklagten keinen Erfolg, weil die Pauschalhonorarvereinbarung der Parteien unwirksam wäre und dem Kläger auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI ein Anspruch auf Zahlung von 96.768,03 € zustünde.</p>
<p align="justify">§ 7 HOAI kann nicht unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 (C-377/17) richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den Regelungen in § 7 HOAI und der dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Ermächtigungsgrundlage eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine unterhalb der verbindlichen Mindestsätze liegende Honorarvereinbarung für Architekten und Ingenieurgrundleistungen &#8211; von bestimmten Ausnahmen abgesehen &#8211; unwirksam ist und sich die Höhe des Honorars in diesem Fall nach den Mindestsätzen bestimmt.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung über die Revision hängt maßgeblich von der Beantwortung der dem EuGH vorgelegten ersten Frage zur unmittelbaren Wirkung von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen ab. Angesichts zahlreicher gegenläufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungsäußerungen im Schrifttum, die ihre inhaltlich konträren Standpunkte jeweils aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ableiten, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht von vornherein derart eindeutig (&#8222;acte claire&#8220;) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt (&#8222;acte éclairé&#8220;), dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof neigt dazu, keine unmittelbare Wirkung von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie in der Weise anzunehmen, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr angewendet werden können. Zwar ist Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte &#8211; wie im Streitfall &#8211; anwendbar. Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat in bestimmten Fällen unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, wenn diese nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Richtlinienbestimmung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint. Allerdings kann eine Richtlinie grundsätzlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Eine Richtlinie kann demgemäß grundsätzlich auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen.</p>
<p align="justify">Soweit der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen &#8211; bei Unmöglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung &#8211; eine Nichtanwendung unionsrechtswidriger nationaler Vorschriften zwischen Privatpersonen bejaht hat, wird der Streitfall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hiervon nicht erfasst.</p>
<p align="justify">Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der weiteren Vorlagefragen zu einem möglichen Verstoß der in der HOAI festgelegten Mindestsätze gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts sowie den Folgen eines solchen Verstoßes für ein laufendes Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen ab. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit kann nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen werden. Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) ausdrücklich offengelassen.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 14. Mai 2020 &#8211; VII ZR 205/19 </b></p>
<p align="justify">In dem weiteren am heutigen Tag verhandelten Rechtsstreit, in dem die dortige Klägerin gegen die in diesem Verfahren Beklagten Honorarnachforderungen aus mehreren in den Jahren 2010 bis 2012 geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage geltend gemacht hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2020 vom 22. Januar 2020), hat der Bundesgerichtshof die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. In diesem Verfahren kam es auf die zwischen den Parteien auch hier im Streit stehenden Rechtsfragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze in der HOAI für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr war das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts bereits auf Grundlage der diese Entscheidung selbständig tragenden Erwägung, wonach eine Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarungen wegen Mindestsatzunterschreitung gemäß § 7 Abs. 1 HOAI (2009) aufgrund des insoweit nicht schlüssigen Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden konnte, jedenfalls im Ergebnis zutreffend.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">VII ZR 174/19</p>
<p align="justify">LG Essen &#8211; Urteil vom 28. Dezember 2017 &#8211; 6 O 351/17</p>
<p align="justify">OLG Hamm &#8211; Teilverzichts- und Schlussurteil vom 23. Juli 2019 &#8211; 21 U 24/18 (BauR 2019, 1810)</p>
<p align="justify">VII ZR 205/19</p>
<p align="justify">LG Hildesheim &#8211; Urteil vom 7. Dezember 2018 &#8211; 4 O 296/17</p>
<p align="justify">OLG Celle &#8211; Urteil vom 14. August 2019 &#8211; 14 U 198/18 (BauR 2019, 1957)</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Honorarordnung für Architekten und Ingenieure </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 Anwendungsbereich </b></p>
<p align="justify">Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 7 Honorarvereinbarung </b></p>
<p align="justify">(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify">(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.</p>
<p align="justify">(6) …</p>
<p align="justify"><b>Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 15 Zu prüfende Anforderungen </b></p>
<p align="justify">(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und stellen sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen.</p>
<p align="justify">(2) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht:</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">g) der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen:</p>
<p align="justify">a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder &#8211; bei Gesellschaften &#8211; aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen;</p>
<p align="justify">b) Erforderlichkeit: die Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;</p>
<p align="justify">c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen.</p>
<p align="justify">(5-7) …</p>
<p align="justify"><b>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 267 </b></p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung</p>
<p align="justify">a) über die Auslegung der Verträge,</p>
<p align="justify">b) …</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. …</p>
<p align="justify"><b>Art. 49 </b></p>
<p align="justify">Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.</p>
<p align="justify">Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Mai 2020</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne der Anerkennungsrichtlinie klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-begriff-des-familienangehoerigen-im-sinne-der-anerkennungsrichtlinie-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 09:30:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennungsrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 58/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 58/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) angerufen.</p>
<p>Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Seinem am 20. April 1998 geborenen Sohn, der bereits im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, wurde im Mai 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger reiste im Januar 2016 mit weiteren Kindern in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2016 suchte er um internationalen Schutz nach. Sein förmlicher Asylantrag datiert vom 21. April 2016. Im Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag ab.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG als Elternteil eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Hierfür genüge, dass der Sohn im Zeitpunkt des Asylgesuches des Klägers minderjährig gewesen sei.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich des von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Sache nach in Bezug genommenen Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU. Der Klärungsbedarf betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten, die Anforderungen an das Bestehen einer Familie während des im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz stehenden Aufenthalts des Schutzberechtigten und seines Elternteils in dem Aufnahmemitgliedstaat sowie etwaige zeitliche Grenzen hinsichtlich der Eigenschaft als Familienangehöriger eines vormals minderjährigen Schutzberechtigten. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehend aufgeführten Fragen ausgesetzt.</p>
<p>Vorlagefragen **</p>
<p>Ist bei einem Asylantragsteller, der vor Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes, mit dem im Herkunftsstaat eine Familie bestanden hat und dem auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Schutzantrag nach Eintritt der Volljährigkeit der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (nachfolgend: Schutzberechtigter), in den Aufnahmemitgliedstaat des Schutzberechtigten eingereist ist und dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (nachfolgend: Asylantragsteller), bei einer nationalen Regelung, die für die Gewährung eines vom Schutzberechtigten abgeleiteten Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes Bezug auf Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nimmt, für die Frage, ob der Schutzberechtigte „minderjährig&#8220; im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Asylantragstellers oder aber auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen, etwa den Zeitpunkt, in dem</p>
<p>a) dem Schutzberechtigten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,</p>
<p>b) der Asylantragsteller seinen Asylantrag gestellt hat,</p>
<p>c) der Asylantragsteller in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist oder</p>
<p>d) der Schutzberechtigte seinen Asylantrag gestellt hat?</p>
<p>Für den Fall,</p>
<p>a) dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist: Ist insoweit auf das schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Schutzersuchen, das der für den Asylantrag zuständigen nationalen Behörde bekanntgeworden ist (Asylgesuch), oder auf den förmlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzustellen?</p>
<p>b) dass der Zeitpunkt der Einreise des Asylantragstellers oder der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages durch diesen maßgeblich ist: Kommt es auch darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt über den Schutzantrag des zu einem späteren Zeitpunkt als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Schutzberechtigten noch nicht entschieden war?</p>
<p>a) Welche Anforderungen sind in der unter 1. beschriebenen Situation zu stellen, damit es sich bei dem Asylantragsteller um einen „Familienangehörigen“ (Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU) handelt, der sich „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat“ aufhält, in dem sich die Person aufhält, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und mit dem die Familie „bereits im Herkunftsstaat“ bestanden hat? Setzt dies insbesondere voraus, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden ist, oder genügt insoweit die bloße zeitgleiche Anwesenheit des Schutzberechtigten und des Asylantragstellers im Aufnahmemitgliedstaat? Ist ein Elternteil auch dann Familienangehöriger, wenn die Einreise nach den Umständen des Einzelfalles nicht darauf gerichtet war, die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU für eine Person tatsächlich wahrzunehmen, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die noch minderjährig und nicht verheiratet ist?</p>
<p>b) Soweit Frage 3.a) dahin zu beantworten ist, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden sein muss, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Wiederaufnahme erfolgt ist? Ist insoweit insbesondere darauf abzustellen, ob das Familienleben innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreise des Asylantragstellers, im Zeitpunkt der Antragstellung des Asylantragstellers oder zu einem Zeitpunkt wiederhergestellt worden ist, zu dem der Schutzberechtigte noch minderjährig war?</p>
<p>Endet die Eigenschaft eines Asylantragstellers als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten und einem damit verbundenen Wegfall der Verantwortlichkeit für eine Person, die minderjährig und nicht verheiratet ist? Sollte dies verneint werden: Besteht diese Eigenschaft als Familienangehöriger (und die damit verbundenen Rechte) über diesen Zeitpunkt hinaus zeitlich unbegrenzt fort oder entfällt sie nach einer bestimmten Frist (wenn ja: welcher?) oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse (wenn ja: welcher?)?</p>
<p>Beschluss vom 15. August 2019 &#8211; BVerwG 1 C 32.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Stuttgart, A 1 K 17/17 &#8211; Urteil vom 23. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-begriff-des-familienangehoerigen-im-sinne-der-anerkennungsrichtlinie-klaeren/">EuGH soll Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne der Anerkennungsrichtlinie klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte vor</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Sep 2018 11:14:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 156/2018 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 156/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst &#8222;uploaded&#8220; im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zugreifen.</p>
<p align="justify">Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads.</p>
<p align="justify">Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen (&#8222;Abuse-Mitteilungen&#8220;). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, ein internationaler Fachverlag, sieht eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Beklagte (nur) als Störerin zur Unterlassung verurteilt; die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter.</p>
<p align="justify"><b>Weiterer Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat &#8211; ebenso wie im die Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (Beschluss vom 13. September 2018 &#8211; I ZR 140/15) &#8211; das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG* vornimmt, wenn</p>
<p align="justify">&#8211; der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,</p>
<p align="justify">&#8211; er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,</p>
<p align="justify">&#8211; der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,</p>
<p align="justify">&#8211; er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und</p>
<p align="justify">&#8211; durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?</p>
<p align="justify">Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.</p>
<p align="justify">Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG** fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.</p>
<p align="justify">Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*** vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.</p>
<p align="justify">Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1**** und Art. 13***** der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.</p>
<p align="justify">Die weiteren, ähnlich gelagerten Verfahren mit den Aktenzeichen I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 hat der BGH bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Beschluss vom 20. September 2018 &#8211; I ZR 53/17 &#8211; Uploaded</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 53/17 </b></p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 18. März 2016 &#8211; 37 O 6199/14</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 2. März 2017 &#8211; 29 U 1797/16</p>
<p align="justify"><b>I ZR 54/17 </b></p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 31. März 2016 &#8211; 7 O 6201/14</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 2. März 2017 &#8211; 29 U 1818/16</p>
<p align="justify"><b>I ZR 55/17 </b></p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 31. Mai 2016 &#8211; 33 O 6198/14</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 2. März 2017 &#8211; 29 U 2874/16</p>
<p align="justify"><b>I ZR 56/17 </b></p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 10. August 2016 &#8211; 21 O 6197/14</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 2. März 2017 &#8211; 29 U 3735/16</p>
<p align="justify"><b>I ZR 57/17 </b></p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 31. März 2016 &#8211; 7 O 6202/14</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 2. März 2017 &#8211; 29 U 1819/16</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p align="justify"><b>*Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify"><b>**Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<p align="justify">a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder</p>
<p align="justify">b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.</p>
<p align="justify"><b>***Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.</p>
<p align="justify"><b>****Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.</p>
<p align="justify"><b>*****Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG </b></p>
<p align="justify">(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.</p>
<p align="justify">Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:</p>
<p align="justify">a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,</p>
<p align="justify">oder</p>
<p align="justify">b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.</p>
<p align="justify">(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. September 2018</p>
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		<title>Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 10:52:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Internetvideoplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Musikvideo]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[YouTube]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2018 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum &#8222;A Winter Symphony&#8220; mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee &#8222;Symphony Tour&#8220;, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.</p>
<p align="justify">Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform &#8222;YouTube&#8220;, auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.</p>
<p align="justify">Anfang November 2008 waren bei &#8222;YouTube&#8220; Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei &#8222;YouTube&#8220; erneut Videos abrufbar.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum &#8222;A Winter Symphony&#8220; öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn</p>
<p align="justify">&#8211; er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,</p>
<p align="justify">sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.</p>
<p align="justify">Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.</p>
<p align="justify">Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.</p>
<p align="justify">Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg &#8211; Urteil vom 3. September 2010 &#8211; 308 O 27/09</p>
<p align="justify">OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 1. Juli 2015 &#8211; 5 U 175/10</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify"><b>Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<p align="justify">a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder</p>
<p align="justify">b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.</p>
<p align="justify"><b>Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.</p>
<p align="justify"><b>Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.</p>
<p align="justify"><b>Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG </b></p>
<p align="justify">(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.</p>
<p align="justify">Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:</p>
<p align="justify">a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,</p>
<p align="justify">oder</p>
<p align="justify">b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.</p>
<p align="justify">(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. September 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-dem-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-haftung-von-youtube-fuer-urheberrechtsverletzungen-vor/">Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-33-bundesstrasse-b-61-zubringer-ummeln-eugh-muss-entscheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2018 21:06:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 33/B 61]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3735</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die bei ihm anhängigen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-33-bundesstrasse-b-61-zubringer-ummeln-eugh-muss-entscheiden/">Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die bei ihm anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen.</p>
<p>Die insgesamt 14 Kläger sind von der Planung des 3,7 km langen Straßenabschnitts in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sollen für den Straßenbau enteignet werden oder sind in ihrer Existenz als Landwirte betroffen. Andere Kläger wehren sich gegen Lärmbelastungen. Die meisten Kläger erheben darüber hinaus wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer privaten Wasserversorgung (Hausbrunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern oder machen Überschwemmungsgefahren geltend.</p>
<p>Dem Bundesverwaltungsgericht stellen sich verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen, die die Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Zu dieser Richtlinie hat der EuGH bereits entschieden, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens &#8211; wie hier eines Straßenbauprojekts &#8211; jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers vermieden werden muss. Geklärt ist ferner, nach welchen Kriterien sich die Verschlechterung beurteilt, sofern es um Oberflächengewässer geht. Eine solche Klärung fehlt indessen in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers. Klärungsbedürftig ist darüber hinaus, ob und inwieweit sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot berufen können.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, die nicht eindeutig zu beantwortenden europarechtlichen Fragen, auf die es für seine Entscheidung ankommt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der ausführlich begründete Vorlagebeschluss wird den Verfahrensbeteiligten im Lauf der nächsten Wochen schriftlich bekannt gegeben.</p>
<p>Im Hinblick darauf hat das Bundesverwaltungsgericht den auf Freitag, den 27. April 2018, festgesetzten Verkündungstermin aufgehoben.</p>
<p>BVerwG 9 A 15.16</p>
<p>BVerwG 9 A 16.16</p>
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		<title>Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-den-gerichtshof-der-europaeischen-union-zu-ausgleichsanspruechen-wegen-flugverspaetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 19:51:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggastrechteverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Flugverspätung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2016 Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2016</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) vorgelegt.</p>
<p align="justify">Im Ausgangsfall beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € wegen eines verspäteten Flugs nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b* der Fluggastrechteverordnung. Sie buchten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura. Der Flug von Hamburg nach Las Palmas, der von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 12.40 Uhr starten und um 16.30 Uhr landen. Im Anschluss sollten die Kläger um 17.30 Uhr mit einer anderen Fluggesellschaft weiter nach Fuerteventura fliegen. Nach dem Vortrag der Kläger kam der Zubringerflug in Las Palmas mit einer Verspätung von etwa 20 Minuten an; die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Fuerteventura mit einer Verspätung von etwa 14 Stunden.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung &#8211; eine Verspätung am Zielort von drei Stunden oder mehr &#8211; verneint. Der erste Flug sei nur geringfügig verspätet angekommen. Für die Gesamtverspätung habe die Beklagte nicht einzustehen, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation noch nicht hinreichend geklärt sind. Deshalb hat er den für die Auslegung der Fluggastrechteverordnung zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht.</p>
<p align="justify">Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923 &#8211; Sturgeon; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11, NJW RR 2013, 1065). Endziel ist der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen ist der Zielort des letzten Fluges maßgebend. Nicht hinreichend geklärt ist die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch zusätzlich voraussetzt, dass das die Verspätung verursachende Luftfahrtunternehmen einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat, oder ob es ausreicht, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bisher nur mit der zuerst genannten Fallkonstellation befasst (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, NJW 2013, 1291 – Folkerts). Der Bundesgerichtshof neigt dazu, einen Ausgleichsanspruch auch in der zweiten Konstellation zu bejahen. Da sich dieses Ergebnis aus dem maßgeblichen europäischen Recht aber nicht hinreichend sicher ableiten lässt, hat er dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV** folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p align="justify">Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 6. November 2015 – 320 S 41/15</p>
<p align="justify">AG Hamburg – Urteil vom 12. Februar 2015 – 22a C 285/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Juli 2016</p>
<p align="justify"><b>*Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung<br />
(Verordnung (EG) 261/2004) des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) </b></p>
<p align="justify">Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km</p>
<p align="justify"><b>**Art. 267 AEUV </b></p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung</p>
<p align="justify">a)…</p>
<p align="justify">über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.</p>
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		<title>EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-auslegung-der-dublin-iii-verordnung-bei-illegaler-wiedereinreise-des-asylbewerbers-nach-ueberstellung-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2016 20:04:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[illegale Wiedereinreise]]></category>
		<category><![CDATA[Überstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-auslegung-der-dublin-iii-verordnung-bei-illegaler-wiedereinreise-des-asylbewerbers-nach-ueberstellung-klaeren/">EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in dem die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung eines Asylbegehrens im Streit steht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg angerufen. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung).</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, hatte Anfang September 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt. Mitte September 2014 wurde er in Deutschland aufgegriffen, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Nach einer Treffermeldung im Eurodac-System ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. November 2014 die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte es den Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht am 12. März 2015 ab und wies auch die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 ab. Daraufhin wurde der Kläger am 3. August 2015 nach Italien abgeschoben, kehrte aber Mitte August 2015 wieder illegal in die Bundesrepublik Deutschland zurück.</p>
<p>Die Berufung des Klägers hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Nach dessen Auffassung war Italien originär für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig. Die Zuständigkeit sei aber mittlerweile auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da die Überstellung des Klägers nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei. Diese Frist sei mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 26. November 2014 angelaufen. Denn bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handele es sich nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Fristberechnung nicht gefolgt, weil mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt worden ist. Damit stellen sich unionsrechtliche Zweifelsfragen zu den Folgen der illegalen Rückkehr des Klägers nach Deutschland. Daher hat der 1. Revisionssenat eine Vorlage an den EuGH beschlossen. So ist insbesondere zu klären, ob sich die gerichtliche Überprüfung sowohl der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch der Abschiebungsanordnung ausnahmsweise nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der fristgerecht erfolgten Überstellung richtet, wenn mit dieser die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO abgeschlossen ist. Sollten jedoch auch danach eintretende Umstände als zuständigkeitsrelevant zu berücksichtigen sein, ist weiter zu klären, nach welchen Bestimmungen der Dublin III-VO sich dann die gerichtliche Prüfung einer vollzogenen Überstellungsentscheidung beurteilt.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270416B1C22.15.0">BVerwG 1 C 22.15</a> &#8211; Beschluss vom 27. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 1 A 10805/15 &#8211; Urteil vom 03. November 2015<br />
VG Trier 1 K 473/15.TR &#8211; Urteil vom 30. Juni 2015</p>
<p>Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:</p>
<p>1. In einem Fall, in dem der Drittstaatsangehörige nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) in den originär zuständigen Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung (hier: Italien) überstellt wurde und er danach umgehend illegal in den zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zurückgekehrt ist:</p>
<p>a) Ist nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich, weil mit der fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit endgültig bestimmt und daher zuständigkeitsrelevante Vorschriften der Dublin III-VO für die weitere Entwicklung nicht mehr anzuwenden sind, oder sind nachträgliche Entwicklungen der für die Zuständigkeit im Allgemeinen erheblichen Umstände &#8211; z.B. Ablauf von Fristen zur Wiederaufnahme oder (neuerlichen) Überstellung &#8211; zu berücksichtigen?</p>
<p>b) Sind nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet?</p>
<p>2. Wenn die Zuständigkeit mit der Überstellung nicht endgültig bestimmt ist: Welche der nachstehend genannten Regelungen ist in einem solchen Fall auf eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin III-VO wegen des noch laufenden Rechts­behelfsverfahrens gegen die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung anzuwenden:</p>
<p>a) Art. 23 Dublin III-VO (analog) mit der Folge, dass bei einem nicht fristgerechten erneuten Wiederaufnahmegesuch ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO eintreten kann, oder</p>
<p>b) Art. 24 der Dublin III-VO (analog) oder</p>
<p>c) keine der unter a) und b) genannten Regelungen?</p>
<p>3. Für den Fall, dass auf eine solche Person weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO (analog) anwendbar sind (Frage 2 Buchstabe c): Sind aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet &#8211; unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO?</p>
<p>4. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 23 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe a): Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?</p>
<p>5. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 24 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe b):</p>
<p>a) Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?</p>
<p>b) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Begründet die Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) oder kann dieser trotz des neuen Asylantrags erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?</p>
<p>c) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Ist dann die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen?</p>
<p>d) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt und der Ausländer weder einen neuen Asylantrag stellt noch die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist: Kann der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?</p>
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		<title>EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-datenschutzrechtliche-verantwortlichkeit-fuer-die-beim-aufruf-einer-facebook-fanpage-erhobenen-nutzerdaten-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2016 21:43:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Cookie]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook-Fanpage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzerdaten]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Verfahren, in dem&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 11/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Verfahren, in dem es um die Beanstandung des Betriebs einer Facebook-Fanpage seitens der privatrechtlich organisierten Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein durch die Datenschutzaufsichtsbehörde geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie). Diese dient u.a. dazu, im Bereich der Europäischen Union ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator237css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Trägerin der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die neben einer eigenen Homepage eine sog. Fanpage bei Facebook unterhält. Das beklagte Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hat im November 2011 gegenüber der Klägerin die Deaktivierung dieser Fanpage angeordnet. Die Nutzungsdaten der Besucher würden von Facebook über ein „Cookie“ bei einem Aufruf der Fanpage erhoben. Sie würden von Facebook u.a. für Zwecke der Werbung sowie für eine auch der Klägerin bereitgestellte Nutzerstatistik genutzt, ohne dass die Nutzer hierüber hinreichend aufgeklärt würden und in diese Nutzung eingewilligt hätten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil es das in § 38 Abs. 5 BDSG vorgesehene gestufte Verfahren nicht eingehalten habe. Die Klägerin sei als Fanpagebetreiberin auch nicht i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG/Art. 2 d) RL 95/46/EG verantwortliche Stelle im Hinblick auf die von Facebook erhobenen Daten.</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Vorlage an den EuGH beschlossen. Nach seiner Auffassung werfen u.a. die Reichweite der Prüf- und Handlungsbefugnisse des ULD sowie die Frage, ob die Klägerin als Fanpagebetreiberin eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Auswahl des Betreibers ihrer Internetrepräsentanz und dessen datenschutzrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten trifft, unionsrechtliche Zweifelsfragen in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG auf. Dabei hat es &#8211; wie das OVG &#8211; keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook vorgenommen.</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">Hierzu hat der Senat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">1. Ist Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass er Haftung und Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße abschließend und erschöpfend regelt oder verbleibt im Rahmen der „geeigneten Maßnahmen“ nach Art. 24 RL 95/46/EG und der „wirksamen Eingriffsbefugnisse“ nach Art. 28 Abs. 3 Spiegelstrich 2 RL 95/46/EG in mehrstufigen Informationsanbieterverhältnissen Raum für eine Verantwortlichkeit einer Stelle, die nicht i.S.d. Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, bei der Auswahl eines Betreibers für sein Informationsangebot?</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">2. Folgt aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 RL 95/46/EG, bei der Datenverarbeitung im Auftrag vorzuschreiben, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen ‚Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichend Gewähr bietet‘, im Umkehrschluss, dass bei anderen Nutzungsverhältnissen, die nicht mit einer Datenverarbeitung im Auftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. e) RL 95/46/EG verbunden sind, keine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl besteht und auch nach nationalem Recht nicht begründet werden kann?</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">3. Ist in Fällen, in denen ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger Mutterkonzern in verschiedenen Mitgliedstaaten rechtlich selbständige Niederlassungen (Tochtergesellschaften) unterhält, nach Art. 4, Art. 28 Abs. 6 RL 95/46/EG die Kontrollstelle eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) zur Ausübung der nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen Befugnisse gegen die im eigenen Hoheitsgebiet gelegene Niederlassung auch dann befugt, wenn diese Niederlassung allein für die Förderung des Verkaufs von Werbung und sonstige Marketingmaßnahmen mit Ausrichtung auf die Einwohner dieses Mitgliedstaates zuständig ist, während der in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) gelegenen selbständigen Niederlassung (Tochtergesellschaft) nach der konzerninternen Aufgabenverteilung die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im gesamten Gebiet der Europäischen Union und damit auch in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) obliegt, wenn tatsächlich die Entscheidung über die Datenverarbeitung durch den Mutterkonzern getroffen wird?</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">4. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (hier: Irland) besitzt und eine weitere, rechtlich selbständige Niederlassung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) besteht, die u.a. für den Verkauf von Werbeflächen zuständig ist und deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist, die in diesem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zuständige Kontrollstelle Maßnahmen und Anordnungen zur Durchsetzung des Datenschutzrechts auch gegen die nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung für die Datenverarbeitung nicht verantwortliche weitere Niederlassung (hier: in Deutschland) richten kann oder sind Maßnahmen und Anordnungen dann nur durch die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates (hier: Irland) möglich, in dessen Hoheitsgebiet die konzernintern verantwortliche Stelle ihren Sitz hat?</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">5. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 und 6 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) eine in ihrem Hoheitsgebiet tätige Person oder Stelle nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG wegen der nicht sorgfältigen Auswahl eines in den Datenverarbeitungsprozess eingebundenen Dritten (hier: Facebook) in Anspruch nimmt, weil dieser Dritte gegen Datenschutzrecht verstoße, die tätig werdende Kontrollbehörde (hier: Deutschland) an die datenschutzrechtliche Beurteilung der Kontrollbehörde des anderen Mitgliedstaates, in dem der für die Datenverarbeitung verantwortliche Dritte seine Niederlassung hat (hier: Irland), in dem Sinne gebunden ist, dass sie keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen darf, oder darf die tätig werdende Kontrollstelle (hier: Deutschland) die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) niedergelassenen Dritten als Vorfrage des eigenen Tätigwerdens selbständig auf seine Rechtmäßigkeit prüfen?</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">6. Soweit der tätig werdenden Kontrollstelle (hier: Deutschland) eine selbständige Überprüfung eröffnet ist: Ist Art. 28 Abs. 6 Satz 2 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass diese Kontrollstelle die ihr nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen wirksamen Einwirkungsbefugnisse gegen eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Person oder Stelle wegen der Mitverantwortung für die Datenschutzverstöße des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dritten nur und erst dann ausüben darf, wenn sie zuvor die Kontrollstelle dieses anderen Mitgliedstaates (hier: Irland) um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht hat?</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate">Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das BVerwG das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p class=" Hyphenator237css3hyphenate"><a class=" Hyphenator237css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=250216B1C28.14.0">BVerwG 1 C 28.14</a> &#8211; Beschluss vom 25. Februar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 4 LB 20/13 &#8211; Urteil vom 04. September 2014<br />
VG Schleswig 8 A 14/12 &#8211; Urteil vom 09. Oktober 2013</p>
</div>
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