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	<title>Brandenburgisches Oberlandesgericht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlicht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unterhaltsleitlinien-des-brandenburgischen-oberlandesgerichts-veroeffentlicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Dec 2019 20:51:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsleitlinien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1.1.2020 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1.1.2020 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“ ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2020 aufgenommen worden sind. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhalts weitgehend einheitlich zu gestalten.</p>
<p>Die für die Praxis wichtigen Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Anhebung der Bedarfssätze Minderjähriger entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019, der Anhebung des notwendigen Selbstbehalts für den unterhaltspflichtigen Elternteil und der Erhöhung des Bedarfs von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, in Anlehnung an die Erhöhung des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG).</p>
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		<item>
		<title>Schadensersatzansprüchen gegen die Audi AG</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzanspruechen-gegen-die-audi-ag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 20:24:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschalteinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Audi AG]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzforderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Oberlandesgerichts über Schadensersatzforderung gegen den Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center"><strong>Urteil des Oberlandesgerichts über Schadensersatzforderung gegen den Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI</strong></p>
<p>Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil die Abweisung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage eines Kunden gegen den Hersteller wegen behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor eines Audi A6 3.0 TDI bestätigt.</p>
<p>Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und zur Begründung ausgeführt, der von ihm im Februar 2017 erworbene gebrauchte Audi mit einem Dieselmotor des Typs 3.0 l V6, Schadstoffklasse Euro-5 weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Das Fahrzeug verfüge über eine Abgasrückführung, bei der der zurückzuführende Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt werde. Hierdurch verändere sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs und habe daher Einfluss auf die anschließende Verbrennung. Die Höhe des Abgasanteils werde durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richte sich nach der Umgebungslufttemperatur („Thermofenster“). Durch das verbaute System im Fahrzeug des Klägers werde das Abgas bei einer Umgebungstemperatur von 20° bis 30° C auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei gleichen Umgebungstemperaturen gereinigt. Außerhalb dieses Temperaturbereiches verringere die Abschalteinrichtung die Rückführungsrate. Damit werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß unter Prüfbedingungen und bei gleichen Umgebungstemperaturen im Realbetrieb eingehalten, außerhalb dieser Temperaturen aber überschritten.</p>
<p>Die beklagte Herstellerin hat unter anderem eingewandt, bei der geschilderten Funktionsweise der Einhaltung eines „Thermofensters“ handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine notwendige und zulässige Maßnahme, die Versottungen des Motors bei höheren Temperaturen verhindere. Diese dem Schutz des Motors dienende Einrichtung sei nach den anwendbaren europarechtlichen Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007) zulässig.</p>
<p>In der Begründung der Entscheidung führt der Senat im Wesentlichen aus: Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB setze voraus, dass der Anspruchsgegner dem Geschädigten einen Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass der Hersteller voraussah oder hätte voraussehen können, dass die Abschalteinrichtung als unzulässig angesehen werden könne, und er müsste dies bewusst in Kauf genommen haben. Diese Voraussetzungen habe der Kläger hier nicht dargelegt.</p>
<p>Die Abschalteinrichtung funktioniere im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Um bei dieser Konstellation und dem Einwand der Beklagten, dass die Einrichtung dem Schutz des Motors diene, davon ausgehen zu können, die Einrichtung sei in dem Bewusstsein eingebaut worden, dass die Einrichtung unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei, müssten konkrete Umstände vorliegen, die auf einen solchen Vorsatz des Herstellers hinwiesen. Anders als bei einer Umschaltlogik, die nur auf dem Prüfstand aktiviert werde, lasse die Beschränkung der Funktion außerhalb eines Thermofensters nicht bereits den Schluss zu, dass der Hersteller Kunden bewusst geschädigt habe. Die Typengenehmigungsvorschriften ließen im Interesse des Motorschutzes Abschalteinrichtungen zu und seien nicht eindeutig. Dem Hersteller könne ein bewusster Verstoß gegen die Regelungen daher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden.</p>
<p>Az.: 5 U 103/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p>13 O 86/18 Landgericht Frankfurt (Oder)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfahren wegen Brandanschlags in Nauen: Begründung der Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 3. Januar 2019</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfahren-wegen-brandanschlags-in-nauen-begruendung-der-aufhebung-des-haftbefehls-durch-beschluss-vom-3-januar-2019/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 23:47:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandanschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Nauen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute den mit Gründen versehenen Beschluss über die&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute den mit Gründen versehenen Beschluss über die Beschwerde des Angeklagten Maik S. gegen den Haftbefehl im Verfahren wegen des Brandanschlags auf eine Sporthalle in Nauen im Jahr 2014 bekanntgegeben.</p>
<p>In der Begründung der Entscheidung führt der Senat im Wesentlichen aus: Zwar sei der Angeklagte weiterhin des dem Haftbefehl in der Fassung vom 17. Dezember 2018 zugrunde liegenden Vorwurfs der Brandstiftung, Sachbeschädigung und Nötigung dringend verdächtig. Auch seien unverändert die Haftgründe der Fluchtgefahr wegen der bei einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der Verdunkelungsgefahr gegeben.</p>
<p>Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweise sich aber als unverhältnismäßig infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die in der Gesamtschau des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit dem Recht des Angeklagten auf Beachtung des im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebots nicht mehr vereinbar seien.</p>
<p>Bei der Anordnung und Überprüfung der Untersuchungshaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ständig zu prüfen, ob die Beschränkung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Rechts auf persönliche Freiheit wegen des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung gerechtfertigt sei.</p>
<p>In der Abwägung beider Belange setze der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößere sich gegenüber dem Interesse an der wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung könnten bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang dauernden Untersuchungshaft dienen.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Potsdam und die Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Potsdam seien zwar stringent und zügig geführt worden. Gleiches gelte auch für die am 10. Oktober 2018 begonnene Hauptverhandlung vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam. Es sei aber nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zu erheblichen Verfahrensverzögerungen beim Landgericht Potsdam und beim Bundesgerichtshof gekommen, die sich auf eine Gesamtzeit von mehr als sechs Monaten addierten und mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht mehr vereinbar seien.</p>
<p>Nach der Urteilsverkündung der 1. Strafkammer am 9. Februar 2017 sei das mit Gründen versehene schriftliche Urteil fristgerecht am 12. April 2017 zur Akte gelangt; die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls sei aber erst am 7. Juli 2017 erfolgt. Die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls müsse wegen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen im unmittelbarem Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur schriftlichen Absetzung der Urteilsgründe erfolgen. Für die Fertigstellung des Protokolls habe hier unter Berücksichtigung seines nicht außergewöhnlichen Umfangs bis zum 12. April 2017 ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden. Die Verzögerung der Unterzeichnung bis zum 7. Juli 2017, also um nahezu drei Monate, sei sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar gewesen.</p>
<p>Eine weitere Verzögerung des Verfahrens sei dadurch eingetreten, dass der Vorsitzende der Kammer am 10. Juli 2017 die Zustellung des schriftlichen Urteils und des Protokolls verfügt habe, bis zur Ausführung der Verfügung am 4. August 2017 aber der übliche und angemessene Bearbeitungszeitraum von drei Tagen um drei Wochen überschritten worden sei.</p>
<p>Vermeidbar sei zudem eine Verfahrensverzögerung von weiteren drei Wochen gewesen, die nach Fertigung der Revisionsgegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 5. Oktober 2017 bis zur Übersendung der Akten von dort an den Bundesgerichtshof am 1. November 2017 eingetreten sei.</p>
<p>Schließlich sieht der Senat eine vermeidbare Verfahrensverzögerung darin, dass nach Beratung über die Revision in dem zuständigen Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 6. März 2018 der Zeitraum bis zur Schlussverfügung am 1. Juni 2018 knapp drei Monate betragen habe. Dies begründe unter Berücksichtigung des notwendigen Bearbeitungszeitraumes für die Abfassung und Unterzeichnung des Beschlusses eine Verzögerung von mindestens zwei Monaten. Bis zur Versendung der Akte an die Staatsanwaltschaft Potsdam sei zudem eine nicht gerechtfertigte weitere Verzögerung von einer Woche eingetreten.</p>
<p>Az.: 1 Ws 203/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftbefehl gegen den Angeklagten im Verfahren wegen Brandanschlags in Nauen aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haftbefehl-gegen-den-angeklagten-im-verfahren-wegen-brandanschlags-in-nauen-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Jan 2019 20:08:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Brandanschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Nauen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute auf die Beschwerde des Angeklagten Maik S.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute auf die Beschwerde des Angeklagten Maik S. den Haftbefehl im Verfahren wegen des Brandanschlags auf eine Sporthalle in Nauen im Jahr 2014 aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet.</p>



<p>Zur Begründung hat der Senat mitgeteilt: Bei der Anordnung und Überprüfung der Untersuchungshaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ständig zu prüfen, ob die Beschränkung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Rechts auf persönliche Freiheit wegen des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung gerechtfertigt sei.</p>



<p>In der Abwägung beider Belange setze der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößere sich gegenüber dem Interesse an der wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Für das gesamte Strafverfahren gelte das Beschleunigungsgebot, an dem die Verfahrensdauer zu überprüfen sei. Vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerungen könnten nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang dauernden Untersuchungshaft herangezogen werden.</p>



<p>Die Aufhebung des Haftbefehls erfolge im Hinblick auf mehrere vermeidbare Verfahrensverzögerungen durch die Justiz, die sich in ihrer Summe auf über sechs Monate belaufen. Die schriftlichen Beschlussgründe werden voraussichtlich erst am 15. Januar 2019 vorliegen.</p>



<p>Az.: 1 Ws 203/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>



<p>Brandenburg a.d. Havel, den 3. Januar 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum 1. Januar 2019</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aktuelle-unterhaltsleitlinien-des-brandenburgischen-oberlandesgerichts-zum-1-januar-2019/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Jan 2019 20:05:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Barunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[minderjährige Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsleitlinien]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlbetragstabelle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1. Januar 2019 sind die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft getreten. Die&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Am 1. Januar 2019 sind die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft getreten.</p>



<p>Die Änderungen betreffen die Anpassung der Tabellensätze für 
Barunterhalt minderjähriger Kinder in Anlage I und die daraus 
resultierende Anpassung der Zahlbetragstabelle in Anlage II, die den 
nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden 
Unterhaltsbetrag aufführt.</p>



<p>Sämtliche Änderungen sind auf der Internetseite des Brandenburgischen
 Oberlandesgerichts unter dem Stichwort „Unterhaltsleitlinien“ im 
Volltext abrufbar:&nbsp;</p>



<p><a href="http://www.olg.brandenburg.de">http://www.olg.brandenburg.de</a></p>



<p>Brandenburg a.d. Havel, den 2. Januar 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Berufungsurteil des 2. Zivilsenats zu Staatshaftungsansprüchen wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berufungsurteil-des-2-zivilsenats-zu-staatshaftungsanspruechen-wegen-objektiv-rechtswidriger-beitragsbescheide-eines-wasser-und-abwasserzweckverbandes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Apr 2018 12:35:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbescheide]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragserhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Staatshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatshaftungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Wasser- und Abwasserzweckverband]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserzweckverbände]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Berufungsverfahren betreffend eine Schadensersatzklage von Grundstückseigentümern wegen objektiv rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide gegen einen Wasser- und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berufungsurteil-des-2-zivilsenats-zu-staatshaftungsanspruechen-wegen-objektiv-rechtswidriger-beitragsbescheide-eines-wasser-und-abwasserzweckverbandes/">Berufungsurteil des 2. Zivilsenats zu Staatshaftungsansprüchen wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Berufungsverfahren betreffend eine Schadensersatzklage von Grundstückseigentümern wegen objektiv rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide gegen einen Wasser- und Abwasserzweckverband (PM vom 6. Februar 2018) hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem heute verkündeten Berufungsurteil das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung erging auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018.</p>
<p>Zur Begründung führt der Senat in seinem Urteil aus, dass der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) nicht eröffnet sei. Nach dem Wortlaut des § 1 StHG bedürfe es für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches jedenfalls eines Schadens, den Mitarbeiter staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit einer natürlichen Person rechtswidrig zugefügt haben und damit eines unmittelbaren, rechtswidrigen Verwaltungshandelns. An einem solchen unmittelbaren Eingriff in eine Vermögensposition der Kläger durch einen Hoheitsträger fehle es aber bei einer rechtmäßigen Anwendung einer nur in bestimmten Fallbereichen rechtswidrigen Norm schon grundsätzlich.</p>
<p>Die Wasserzweckverbände hätten sich zur Anwendung des neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg) auch auf die sogenannten Altfälle, in denen die Beitragserhebung nach alter Rechtslage wegen Verjährung ausgeschlossen war, nach dem gesetzgeberischen Willen und nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg rechtlich veranlasst gesehen. Der Landesgesetzgeber habe in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg), die mit Wirkung vom 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, ausgeführt, dass die bisherige Regelung in der Vergangenheit zu Beitragsausfällen geführt habe, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist haben geltend gemacht werden können. Mit der Gesetzesänderung, so weiter die Begründung des Gesetzesentwurfs, sei die Voraussetzung einer rechtswirksamen Satzung ausdrücklich festgeschrieben worden „um künftige Beitragsausfälle bei den Gemeinden und anderen Aufgabenträgern zu vermeiden.“ Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 habe die Beitragserhebung des Beklagten nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg neuer Fassung in den sogenannten Altfällen auch der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen. Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liege daher in der Sphäre der Legislative, die im Rahmen der Neufassung des § 8 KAG Bbg das Problem einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung mit Blick auf die vorangegangene obergerichtliche Rechtsprechung offenbar nicht in Betracht gezogen habe. Der Landesgesetzgeber habe aber in § 1 Abs. 1 StHG neben der Haftung für fehlerhafte Rechtsanwendung keine Ansprüche für Kollegialentscheidungen, zu denen auch Parlamentsentscheidungen zu rechnen seien, begründen wollen, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Präambel ergebe.</p>
<p>Der geltend gemachte Schaden sei zudem nicht vom Schutzzweck des § 1 Abs. 1 StHG erfasst. Eine Haftung auf Schadensersatz bestehe nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt werde, aus dem Bereich der Gefahren stamme, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden sei. Dass ein Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz in der vorliegenden Konstellation letztlich immer dann ausscheide, wenn sich ein geltend gemachter Schaden als deckungsgleich mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt darstelle, sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass mit dem Staatshaftungsgesetz letztlich nur Sonderopfer ausgeglichen werden sollen, also Eingriffe, gegen die sich der Betroffene nicht im Wege eines Primärrechtsschutzes zur Wehr setzen kann. Es liege in der Natur der Sache, dass rechtswidrige Behördenentscheidungen Vermögensnachteile bei betroffenen Bürgern auslösen könnten. Beruhe dieser Vermögensnachteil &#8211; wie hier &#8211; darauf, dass der Bürger das Verwaltungshandeln habe bestandskräftig werden lassen, scheide die Bejahung eines solchen Sonderopfers indes von vornherein aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte oder nicht.</p>
<p>Würde man § 1 Abs. 1 StHG auf solche Fallkonstellationen für anwendbar halten, würde jeder Bürger, ohne zuvor den gegen ihn gerichteten Bescheid &#8211; zudem fristgerecht &#8211; angefochten zu haben, mit Erlass einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Entscheidung oder gar einer von der bisherigen Rechtslage abweichenden obergerichtlichen Entscheidung bis zur absoluten Verjährung den Bescheid über den Umweg eines Schadensersatzanspruches stets beseitigen können. Dies würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit von rechtskräftigen Bescheiden zuwiderlaufen. Zudem hätte dies gegebenenfalls zur Folge, dass ein Geschädigter, der den Bescheid unter Ausschöpfung des Rechtsweges anficht, gemäß § 1 Abs. 4 StHG an der Verfolgung von Ansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetz gehindert sei, während derjenige, der in Außerachtlassung des Primärrechtsweges Ansprüche direkt nach dem Staatshaftungsgesetz verfolge, mangels Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung für das Gericht des Schadensersatzanspruches besser gestellt wäre.</p>
<p>Schließlich führe auch die – doppelt – entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu einem Ausschluss des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt, sofern es sich nicht um Strafurteile handelt. Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt habe, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Nichts anderes gelte, wenn das Bundesverfassungsgericht – wie hier – nicht die Norm selbst, sondern deren Auslegung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Die entsprechende Anwendung sei schließlich auch dann begründet, wenn nicht ein Senat, sondern eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden habe.</p>
<p>Die Revision wurde zugelassen.</p>
<p align="left">Az.: 2 U 21/17 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p align="left">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 11 O 312/16 Landgericht Frankfurt (Oder)</p>
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		<title>Neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/neue-unterhaltsleitlinien-des-brandenburgischen-oberlandesgerichts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2017 21:11:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsleitlinien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1. Januar 2018 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Januar 2018 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2018, aufgenommen worden sind.</p>
<p>Die Änderungen betreffen zunächst die Anhebung des Mindestunterhaltes für Minderjährige entsprechend der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28. September 2017 und eine damit verbundene Anhebung der Bedarfssätze in der 2. bis 5. Einkommensgruppe. Die Höhe des Kindergeldes, das ab dem 1. Januar 2018 für das erste und zweite Kind 194 €, für das dritte Kind 200 € und ab dem vierten Kind 225 € beträgt, ist in der Anlage II der Leitlinien berücksichtigt. Dort werden die Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergelds aufgeführt.</p>
<p>Geändert werden zudem die Einkommensgruppen, die  angehoben werden. Die Tabelle beginnt künftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 €“, statt bisher „bis 1.500 €“.</p>
<p>Bei den berufsbedingten Aufwendungen ist der ausbildungsbedingte Aufwand jetzt in Höhe von pauschal 100 € statt bisher 90 € berücksichtigungsfähig.</p>
<p>Sämtliche Änderungen sind auf der Internetseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter dem Stichwort „Unterhaltsleitlinien“ im Volltext abrufbar:</p>
<p><a href="http://www.olg.brandenburg.de" target="_blank" rel="noopener">http://www.olg.brandenburg.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Brandenburgisches Oberlandesgericht entscheidet über Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/brandenburgisches-oberlandesgericht-entscheidet-ueber-widerrufsrecht-bei-verbrauchervertraegen-ueber-luftbildaufnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Nov 2017 21:08:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Drohne]]></category>
		<category><![CDATA[Luftbildaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überfliegen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 6/2017 Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 6/2017</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem am 14. November 2017 verkündeten und heute veröffentlichten Urteil die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, gegen ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Potsdam zurückgewiesen. Auf Antrag einer Verbraucherzentrale war die Beklagte vom Landgericht verpflichtet worden, in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend zu belehren.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Senats bietet die Beklagte ihren Kunden Aufnahmen der von diesen be­wohnten Hausgrund­stücken nebst Umgebung an. Dabei verwendet sie durch eine Drittfirma beim Überfliegen eines bestimmten Gebiets ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grund­stücksbesitzer aufgenommenes digitales Bildmaterial. Außen­­dienstmitarbeiter der Beklag­ten ermitteln nach Vorliegen der Luftbildaufnahmen Namen und Anschrift von Anwohnern des betroffenen Gebiets und suchen diese ohne vor­herige Kontaktaufnahme oder Bestellung an der Haustür auf, um ihnen die Anfertigung von Fotoabzügen anzubieten. Den Anwohnern werden Übersichtsbilder vorgelegt, auf denen unter anderem das von ihnen bewohnte Haus­grundstück abgebildet ist. Entschließt sich ein Kunde zum Erwerb eines Fotos, wird im Kundengespräch der im späteren Abzug zu vergrößernde Ausschnitt festgelegt und nach Angabe von Format, Rahmen, etwaiger Veredelung und gegebenenfalls Retuschen als Bild gefertigt. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält den Hinweis, dass kein Widerrufsrecht für die Vertragserklärung besteht.</p>
<p>Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.  Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert. Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.</p>
<p>Da im Ausschluss des Widerrufsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbraucherschutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers liege, sei die klagende Verbraucherzentrale berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Formulierungen in Anspruch zu nehmen, die das Widerrufsrecht ausschließen oder die Information der Verbraucher über ihr Recht zum Widerruf beeinträchtigen.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Az.: 6 U 12/16 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p>2 O 429/14 Landgericht Potsdam</p>
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		<title>Brandenburgisches Oberlandesgericht weist Berufung der &#8222;Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.&#8220; im Schilderstreit zurück</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/brandenburgisches-oberlandesgericht-weist-berufung-der-kirche-des-fliegenden-spaghettimonsters-deutschland-e-v-im-schilderstreit-zurueck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Aug 2017 20:09:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.]]></category>
		<category><![CDATA[Land Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Schilderstreit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 1/2017 Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/brandenburgisches-oberlandesgericht-weist-berufung-der-kirche-des-fliegenden-spaghettimonsters-deutschland-e-v-im-schilderstreit-zurueck/">Brandenburgisches Oberlandesgericht weist Berufung der &#8222;Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.&#8220; im Schilderstreit zurück</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 1/2017</p>
<p>Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute die Berufung des eingetragenen Vereins „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland“ gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 13. April 2016 die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Verein hat mit der Klage begehrt, das Land Brandenburg dazu zu verurteilen, das Aufstellen von Schildern mit Hinweisen auf die wöchentlich stattfindende „Nudelmesse“ an drei Straßen am Ortseingang von Templin zu dulden. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, entsprechende Schilder aufzustellen.</p>
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		<title>Auszeichnung für das Projekt &#8222;Sicheres Flüchtlingsheim&#8220; in Königs Wusterhausen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/auszeichnung-fuer-das-projekt-sicheres-fluechtlingsheim-in-koenigs-wusterhausen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Dec 2016 21:57:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auszeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[ehrenamtliche Helfer]]></category>
		<category><![CDATA[Königs Wusterhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Sicheres Flüchtlingsheim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 6/2016 Das Projekt „Sicheres Flüchtlingsheim“, an dem eine Richterin und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/auszeichnung-fuer-das-projekt-sicheres-fluechtlingsheim-in-koenigs-wusterhausen/">Auszeichnung für das Projekt &#8222;Sicheres Flüchtlingsheim&#8220; in Königs Wusterhausen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 6/2016</p>
<p>Das Projekt „Sicheres Flüchtlingsheim“, an dem eine Richterin und ein Richter des Amtsgerichts Königs Wusterhausen als ehrenamtliche Helfer teilnehmen, ist am 28. November 2016 mit dem Förderpreis „Helfende Hand 2016“ als innovatives Konzept von Bundesinnenminister de Maizière ausgezeichnet worden. Die Auszeichnung ist mit einem Preisgeld von 6.000 € verbunden. Das gemeinsam von Polizei, Johanniter Unfallhilfe, Kreisfeuerwehrverband, Amtsgericht Königs Wusterhausen und dem Landkreis Dahme-Spreewald mit ehrenamtlichen Dolmetschern entwickelte Projekt bietet ein Informations- und Präventionsprogramm für Flüchtlinge an. Seit Anfang des Jahres besuchen die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer regelmäßig verschiedene Flüchtlingsunterkünfte im Landkreis Dahme-Spreewald und informieren über verschiedenste Themen ihrer beruflichen Fachgebiete.</p>
<p>Die Kollegin und der Kollege des Amtsgerichts Königs Wusterhausen führten Gesprächsrunden über verschiedene rechtliche Themen, etwa Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, familienrechtliche Fragen, Gewaltschutz, Gleichberechtigung oder Aufsichtspflichten der Eltern. Anknüpfungspunkt bilden häufig Fragen, die im Zusammenleben der Flüchtlinge innerhalb der Unterkünfte, aber auch im Zusammentreffen mit Anwohnern aufgetreten sind und daher auf großes Interesse stoßen. Die meist in englischer oder mit Übersetzung in die arabische Sprache geführten Gespräche zeigen Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten der verschiedenen Kulturen  und Rechtsordnungen  auf und fördern das gegenseitige Verständnis und den Respekt im Umgang miteinander.  Die Erfahrungen aus den Gesprächskreisen, mit denen bisher schon mehr als 1.300 Flüchtlinge  erreicht werden konnten, fließen in bestehende Handlungskonzepte der beteiligten Behörden und Rettungskräfte ein.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/auszeichnung-fuer-das-projekt-sicheres-fluechtlingsheim-in-koenigs-wusterhausen/">Auszeichnung für das Projekt &#8222;Sicheres Flüchtlingsheim&#8220; in Königs Wusterhausen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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