Alles Wissenswerte zur Grundsteuerreform

Wir stellen uns auf die Reform der Grundsteuer ein, damit wir Ihnen unterstützend zur Seite stehen können!

Ab dem 1. Januar 2025 greift die neue Grundsteuer in Deutschland. Dies wirft bei Eigentümern einige Fragen auf, bei denen wir gerne beratend zur Seite stehen.

Wie genau wird die Grundsteuer berechnet? Mit welchen Betragsänderungen ist zu rechnen?

Hiermit möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen.


Weshalb wird die Grundsteuer reformiert?

Die Berechnungen der Grundsteuer stehen schon seit geraumer Zeit in der Kritik. Denn die bisherige Behandlung gleichartiger Grundstücke verstößt gegen die im Grundgesetz verankerte Regelung der Gleichbehandlung.

Infolgedessen hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 das bisherige System der Bewertung für verfassungswidrig erklärt.

Resultierend hieraus wurde die Grundsteuerreform in die Wege geleitet.


Wie wird die Grundsteuer nun künftig berechnet?

Beginnend ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach Angaben des Bundesfinanzministeriums nach dieser Formel ermittelt:

Wert der Immobilie x Steuermesszahl x Hebesatz

Der Wert der Immobilie, auch Grundsteuerwert genannt, wird in einem Grundsteuerwertbescheid festgesetzt und die Steuermesszahl in einem sogenannten Grundsteuermessbescheid.

Hierbei spielen nicht nur der Bodenrichtwert und die Nettokaltmiete, sondern auch Faktoren wie die Grundstücksfläche, die Art der Immobilie, sowie das Alter des Gebäudes eine Rolle.

Dabei wird die Steuermesszahl auf 0,034% (0,031% beim Bundesmodell) abgesenkt. Um den sozialen Wohnungsbau, sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen zu fördern, ist ein weiterer Abschlag der Steuermesszahl von 25 Prozent angedacht.

Insbesondere Eigentümer von Immobilien in Großstädten müssen mit einer Erhöhung der Grundsteuer rechnen, während Eigentümer von Immobilien in strukturschwachen Gebieten unter Umständen weniger Grundsteuer zahlen müssen.

Für die Ausgestaltung der Bemessungen sind die Bundesländer zuständig.


Wie sehen die Regelungen der einzelnen Bundesländer aus?

Zwar gibt es ein einheitliches Bundesmodell, jedoch steht es den einzelnen Bundesländern frei, ob sie diesem folgen oder ein eigenes Grundsteuermodell einführen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Öffnungsklausel“.

So haben sich Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg dazu entschieden, eigene Modelle für die Ermittlung des Grundsteuerwertes zu entwickeln. Sachsen, sowie das Saarland richten sich nach dem Bundesmodell, nehmen jedoch ein paar Änderungen hinsichtlich der Steuermesszahl vor.

Eine Übersicht der Anpassungen besagter Bundesländer:

Bayern

Bayern verfolgt ein Flächenmodell. Dabei wird die Höhe der Grundsteuer auf Grundlage von Grundstücks- und Gebäudefläche, dem Hebesatz und der Nutzung berechnet. Die Werte des Grundstücks beziehungsweise der Immobilie werden nicht herangezogen. Dieses Modell stößt bereits jetzt schon auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Baden-Württemberg

Basis für die Neuberechnung der Grundsteuer sind der Bodenrichtwert sowie die Grundstücksfläche. Dabei ist von einem modifizierten Bodenwertmodell die Rede.

Niedersachsen

Der Niedersächsische Landtag hat ein eigenes Grundsteuergesetz verabschiedet. Kern ist ein Flächen-Lage-Modell. Die Grundsteuer soll sich nach der Fläche, ergänzt um wertbildende, innerkommunale Faktoren, bemessen.

Hamburg

Hamburg richtet sich auf ein Wohnlagenmodell aus. Das bedeutet, dass für die Neuberechnung der Grundsteuer neben der Grundstücksfläche und der genutzten Fläche der Gebäude die Wohnlage berücksichtigt werden soll.

Sachsen

Sachsen hat ein eigenes Reformgesetz auf den Weg gebracht. Demnach wird zwischen den Nutzungsarten Gewerbe, Wohnen und unbebaut unterschieden. Für Geschäftsgrundstücke soll eine Steuermesszahl von 0,72 Promille und bei Wohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken von 0,36 Promille gelten.

Saarland

Die Verantwortlichen im Saarland wollen im Bereich der Steuermesszahlen eine Differenzierung nach Grundstücksarten vornehmen.

Hier finden Sie diese Informationen nochmals im kompakten Videoformat von Taxplain.


Welche Unterlagen und Angaben sind mit diesen Änderungen erforderlich und zu prüfen?

Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgende Angaben benötigt:

  • Lage des Grundstücks
  • Grundstücksfläche
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden (ja/nein)
  • Mieteigentumsanteil
  • Art der Nutzung
  • Baudenkmal (ja/nein)
  • Abbruchverpflichtung

Diese Daten finden Sie unter Anderem in Ihrem Kaufvertrag, der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung.


Sie haben offene Fragen oder benötigen Unterstützung?

Dann nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt auf!

Dr. Michael Kirchhoff

Rechtsanwalt – Steuerberater

E-Mail: dr@michael-kirchhoff.com