Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist.

Eigene Rechtspersönlichkeit

bedeutet, dass die Gesellschaft selbst Träger eigener Rechte ist und selbständig im Rechtsverkehr – durch ihre Geschäftsführer – handelt. Sie tritt als Kaufmann im Rechtsverkehr auf, schließt Verträge, besitzt Vermögen und muss Steuern bezahlen. Alle Handlungen, die das Unternehmen betreffen, werden der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zugeordnet.

Beschränkte Haftung

bedeutet, dass sich Gläubiger der Gesellschaft nur aus dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber auch aus dem Privatvermögen der Gesellschafter befriedigen können. Wenn etwas schief geht, kann also nicht auf das Privatvermögen zurückgegriffen werden; das Vermögen der Gesellschaft steht den Gläubigern allerdings in seiner Gesamtheit zur Verfügung (also nicht nur bis zur Höhe des Betrags des Stammkapitals).

Erste Vermögensgrundlage der Gesellschaft ist das Stammkapital. Es kann in Geld oder in Sachwerten bestehen und muss mindestens Euro 25.000,00 betragen.

Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen zusammen. Sie sind der Betrag jedes einzelnen Gesellschafters zum Stammkapital. Die Stammeinlage entspricht dem Geschäftsanteil des Gesellschafters.

Die optimale Gesellschaftsform unabhängig von Art und Umfang des geschäftlichen Tätigkeitsbereichs gibt es nicht. Wie bei jeder anderen Gesellschaftsform, muss auch bei der GmbH das Für und Wider miteinander abgewogen werden. Neben vielen Vorteilen der GmbH gibt es zahlreiche Besonderheiten, die sich im Einzelfall nachteilig auswirken können.

Die Haftungsbeschränkung ist sicherlich ein wichtiges Argument für die GmbH. Sie macht aber gerade bei jungen Unternehmen die Geschäftspartner nicht selten misstrauisch. Dies merken GmbH-Gesellschafter häufig schon kurz nach der Gründung, wenn Lieferanten und vor allem Banken von ihnen persönliche Bürgschaften zur Absicherung ihrer Forderungen und Darlehen verlangen.

Die Haftungsbegrenzung sollte deshalb niemals alleinentscheidend für die Rechtsformwahl sein. Aus der nachfolgenden Übersicht ist zu ersehen, dass die GmbH zahlreiche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen bietet. Die Erfahrung zeigt, dass diese keineswegs zweitrangiger Natur sind. Dies gilt in besonderem Maße für die steuerlichen Vorteile, die Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung und zur Alterssicherung sowie bei Handwerksbetrieben für die Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters.

Vorteile

Allgemeines

Die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt. Zusätzliches Kapital kann durch Beteiligung neuer Gesellschafter beschafft werden. Gesellschafterwechsel berühren den Bestand der Gesellschaft nicht. Die Übertragung von Anteilen des Betriebsvermögens auf andere Personen ist möglich, ohne dass der maßgebende persönliche Einfluss der Gründungsgesellschafter auf das Unternehmen aufgegeben werden muss. Die Gesellschafternachfolge im Todesfall kann problemlos geregelt werden. Geschäfts- und Privatvermögen werden rechtlich getrennt voneinander behandelt, d.h. keine Haftung mit dem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft.

Möglichkeiten bei der Altersversorgung

Bei entsprechender Gestaltung der Stimmrechtsverhältnisse kann der Gesellschafter-Geschäftsführer eine echte Arbeitnehmerstellung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen.

Die Bildung von Pensions-Rückstellungen sowie der Abschluss von Lebensversicherungen für Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind, ist möglich.

Für Handwerksbetriebe

Selbst wenn keiner der Gesellschafter ein Handwerksmeister ist, kann ein Handwerksbetrieb durch Anstellung eines Meisters oder Ingenieurs mit 3jähriger Berufspraxis als fachlicher Betriebsleiter geführt werden.

Steuerliche Vorteile

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dadurch wird die Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung geringer. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bezüge angemessen sind, weil sie sonst nicht vom Finanzamt als Betriebsausgaben anerkannt werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gibt es Besonderheiten in Bezug auf rückwirkende Gehaltsvereinbarungen und Pensionszusagen.

Miet- und Pachtzinsen, Lizenz- und ähnliche Zahlungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die Aufteilung von Betriebskapital und Betriebsführung auf eine Besitz-Personenge-sellschaft und eine Betriebs-GmbH ist möglich (sog. Betriebsaufspaltung).

Nachteile

Allgemeines

Formelle Erfordernisse für Gründung und Betreuung sind umfangreicher als bei Personengesellschaften. Die Kosten für die Gründungsformalitäten sind bei Personengesellschaften wesentlich niedriger.

Bei der Gründung sind mindestens Euro 12.500,00 auf das Stammkapital der Gesellschaft einzuzahlen.

Jahresabschlüsse

Die GmbH ist zur Erstellung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang verpflichtet. Der Anhang erläutert die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und enthält zusätzliche Angaben, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung stehen.

Aufgabe des Jahresabschlusses ist es, Rechenschaft zu legen und Gesellschafter wie Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu informieren. Darüber hinaus dient der Jahresabschluss der Ermittlung des Betrages, der an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Er ist Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung.

Je nach Größenklasse sind Aufstellungs- und Offenlegungs- sowie Prüfungspflichten zu beachten.

Steuerliche Nachteile

Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag gilt nicht für die GmbH.

Verlustzuweisungen über die Einlage hinaus (negatives Kapitalkonto) sind bei Gesellschaftern nicht möglich.

Gründung

Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Der Regelfall ist die Gründung durch mehrere Personen. Diese „Mehrpersonen GmbH“ ist Grundlage der folgenden Hinweise. Auf die Besonderheiten der sogenannten „Einmann-Gründung“ wird in einem speziellen Abschnitt eingegangen.

 

  1. Der Gesellschaftsvertrag

Erster Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich; erforderlich dafür ist allerdings eine Vollmacht, die von einem Notar beglaubigt sein muss.

Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens Regelungen enthalten über:

     a) Die Firma der GmbH

Die Firma ist der Name der GmbH, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. In der Auswahl der Firmenbezeichnung sind die Gesellschafter relativ frei. Möglich sind Personen-, Sach- oder auch gemischte Firmen immer verbunden mit der zusätzlichen Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ oder abgekürzt „mbH“. Entgegen bisherigem Recht ist nun auch eine Phantasiefirma zulässig, soweit sie nur hinreichend unterscheidungsfähig ist, um die Namensfunktion für das Unternehmen zu erfüllen.

     b) Sitz der Gesellschaft

Als Sitz ist in der Regel der Ort zu bezeichnen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.

     c) Gegenstand des Unternehmens

Als Gegenstand des Unternehmens ist die beabsichtigte Tätigkeit eindeutig zu bezeichnen. Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken, ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offenhält, auch noch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden.

     d) Stammkapital und Stammeinlagen

Im Gesellschaftsvertrag ist der Betrag des Stammkapitals von mindestens Euro 25.000,00 sowie der Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlage anzugeben. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können verschieden hoch sein. Der Mindestbetrag pro Einlage beträgt Euro 1,00.

Die Einlagen können in verschiedener Form eingebracht werden:

Bareinlagen
Einlagen, die in Geld erbracht werden, nennt man Bareinlagen. Bareinlagen brauchen bei der Gründung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel eingezahlt sein. Die eingezahlten Geldeinlagen (zuzüglich ggfls. zu leistender Sacheinlagen) müssen mindestens Euro 12.500,00 betragen.

Sacheinlagen
Als Einlage können auch Sachen oder Rechte eingebracht werden (sogenannte Sachgründung), also z.B. Wertgegenstände, Maschinen, Forderungen, Grundstücke, Unternehmen, etc.

Sacheinlagen sind immer in voller Höhe zu erbringen. Außerdem sind dem Registergericht folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ein von den Gesellschaftern unterschriebener Sachgründungsbericht, in dem die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen sind. Bei der Einbringung eines Unternehmens sind die Jahresergebnisse der letzten beiden Jahre anzugeben. Der Sachgründungsbericht dient unter anderem dazu, dem Registergericht die eigene Bewertung der als Sacheinlage eingebrachten Gegenstände zu erklären. Eine Bezugnahme auf eingereichte Gutachten, Rechnungen, Bilanzen, etc. ist dabei möglich. Der Bericht gehört zu den Unterlagen der Registerakte, die später von Dritten eingesehen werden können.
  • Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage entspricht. Bei eingebrachten Einzelgegenständen ist in der Regel ein Gutachten eines Sachverständigen einzureichen, bei neuen Gegenständen reicht normalerweise die Rechnung. Wird ein Unternehmen als Ganzes eingebracht, ist der letzte Jahresabschluss vorzulegen.
  • Die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.
     e) Dauer der GmbH / Nebenleistungspflicht

Soll das Unternehmen nur eine bestimmte Zeit bestehen, so ist auch dies im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Die Möglichkeit einer Kündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit fällt nicht darunter.

Für den Fall, dass den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden („Nebenleistungsgesellschaft“), sind auch diese Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

     f) Sonstige vertragliche Regelungen

GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten üblicherweise außerdem Regelungen über:

  • Berufung der Geschäftsführer,
  • Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer;
  • Beschlussfassung der Gesellschafter;
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung;
  • Verteilung der Stimmen;
  • Verfügungen über Geschäftsanteile;
  • Vererbung von Geschäftsanteilen;
  • Aufstellung des Jahresabschlusses;
  • Gewinnverteilung;
  • Einziehung von Geschäftsanteilen;
  • Ausscheiden und Auseinandersetzung;
  • Gründungskosten;
  • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (sogenanntes Selbstkontrahierungsverbot).

Wer langwierige Rechtsstreitigkeiten über innergesellschaftliche Meinungsverschiedenheiten scheut, kann in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Schiedsklausel aufnehmen, nach der nicht die Gerichte, sondern Schiedsgutachter oder Schiedsrichter im Streitfalle tätig werden. Solche Vereinbarungen sparen oft Geld und Zeit.

Vorsicht bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten:
In Gesellschaftsverträgen gibt es häufig Vereinbarungen, nach denen sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, der gemeinsamen Gesellschaft keinen Wettbewerb zu machen. Solche Wettbewerbsverbote können wegen Verstoßes gegen das Kartellgesetz (GWB) rechtlich bedenklich sein.

Welche Punkte in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind, sollte unbedingt mit einem Rechtsanwalt oder Notar ggfls. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters besprochen werden. Keinesfalls sollten die „Standardverträge“ der Notare ohne jegliche Prüfung und individuelle Gestaltungsberatung übernommen werden.

 

  1. Geschäftsführerbestellung

Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden, braucht die GmbH mindestens einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt. Dieser muss schon bei der Errichtung der Gesellschaft bestellt werden, denn nur er kann für die weitere Gründungsphase notwendige Handlungen, insbesondere die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister, vornehmen.

Häufig erfolgt die Bestellung des ersten Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag; ist dies nicht geschehen, muss sie durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Nach dem GmbH-Gesetz ist diese „Legitimation der Geschäftsführer“ der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen.

Geschäftsführer kann nur sein

  • eine unbeschränkt geschäftsfähige Einzelperson,
  • die nicht wegen eines Insolvenzdelikts (§§ 283-283 d StGB) in den letzten fünf Jahren oder
  • nicht mit einem den Unternehmensgegenstand der GmbH berührenden Berufs- oder Gewerbeverbot belegt ist.

 

  1. Einzahlung der Stammeinlagen

Die erste Tätigkeit des neu bestellten Geschäftsführers muss darin bestehen, dass er die Gesellschafter zur Kasse bittet. Die Anmeldung zum Handelsregister ist nämlich erst möglich, wenn von jeder Bareinlage mindestens ein Viertel, insgesamt mindestens aber Euro 12.500,00 (einschließlich Sacheinlagen), eingezahlt sind. Sacheinlagen müssen voll erbracht werden.

Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer das Geld oder die Sachen selbst in Besitz hat, sie müssen nur endgültig – im Rahmen des Gesellschaftszwecks – zu seiner freien Verfügung stehen.