Amtshaftung und Staatshaftung im Steuerrecht

AMTSHAFTUNG UND STAATSHAFTUNG IM STEUERRECHT

Schadensersatz, Amtspflichtverletzung, Steuerverwaltung, Amtsträger, Haftung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Amts- und Staatshaftungsansprüchen auf Seiten der Geschädigten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Amts- und Staatshaftungsansprüchen auf Seiten der Behörden

Staatshaftung ist die unmittelbare Haftung des Staates für rechtswidriges Handeln seiner Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Amtshaftung ist ein Unterfall der Staatshaftung.

Amtshaftung ist die Haftung des Staates und seiner Beamten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Im hoheitlichen Bereich haftet der Staat anstelle des Amtsinhabers, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB und die Voraussetzungen des Artikel 34 GG gegeben sind. Bei privatrechtlichem Handeln tritt dagegen eine Staatshaftung nach Artikel 34 GG nicht ein, hier haftet der Beamte selbst.

§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Artikel 34 GG – Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bislang unübersichtlich. Das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Staatshaftungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 61, 149). Aufgrund der Föderalismusreform gehört die Staatshaftung seit dem 1. September 2006 zur konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 25 GG), wonach abweichend von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zusteht. Konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.

In der DDR galt das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, das durch den Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik seit dem 3. Oktober 1990 neben § 839 BGB und Artikel 34 GG in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin zunächst fortgalt. In Sachsen-Anhalt wurde das Staatshaftungsgesetz in einen enteignungsgleichen Eingriff in seiner richterrechtlichen Form abgewandelt und in Berlin und Sachsen aufgehoben. Das Staatshaftungsgesetz gilt folglich derzeit in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen als Landesrecht fort.

Soweit die Anstellungskörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Artikel 34 Satz 2 GG), kann sie gegen den Amtsträger, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, Regress nehmen. Der Anspruch selbst folgt für Beamte aus den Beamtengesetzen und für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag. Bei Richtern und Soldaten werden die Bestimmungen des Beamtenrechts sinngemäß angewandt.