ARBEITSRECHT
Kündigungsschutzklage, Abfindung, Betriebsübergang, Aufhebungsvereinbarung, Geschäftsführer-
Anstellungsvertrag
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Individual-Arbeitsrecht, wie
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Erstellung und Überprüfen von Arbeitsverträgen
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Probearbeitsverhältnis
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Aushilfen
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Nebenbeschäftigung
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Teilzeitarbeitskraft
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Lohn- und Gehaltsabrechnungen (DATEV)
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Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht
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Durchsetzung der Rechte als Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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Erstellung und Prüfung von Aufhebungsvereinbarungen
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Betriebsübergang
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Geschäftsführeranstellungsvertrag (auch Gesellschafter-Geschäftsführer)
Das Arbeitsrecht ist kein eigenes Rechtsfach, sondern setzt sich aus zahlreichen Einzelgesetzen und Bestimmungen des öffentlichen, des Privat- und des Strafrechts zusammen. Es regelt in der Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsschutz, Folgen bei einem Arbeitsunfall, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte von Gewerkschaften und Betriebsräten und angrenzende Themen.
Maßgebliche Rechtsquelle des Individualarbeitsrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es enthält mit den Regelungen über den Dienstvertrag (§§ 611 bis 630 BGB), dem Allgemeinen Teil sowie dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts die Grundlagen des Arbeitsvertragsrechts.
Die Gewerbeordnung (GewO) enthält im 1. Abschnitt des Titels VII (§§ 105 bis 110 GewO) weitere grundlegende arbeitsrechtliche Regelungen über die freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, das Weisungsrecht, die Berechnung, Abrechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, das Arbeitszeugnis sowie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
Gemäß § 110 Satz 2 GewO sind auf alle Arbeitsverhältnisse die Regelungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff. HGB) anwendbar.
Besondere Bedeutung kommt auch dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu, in dem festgelegt ist, wann eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist. Eingeschlossen sind Vorschriften zur Höhe von Abfindungen, die Frist für eine Kündigungsschutzklage und die Besonderheiten bei Massenentlassungen. Das KSchG findet nur Anwendung, sofern in dem Betrieb oder Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dieser Schwellenwert lag bei zunächst fünf Arbeitnehmern und wurde erst durch das Arbeitsrechtsreformgesetz vom 24. Dezember 2003 auf zehn Arbeitnehmer erhöht.
Interessante Links zum Arbeitsrecht:
- Informationsdienst arbeitsrecht.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesarbeitsgericht
- Rechtsratgeber und Rechtstipps – Finanztip.de
- Arbeitsrecht – jura-lotse.de
- Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
- Personal & Arbeitsrecht – BWRmed!a
- Linksammlung des Lehrstuhls für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Bürgerliches Recht und Handelsrecht der Universität Regensburg