Wirtschaftsstrafrecht

wirtschaftsstrafrecht

WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT

Betrug, Compliance im Unternehmen, Diebstahl geistigen Eigentums, Insolvenzdelikte, Korruption, Steuerstrafrecht, Untreue, Wirtschaftskriminalität

Unternehmerisches Handeln gelangt zunehmend in den Blickpunkt der Strafverfolgungsbehörden, Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll, Steuerfahndung. Dabei sehen sich die Verantwortungsträger von Unternehmen – Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer juristischer Personen – als auch Mitarbeiter der mittleren oder unteren Unternehmensbereiche strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.

Als Verantwortliche müssen meist zunächst die Führungsebenen von Unternehmen ihr Handeln rechtfertigen. Wenn es ihnen gelingt, eine Delegierung der Verantwortung auf untere Führungsebenen nachzuweisen, kommt eine Verlagerung der strafrechtlichen Verantwortung auf diese Ebenen in Betracht.

Häufig sind Betrug (§ 263 ff. StGB) und Untreue (§ 266 StGB) die Strafvorschriften, die im Zusammenhang wirtschaftlichen Handelns oder innerhalb eines Unternehmens verwirklicht werden. Diese Vorschriften lauten:

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Die Führung des Unternehmens beispielsweise hat Sorge dafür zu tragen, dass durch seine Entscheidungen das Kapital des Unternehmens nicht rechtswidrig geschmälert wird, dass Mitarbeiter oder Verantwortliche sich nicht auf Kosten des Unternehmens bereichern. Sie hat auch auf die Erstellung und die Einhaltung eines Regelwerkes zur Verhütung von Straftaten, die  innerhalb des Unternehmens und aus dem Unternehmen heraus begangen werden könnten, hinzuwirken und dies auch zu kontrollieren.

Darüber hinaus kann sich strafbares Verhalten bei der Beschaffung von Aufträgen ergeben (z.B. Bestechung, Bestechung im geschäftlichen Verkehr, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen). Derartige Fehlhandlungen können auch erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, wenn z.B. Bestechungsgeld nachversteuert werden muss.

Unternehmen sind meistens Arbeitgeber für eine Vielzahl von Beschäftigten. Auch als Arbeitgeber treffen die Unternehmensführung Verpflichtungen, deren Verletzung strafrechtliche Sanktionen bewirken können. Häufiger Tatbestand in diesem Zusammenhang ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB), d.h. das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeträgen; die Vorschrift lautet in Auszügen:

§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

  1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
  2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

  1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
  2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Strafrechtlich relevant können zudem Handlungen im Zusammenhang mit derVerbringung von Wirtschaftsgütern ins Ausland. Hierbei kann gegen zollrechtliche Vorschriften (z.B. Schmuggel) oder das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen werden.

Auch bei der steuerrechtlichen Behandlung der Unternehmensvorgänge kann sich strafbares Handeln ergeben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat dabei in letzter Zeit verstärkt darauf hingewiesen, dass Steuerstraftaten nicht als „Kavaliersdelikte“ zu betrachten sind, sondern den Staat und seine Bürger insgesamt schädigen. Der Bundesgerichtshof hat dabei zunehmend auch die Verhängung von Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, als angemessene Sanktion bestätigt oder von den Instanzgerichten eingefordert.

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren einem Unternehmen können schwerwiegende Folgen für das unternehmerische Handeln haben. Neben schädlicher Presseberichterstattung führen Durchsuchungen im Unternehmen zu Verunsicherung bei den Mitarbeitern und Kunden. Durch die Beschlagnahme von EDV und Geschäftspapieren kann die Tätigkeit im Unternehmen erheblich behindert werden, wenn nicht sogar zum Stillstand führen. Selbst wenn das Unternehmen nicht direkt betroffen ist, kann es zu Durchsuchungen der Strafverfolgungsbehörden bei dem Unternehmen als sog. Dritten kommen, wenn nämlich im Unternehmen Beweismittel vermutet werden, die zum Nachweis von Straftaten dienen können.

Richtige Verhaltensregeln im Falle von Durchsuchungsmaßnahmen sollte jede Unternehmensführung kennen und entsprechende Notfallpläne vorhalten.

Haben Angehörige des Unternehmens Straftaten begangen und hieraus etwa erlangt, kann der Verfall des erlangten Gutes oder seines Wertersatzes angeordnet werden. Zur Sicherung dieser staatlichen Ansprüche kommt die Beschlagnahme oder die Anordnung des dinglichen Arrestes im Strafverfahren in Betracht. Dies kann dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Kontovermögen des Unternehmens oder auch des einzelnen Beschuldigten arretiert wird. Dies kann zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen. Da diese Maßnahmen ggf. monatelang andauern dürfen, ist unter Umständen das Fortbestehen des Unternehmens gefährdet.

Eine weitere „Gefahr“ für Unternehmen geht von den Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aus. Erreicht die festgestellte Fehlhandlung nicht den Bereich strafrechtlicher Sanktion, kann das Handeln allerdings mit einer Geldbuße bewehrt sein. Dabei sind keineswegs nur vermutlich bekannte Kartellbußen gemeint, vielmehr enthält fast jedes Verwaltungsgesetz Straf- und Bußgeldvorschriften.

Von zentraler Bedeutung sind dabei die Vorschriften des § 130 und § 30 OWiG. Nach § 130 OWiG werden mangelnde Aufsichtsmaßnahmen von Inhabern von betrieben und Unternehmen sanktioniert, wenn durch die mangelnde Aufsichtsmaßnahmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten begangen werden, die den Inhaber treffen und diese Zuwiderhandlung bei gehöriger Beachtung der Aufsicht verhindert worden wäre. Die Vorschrift lautet in Auszügen:

§ 130 Ordnungswidrigkeitengesetz

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine eigene Geldbuße (sog. Verbandsgeldbuße) verhängt werden, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ oder Mitglied eines solchen Organs oder Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die Pflicht, die hierdurch verletzt worden ist muss eine solche des Unternehmens sein oder das Unternehmen muss hierdurch bereichert worden sein oder bereichert werden sollen.

Eine solche Verbandsgeldbuße kann auch selbständig festgesetzt werden, selbst wenn das Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder von Strafe abgesehen wird.

§ 30 OWiG lautet in Auszügen:

§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
  5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

  1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
  2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

Auch im Bußgeldverfahren kommt die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages, der dem Wert des aus der Ordnungswidrigkeit erlangten Gutes entspricht, in Betracht (§ 29 a OWiG); der Verfall kann auch selbständig angeordnet werden.

Die Rechtsanwälte Dr. Dirk Schultze-Petzold und Martin Kubsch arbeiten als Strafverteidiger im Bereich der Wirtschaftskriminalität.

Sie beraten und vertreten die Unternehmensleitung und ihrer Mitarbeiter bei strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen im Unternehmen.

Die strafrechtliche Beratung von Unternehmern und Unternehmen umfasst schwerpunktmäßig auch die Errichtung eines Compliance-System, d.h. die Einführung von innerbetrieblichen Maßnahmen und Regelungen, um Straftaten und zivilrechtlichen Haftungs- sowie Schadensfällen im Unternehmen vorzubeugen und eine Schadensbegrenzung durch frühzeitige Aufdeckung von Rechtsverletzungen zu gewährleisten.

>> siehe hierzu näher: Compliance im Unternehmen