Compliance im Unternehmen

Compliance

COMPLIANCE IM UNTERNEHMEN

Durch Ermittlungs- und Strafverfahren deutscher und amerikanischer Behörden gegen deutsche Unternehmen und durch deren Begleitung in den deutschen Medien ist in der deutschen Unternehmenskultur die Erkenntnis gereift, dass es sich hierbei nicht nur um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich von Juristen zu behandeln ist. Vielmehr sind die obersten Unternehmensorgane von dieser Thematik betroffen und verpflichtet, innerbetriebliche Maßnahmen und Regelungen –  und somit ein Compliance-System –  einzurichten, um Rechtsverstöße im Unternehmen zu vermeiden.

Aufgrund vielfältiger Straf- und Haftungsbedrohung für die das Unternehmen leitenden Organe wird zu deren Vermeidung das Instrument der Compliance angewendet.

Compliance bezeichnet die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen, die das Gesetzes-und regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen. Weiterhin soll auch die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens mit allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen, mit Moral und Ethik gewährleistet werden. Es geht also um die Erfüllung und Konformität mit Gesetzen sowie mit Regeln, Grundsätzen und Spezifikationen.

Werden die Compliance-Regelung nicht beachtet oder bewusst umgangen, drohen den betroffenen Mitarbeitern – auch den leitenden Unternehmensorganen – hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Sanktionen (zu den Straf- und Haftungsrisiken für die das Unternehmen leitenden Organe siehe näher: Wirtschaftsstrafrecht)

Die Rechtsanwälte Dr. Dirk Schultze-Petzold und Martin Kubsch bieten fürUnternehmer und Unternehmen eine hochqualifizierte Beratung  im Bereich der Risikoanalyse, d.h. bei der Ermittlung von Compliance- und damit Haftungsrisiken, an. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Einführung von geeigneten und notwendigen Maßnahmen zur Risikovermeidung und Risikominimierung im jeweiligen Unternehmen. Sie umfasst zudem das Ergreifen angemessener und gebotener unternehmenstinterner Maßnahmen bei Compliance-verstößen zwecks Verhinderung, Abwehr und Minimierung von Schadensfällen im betroffenen Unternehmen.

Schließlich stehen er als anwaltlicher Berater und Strafverteidiger Unternehmern und Organmitgliedern im Zusammenhang mit einer möglichen zivil- und strafrechtlichen Organhaftung bei Nichteinrichtung eines Compliance-Systems zur Seite.