Die Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn darf für den Betrieb der Bremer Stadtbahn Linie 8 ausgebaut werden

Die Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn darf für den Betrieb der Bremer Stadtbahn Linie 8 ausgebaut werden

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 25. März 2013 zum Ausbau der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn im Wesentlichen bestätigt. Mit ihm sollen die Betriebsanlagen der bestehenden Eisenbahnstrecke, auf der bislang nur die Museumsbahn „Pingelheini“ und ein Güterzug verkehren, so ertüchtigt werden, dass auf ihr auch die Bremer Stadtbahn Linie 8 fahren kann. Die Stadtbahn soll die Gemeinden Stuhr und Weyhe mit der Bremer Innenstadt mit täglich 96 Fahrten verbinden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben und damit zwei Klagen von Anliegern der Eisenbahnstrecke stattgegeben, die befürchten, durch den neuen Verkehr unzumutbar belastet zu werden. Das Gericht war den Klägern darin gefolgt, dass ein Straßenbahnbetrieb nicht auf eisenbahnrechtlicher Grundlage ermöglicht werden könne, dass dem Vorhaben dementsprechend die eisenbahnrechtliche Planrechtfertigung fehle und dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, weil bei einer Reihe von Grundstücken die Lärmgrenzwerte überschritten würden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit beantragt hatten. Den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts ist das Gericht nicht gefolgt. Betriebsanlagen einer bestehenden Eisenbahnstrecke können auf eisenbahnrechtlicher Grundlage um technische Anlagen ergänzt werden, die den zusätzlichen Betrieb von Straßenbahnen möglich machen. Dementsprechend ist mit der beabsichtigten Verbesserung des Verkehrsangebotes eine Planrechtfertigung gegeben, die von den Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gedeckt ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung dafür ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht erforderlich gewesen. Der Umstand, dass bei einigen Streckenanliegern die maßgeblichen Lärmgrenzwerte erreicht oder überschritten werden, begründet gesetzliche Ansprüche auf Lärmschutz, nötigt für sich gesehen aber nicht zu einer umfassenden Prüfung der Umweltverträglichkeit. Wegen der noch im Raum stehenden Planergänzungsansprüche hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

BVerwG 3 C 12.18 – Urteil vom 07. November 2019

Vorinstanz:

OVG Lüneburg, 7 KS 42/13 – Urteil vom 26. August 2016 –

BVerwG 3 C 13.18 – Urteil vom 07. November 2019

Vorinstanz:

OVG Lüneburg, 7 KS 41/13 – Urteil vom 26. August 2016 –