Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2016

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A 281 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Planfeststellungsbeschluss und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführer, deren Wohnhäuser für den Neubau eines Wesertunnels abgerissen werden sollen, nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur offensichtliche Abwägungsmängel erheblich, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, soweit – wie vorliegend – konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Denn das Gericht darf nicht seine eigene Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde setzen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den 4. Bauabschnitt der Bundesautobahn A 281. Die Weser soll mit einem Tunnel gequert werden, der nicht gebohrt, sondern im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut wird. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG.

  1. Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) a. F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mittlerweile gilt -allgemein für das Planfeststellungsverfahren – die wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
  2. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung der Vorschrift, die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. und in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernden Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

Diese Auslegung verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltpunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.

  1. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hier ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es die Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante „sechs Wohnhäuser abgerissen werden“ müssten und dass dies einen „sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen“ bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung somit bekannt und bewusst. Damit setzt das Bundesverwaltungsgericht nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.