Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten von Bewerbern im Verfahren zur Vergabe einer Professur

Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten von Bewerbern im Verfahren zur Vergabe einer Professur

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2016

Im Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers ist es zulässig, dass zur Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers auf diejenigen schriftlichen Arbeiten abgestellt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits veröffentlicht und deshalb der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zugänglich sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger hatte sich auf eine ausgeschriebene Professur beworben, war aber von der Universität, die hier Dienstherrin der Professoren ist und unabhängig vom Land über die Besetzung entscheidet, nicht berücksichtigt worden. Seiner Klage auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs hatte das Oberverwaltungsgericht stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat das Berufungsurteil aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im gestuften Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Professur seien die Gremien nicht verpflichtet, die schriftlichen Veröffentlichungen der Bewerber fortlaufend zu beobachten. Andernfalls müsste im langwierigen Verfahren zur Besetzung der Stelle eine bereits getroffene Entscheidung über den Ausschluss von Bewerbern im Hinblick auf neue Veröffentlichungen eines bereits ausgeschiedenen Bewerbers fortlaufend überprüft werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Denn auf der Basis der für das Revisionsverfahren maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger der Schadensersatzanspruch nicht wegen einer anderweitigen Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht.

Bestätigt hat dagegen das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, er habe es schuldhaft unterlassen, die Ernennung eines Konkurrenten durch die Inanspruchnahme zumutbaren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Damals ging das für ein Eilverfahren zuständige Oberverwaltungsgericht davon aus, dass ein Anordnungsgrund für einen solchen Antrag erst unmittelbar vor der Ernennung des Konkurrenten besteht, also nach Abschluss der Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Universität. Über die Ernennung des auf der Besetzungsliste geführten Bewerbers ist der Kläger hier von der Universität nicht informiert worden.

BVerwG 2 C 30.15 – Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 6 A 815/11 – Urteil vom 22. Juli 2014
VG Minden 4 K 2936/09 – Urteil vom 25. Februar 2011