Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2020

Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsidenten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der klagende Verein fordert auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes vom Präsidenten des Deutschen Bundestages die Übersendung von Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen etc., die im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten und Spenden für die Jahre 2013 und 2014 der damals im Bundestag vertretenen Parteien stehen. Dieser lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Bundestagspräsidenten zur Übermittlung der begehrten Unterlagen verpflichtet.

Die gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Revisionen des Bundestagspräsidenten hatten Erfolg. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem allgemeinen Informationszugangsanspruch vorgehen. Hierunter fallen auch die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes. Diese enthalten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept zur Veröffentlichung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen stehen.

BVerwG 10 C 16.19 – Urteil vom 17. Juni 2020

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 6.17 – Urteil vom 26. April 2018 –

VG Berlin, 2 K 69.16 – Urteil vom 26. Januar 2017 –

BVerwG 10 C 17.19 – Urteil vom 17. Juni 2020

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 7.17 – Urteil vom 26. April 2018 –

VG Berlin, 2 K 292.16 – Urteil vom 26. Januar 2017 –