Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 78/2016

Stellt eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss fest, dass eine fachgerichtliche Entscheidung das Grundgesetz verletzt, ist das Fachgericht bei seiner erneuten Entscheidung aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs gehindert, davon im Ergebnis abzuweichen, selbst wenn es eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für gegeben hält. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger, ein Ehepaar, haben auf Feststellung geklagt, dass sie nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der beklagten Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main geworden sind. Diese versteht sich als Einheitsgemeinde für alle Strömungen des Judentums. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Die Kläger gehören einer liberalen Glaubensrichtung des Judentums an. Nach ihrem Umzug von Frankreich in den örtlichen Bereich der Beklagten im November 2002  trugen sie im meldebehördlichen Anmeldeformular unter der Rubrik „Religion“ übereinstimmend „mosaisch“ ein. Ungefähr ein halbes Jahr später begrüßte die Beklagte die Kläger schriftlich als neue Mitglieder. Die Kläger protestierten; sie hätten nicht gewusst, welche Bedeutung ihren Angaben im Anmeldeformular beigemessen werde. Sie seien Mitglieder ihrer französischen Gemeinde geblieben und wollten nicht Mitglieder der nach ihrer Einschätzung durch die orthodoxe Glaubensrichtung geprägten Beklagten sein. Bei rechtzeitiger Information hätten sie von der in der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Schließlich traten die Kläger mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 aus der Beklagten aus. Diese macht Steuerforderungen gegen die Kläger für die Zeit von November 2002 bis Ende Oktober 2003 geltend.

Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklagen abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen durch Revisionsurteil vom 23. September 2010 (BVerwG 7 C 22.09) stattgegeben. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 17. Dezember 2014 (2 BvR 278/11) festgestellt, dass dieses Urteil die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze. Diese Vorschriften schützen das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nunmehr machen die Kläger geltend, die Mitgliedschaft bei der Beklagten verletze ihre durch Art. 9 EMRK gewährleistete Religionsfreiheit, weil sie ohne ihren Willen begründet worden sei. Der Austritt entfalte Rechtswirkungen nur für die Zukunft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass dem Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts, das erste Revisionsurteil sei grundgesetzwidrig, nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Bindungswirkung zukommt. Damit steht bindend fest, dass nur die Annahme einer Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten von der Anmeldung des neuen Wohnsitzes bis zum Austritt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Aufgrund dessen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, den Revisionen der Kläger unter Berufung auf die Gewährleistung der Religionsfreiheit in Art. 9 EMRK erneut stattzugeben. Zwar stellt die EMRK keinen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Bundesverfassungsgericht dar. Dessen bindende Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit hindert das Bundesverwaltungsgericht jedoch an einer davon abweichenden konventionskonformen Auslegung des Grundgesetzes. Auch liegt zu der hier maßgebenden Rechtsfrage der Vereinbarkeit einer durch objektive Manifestation begründeten Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Art. 9 EMRK bislang keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vor.

Allerdings verbietet auch die Gewährleistung der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR dem Staat, einer nicht auf Freiwilligkeit beruhenden Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Wirkungen für das staatliche Recht beizumessen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Mitgliedschaft der Kläger v.a. aus dem objektiven Gehalt der Angaben „mosaisch“ im Anmeldeformular hergeleitet, der den Klägern zuzurechnen sei. Hierbei hat es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Kläger nicht – wie meldegesetzlich vorgesehen – nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern stattdessen nach ihrer Religion gefragt wurden. Davon ausgehend stellen die Kläger in Abrede, dass ihr Bekenntnis zur jüdischen Religion zugleich als Bekundung ihres Willens gewertet werden kann, einer bestimmten örtlichen Gemeinde anzugehören. Das Selbstverständnis der Beklagten als Einheitsgemeinde vermag nichts daran zu ändern, dass es jedem in ihrem Bereich Wohnenden, der sich zur jüdischen Religion bekennt, nach staatlichem Recht freistehen muss, eine andere jüdische Gemeinde als religiösen Mittelpunkt zu wählen; etwa weil er wie die Kläger seine Glaubensrichtung in der Gemeinde des neuen Wohnsitzes nicht hinreichend vertreten sieht. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Bedenken wegen der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht berücksichtigen.

BVerwG 6 C 2.15 – Urteil vom 21. September 2016

Vorinstanzen:
VGH Kassel 10 A 2079/07 – Urteil vom 19. Mai 2009
VG Frankfurt/Main 11 E 1452/04 – Urteil vom 20. September 2005